Rechtsbericht | Finnland | Verjährung
Verjährungsvorschriften im finnischen Recht
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die Vorschriften über die Verjährung sind zwingendes Recht, von ihnen darf nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
31.07.2025
Von Nadine Bauer, Mandy Nicke | Bonn
Die Grundlage für das finnische Verjährungsrecht bildet das Verjährungsgesetz Nr. 728 (Vanhentumislaki).
Anwendungsbereich
Das Gesetz gilt für die Verjährung von Schulden – sowohl Geldschulden als auch andere Verpflichtungen (§ 1). Bestimmte Geldschulden sind allerdings vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen: unter anderem Steuern, Geldstrafen sowie Ordnungsgelder. Auch gehen spezialgesetzliche Vorschriften vor (§ 2). Die Vorschriften des Gesetzes sind zwingender Natur, von ihnen darf also weder zum Nachteil des Schuldners noch des Verbrauchers abgewichen werden (§ 3).
Bestimmung des Fristbeginns
Der Fristbeginn richtet sich nach den §§ 5 bis 8: Wurde vorab vertraglich ein Fälligkeitsdatum vereinbart, beginnt die Frist am Fälligkeitstag zu laufen (§ 5 Abs. 1). Kann der Gläubiger aufgrund eines Vertragsbruchs des Schuldners oder aus anderem Grund die Zahlung schon vor dem eigentlich vereinbarten Fälligkeitsdatum verlangen, beginnt die Frist zu laufen, wenn die Schuld infolge der Kündigungsmaßnahmen fällig wird.
Wurde vorab vertraglich kein Fälligkeitsdatum für die Zahlung des Kaufpreises oder eines anderen Entgelts vereinbart, beginnt die Frist zu laufen, wenn
- der Verkäufer den Verkaufsgegenstand dem Käufer überlassen hat oder
- der Gläubiger seine geschuldete Leistung erfüllt hat (§ 6).
Im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatz oder einer Wiedergutmachung richtet sich der Fristbeginn nach § 7: Im Falle eines Vertragsbruchs beispielsweise beginnt die Frist, wenn der Käufer den Fehler oder Mangel am Verkaufsgegenstand oder der Schuldner die fehlerhafte Erfüllung der Vereinbarung entdeckt hat oder hätte entdecken müssen.
Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 4), sofern die Verjährung nicht nach den §§ 10 bis 12 unterbrochen wird.
Ohne Rücksicht auf die Kenntnis/Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände verjähren Schadensersatzansprüche spätestens zehn Jahre nach dem Vertragsbruch beziehungsweise dem schadensbegründenden Ereignis (§ 7 Abs. 2). Diese zeitliche Begrenzung betrifft jedoch nicht Personen- oder Umweltschäden – zumindest solange nicht, wie für die Tat Anklage erhoben werden kann oder die Strafsache vor Gericht anhängig ist.
Ist die Schuld unbestimmt, ist die Entstehung der Schuld bedingt oder handelt es sich um eine Schuld, deren Fristbeginn nicht mit Hilfe der §§ 5 bis 7 bestimmt werden kann, so verjährt die Schuld zehn Jahre nach Entstehung des Rechtsgrunds der Verpflichtung (§ 8 Abs. 1). Wird die Schuld aufgrund einer Forderung des Gläubigers oder aus einem anderen Grund fällig, gilt die dreijährige Verjährungsfrist, die ab dem Fälligkeitstag zu laufen beginnt (§ 8 Abs. 2).
Ist eine Schuld in einem rechtskräftigen Urteil oder einem anderen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel festgestellt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 13 Abs. 2).
Verjährungsunterbrechung
Die Verjährung wird formlos durch folgende Maßnahmen unterbrochen (§ 10 Abs. 1):
- Parteien einigen sich über einen Zahlungsplan, Sicherheiten oder andere Zahlungsbedingungen oder darüber, dass die Verjährung unterbrochen ist,
- Schuldner zahlt oder erkennt seine Schuld gegenüber dem Gläubiger an oder
- Gläubiger fordert den Schuldner zur Leistung auf oder mahnt ihn auf andere Art und Weise.
Damit die Unterbrechung in den genannten Fällen eintritt, muss der Gläubiger die Forderung präzisieren (§ 10 Abs. 2).
Die Verjährung wird gemäß § 11 Abs. 1 auch bei Ergreifen bestimmter rechtlicher Schritte unterbrochen, wenn
- der Gläubiger die Forderung bei Gericht einklagt oder beispielsweise vor dem Ausschuss für Verbraucherstreitigkeiten (Kuluttajariitalautakunta/Konsumenttvistenämnden) geltend macht,
- der Gläubiger seine Forderung beispielsweise im Konkursverfahren des Schuldners anmeldet,
- der Gläubiger eine Zwangsvollstreckungssache anhängig macht oder die Forderung in anderer Art und Weise im Zusammenhang mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren berücksichtigt wird oder
- die Forderung im Rahmen einer Gerichtsmediation oder eines anderen Mediationsverfahrens behandelt wird und in einem vollstreckbaren Vergleich bestätigt werden kann.
Die Verjährung läuft während des jeweiligen Verfahrens nicht weiter, sie gilt ab dem Datum der rechtskräftigen Entscheidung oder eines sonstigen finalen Vollstreckungstitels als unterbrochen (§ 11 Abs. 2). Nimmt der Gläubiger die Klage zurück oder bricht er das Verfahren auf andere Art und Weise ab, ohne dass der Schuldner entsprechend der gesetzlichen Vorgaben über das Verfahren informiert wurde, wird die Verjährung nicht unterbrochen.
Im Falle einer Verjährungsunterbrechung, beginnt die ursprünglich geltende Verjährungsfrist grundsätzlich von Neuem zu laufen (§ 13 Abs. 1). Etwas anderes gilt, wenn die Schuld in einem rechtskräftigen Urteil oder einem anderen vollstreckbaren Titel festgestellt wurde: Dann gilt eine neue fünfjährige Verjährungsfrist.
Rechtswirkungen der Verjährung
Die Rechtswirkungen der Verjährung richten sich nach §§ 14 ff. Ist die Forderung verjährt, muss der Schuldner sie nicht mehr erfüllen (§ 14 Abs. 1). Leistet der Schuldner auf eine verjährte Forderung, so kann er das Geleistete grundsätzlich nicht vom Gläubiger zurückverlangen. Etwas anderes gilt beispielsweise, wenn der Gläubiger ein Unternehmer und der Schuldner ein Verbraucher ist.
Bei Gericht oder im Rahmen anderer staatlicher Verfahren findet die Verjährung nur dann Beachtung, wenn eine Partei die Einrede vorbringt (§ 18 Abs. 1). Staatliche Stellen müssen die Verjährung von Amts wegen beachten, wenn dies explizit vorgeschrieben ist.
Verjährung bei mehreren Schuldnern
Im Falle mehrerer Schuldner wird die Verjährungsfrist individuell für jeden Schuldner berechnet (§§ 19, 20).
Zum Thema:
- Finnisches Verjährungsgesetz in nicht offizieller englischer Übersetzung
- Finnisches Zwangsvollstreckungsgesetz (Ulosottokaari)
- Webseite des Ausschusses für Verbraucherstreitigkeiten
Dieser Rechtsbericht wurde im März 2020 veröffentlicht und zuletzt überprüft im Juli 2025.