Rechtsbericht Frankreich Gesellschaftsrecht

Frankreich: Das sind die Rechtsformen für Einzelunternehmer

Wer als Einzelperson unternehmerisch aktiv sein möchte, kann dies entweder als Einzelunternehmer (entrepreneur individuel) oder über eine Ein-Personen-Gesellschaft tun.

Karl Martin Fischer

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Einzelunternehmer profitieren von einer Trennung von geschäftlichem und privatem Vermögen

Die Regelungen bezüglich des Einzelunternehmens finden sich in den Artikeln L526-22 ff. des Code de commerce (CCom). Eine “entreprise individuelle (EI)” hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, so dass Unternehmer und Betrieb letztlich eine rechtliche Einheit bilden.

Allerdings gibt es seit der Reform des “Statut unique de lèntrepreneur individuel” (in Kraft seit 15. Mai 2022) eine Trennung zwischen dem Betriebsvermögen (patrimoine professionnel - siehe Art. R526-26 CCom) einerseits und dem Privatvermögen (patrimoine personnel) andererseits. Die Trennung schützt den Unternehmer, indem sie geschäftlichen Gläubigern den Zugriff auf das private Vermögen verwehrt und sie somit auf das Betriebsvermögen beschränkt. Allerdings können Unternehmer vertraglich auf diesen Schutz verzichten, was häufig (zum Beispiel gegenüber einer Bank für einen Geschäftskredit) auch geschieht.

Die Gründung einer entreprise individuelle erfolgt formlos durch einfache Online-Anmeldung über das Guichet unique beim INPI. Der Unternehmer muss im Geschäftsverkehr zwingend den Zusatz “EI” oder “entreprise individuelle” bei seinem Namen auf allen Rechnungen, Verträgen, Angeboten etc. führen (Artikel R123-237 CCom). Fehlt dieser Zusatz, kann der Schutz des Privatvermögens gefährdet sein.

Das Micro Entreprise als Einzelunternehmen für Kleinst-Unternehmer

Die “micro entreprise” (das Mini-Unternehmen) ist keine eigene Rechtsform, sondern lediglich eine vereinfachte Steuer- und Sozialversicherungsoption innerhalb eines Einzelunternehmens. Um als micro entreprise operieren zu können, darf das Unternemen folgende Schwellen im Kalenderjahr nicht überschreiten:

  • 188.700 Euro für Verkauf von Waren und Beherbergungsdienstleistungen, mit Ausnahme von der Vermietung möblierter Unterkünfte,

  • 77.000 Euro für Dienstleistungen, deren Umsätze entweder als gewerbliche (bénéfices industriels et commerciaux, kurz: BIC) oder nicht gewerbliche Einkünfte (bénéfices non commerciaux, kurz: BNC) zählen, und die Vermietung möblierter Unterkünfte.

In Sachen Besteuerung gibt es für das micro entreprise einen pauschalen Abschlag auf den Umsatz anstelle einer Besteuerung des tatsächlichen Gewinns (Art. 50-0, 102ter, 151-0 und 239 B des Code général des impôts - CGI). Der Unternehmer muss auf den Ausweis und die Abführung von Umsatzsteuer verzichten, womit er aber auch gleichzeitig vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen ist.

Für die Sozialabgaben gibt es ebenfalls eine Erleichterung, nämlich den Pauschalsatz direkt auf den erzielten Umsatz (Art. L613-7 Code de la sécurité sociale - CSS). Dieser tritt an die Stelle des prozentualen Satzes, der sich anhand des tatsächlich erwirtschafteten Reingewinns berechnet. Auch die Buchführung ist deutlich vereinfacht.

Kapitalgesellschaften: Sowohl GmbH als auch AG sind als Ein-Personen-Gesellschaften möglich

Die relevantesten Gesellschaftsformen sind die SARL mit einem Gesellschafter (associé unique, Art. L223-1 Abs. 2 Code de commerce - CCom) und die SAS mit einem einzelnen Gesellschafter (Art. L227-1 Abs. 8 CCom). Im Gegensatz zu den Einzelunternehmen verfügen diese als juristische Personen über eine eigene Rechtspersönlichkeit.

Die Ein-Personen-GmbH

Die SARL mit einem Gesellschafter wird häufig auch als EURL (entreprise individuelle à responsabilité limité) bezeichnet. Auf sie finden die Vorschriften für die SARL entsprechend Anwendung, soweit sie nicht die Pluralität der Gesellschafter voraussetzen.

Der Alleingesellschafter übernimmt regelmäßig die Geschäftsführung (gérant). Sozialversicherungsrechtlich gilt er als “travailleur non salarié” - geregelt über den Verweis in Artikel L611-11 des CSS. Gemäß Artikel L233-31 des CCom entfällt die förmliche Bilanzfeststellung, wenn der Alleingesellschafter zugleich Geschäftsführer ist. Steuerlich unterliegt die ein-Personen-SARL im Grundsatz der Einkommensteuer, kann aber nach Artikel 239 CGI zur Körperschaftsteuer optieren.

Die Ein-Personen-Aktiengesellschaft

Die oft auch als SASU (société par actions simplifée unipersonelle) bezeichnete Gesellschaft ist die Einpersonen-Form der SAS, geregelt in Artikel L227-1 Abs. 1 CCom, der auf die SAS-Vorschriften verweist, sowie speziell in Artikel L227-1 Abs. 5 zur Einpersonengründung.

Die Satzungsfreiheit ist deutlich größer: Artikel L227-5 CCom überlässt es der Satzung, die Modalitäten der Unternehmensleitung festzulegen – ein zentraler Unterschied zur streng kodifizierten EURL.

Sozialversicherungsrechtlich ist der “président” der SASU als “assimilé salarié” (in etwa: ein einem Arbeitnehmer gleichgestellte Person) dem allgemeinen Regime (Art. L311-3 Nr. 12 CSS) angeschlossen. Steuerlich unterliegt die SASU ohne Wahlmöglichkeit automatisch der Körperschaftsteuer (Art. 206-1 CGI).