Rechtsbericht Ägypten Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherung in Ägypten: Viel Compliance, aber geringe Beiträge

Die Sozialabgaben sind in Ägypten gering, der Verwaltungsaufwand allerdings hoch. Das gilt jedoch nicht für die private Vorsorge.

Sherif Rohayem

Von Sherif Rohayem | Bonn

Die ägyptische Sozialversicherung regelt das Gesetz Nr. 148/2029 betreffend die Sozial- und Rentenversicherung (SozVerG). Sie ist gemäß Art. 4 SozVerG zwingend und umfasst die folgenden Zweige:

  • Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung,
  • Arbeitsunfallversicherung,
  • Krankenversicherung sowie
  • Arbeitslosenversicherung (Art. 3 SozVersG).

Informell Beschäftigte zum Teil auch sozialversicherungspflichtig

Beitragspflichtig auf Arbeitnehmerseite sind gemäß Art. 2 SozVerG unter anderem Beschäftigte im Privatsektor mit einem formellen Arbeitsverhältnis. Informelle Arbeitnehmer unterliegen ausnahmsweise der Sozialversicherungspflicht, wenn sie im Baugewerbe tätig sind.

Kein deutsch-ägyptisches Sozialversicherungsabkommen

Insbesondere sind auch ausländische Beschäftigte sozialversicherungspflichtig, soweit sie in einem ägyptischen Arbeitsverhältnis stehen. Ein ägyptischer Arbeitsvertrag ist in der Regel notwendig, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Dieser Aufenthaltstitel ist wiederum bei Entsendungen erforderlich, die Wochen, Monate oder Jahre dauern. Zu beachten ist insofern, dass Deutschland und Ägypten kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben.

Arbeitgeber oder Arbeitgebern gleichgesetzt und ebenfalls beitragspflichtig sind unter anderem:

  • Persönlich haftende Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien,
  • Vorstandsvorsitzende,
  • Vorstandsmitglieder und delegierte Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften des privaten Sektors sowie
  • Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
  • Inhaber von Einmann-Betrieben,
  • Freiberuflerinnen oder
  • Handelsvertreter.

Beitragsbemessungsgrenze vergleichsweise niedrig

Finanziell fällt eine ägyptische Sozialversicherungspflicht in Anbetracht der geringen Beiträge kaum ins Gewicht. So liegt seit Anfang 2026 die Beitragsbemessungsgrenze - das ist der maximale Referenzbetrag zur Berechnung der Versicherungsbeiträge - bei 16.700 ägyptischen Pfund (EGP). Umgerechnet sind das gerade mal rund 283 Euro. Auf diesen Maximalbetrag werden die folgenden Beiträge berechnet:

Sozialabgaben in Ägypten
VerpflichteterBeitragssatz in Prozent (%)
Arbeitnehmer11
Arbeitgeber18,75
Gesamtbeitrag29,75
Quelle: Gesetz Nr. 148/2029 betreffend die Sozial- und Rentenversicherung

Somit liegt die Gesamtbelastung durch die ägyptische Sozialversicherung bei maximal circa 84 Euro oder rund 5.000 EGP – aus einer deutschen Perspektive also verschwindend gering. 

Arbeitgeberin registriert Betrieb und Beschäftigte für die Sozialversicherung

Alles andere als verschwindend gering sind hingegen die Compliance-Anforderungen, welche mit der Sozialversicherung verbunden sind.

Zunächst muss der Arbeitgeber bei der für die Sozialversicherung zuständigen Stelle ein Konto eröffnen. Gemäß Art. 1 SozVersG und Art. 8 SozVersG handelt es sich dabei um die National Organization for Social Insurance (NOSI).

Dem Formular Nr. 2 sind folgende Nachweise beizufügen:

  • Handelsregisterauszug
  • Steuerkarte
  • Mietvertrag über die Geschäftsräume
  • Personalausweis des Arbeitgebers oder dessen gesetzlichen Vertreters
  • Firmenstempel

Nachdem das Konto bei der NOSI eröffnet wurde, muss die Arbeitgeberin ihre versicherungspflichtigen Angestellten registrieren lassen - abermals bei der NOSI. Für jeden Arbeitnehmer muss das ausgefüllte Formular 1 eingereicht werden und zusätzlich die folgenden Nachweise (Art. 120 SozVerG in Verbindung mit Art. 12 Durchführungsverordnung SozVerG – DurchführungsVO):

  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • Ergebnis des medizinischen Tests zur Arbeitsfähigkeit

Sobald das Konto eröffnet ist, stellt die NOSI dem Arbeitgeber eine Sozialversicherungsnummer aus, die sie nur einmal vergibt. 

Um vorherige Versicherungszeiträume von Arbeitnehmerinnen zu berücksichtigen, müssen Arbeitgeber entsprechende Erklärungen in den Formularen Nr. 3 und 4 abgeben. 

Arbeitgeberin berechnet und entrichtet Sozialversicherungsbeiträge

Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die laufenden Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich des Arbeitnehmeranteils an die NOSI zu zahlen (Art. 115 SozVerG). Die Basis für die Berechnung der Sozialabgaben, bilden die relevanten Gehaltsbestandteile. Diese relevanten Gehaltsbestandteile zählt Art. 1 SozVerG abschließend auf:

  • Grundgehalt, 
  • Leistungsprämien, 
  • Provisionen, 
  • Trinkgelder (sofern die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind), 
  • Zulagen (mit Ausnahme der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen), 
  • Vergütungen für Überstunden, 
  • Vergütungen für außergewöhnliche Leistungen, 
  • Teuerungs- bzw. Lebenshaltungszulagen, 
  • soziale Zuschläge und sonstige Zusatzvergütungen, 
  • kollektive Beihilfen und Prämien, 
  • der Teil des Arbeitsentgelts, der die Höchstgrenze des Grundgehalts übersteigt, 
  • besondere Prämien, die nicht dem Grundgehalt zugerechnet werden.

Schließlich muss die Arbeitgeberin die NOSI über sämtliche Änderungen mit Auswirkungen auf die Sozialversicherung informieren - etwa Neuanstellungen, Kündigungen, Gehaltsänderungen oder etwaige Änderungen im Betrieb (Art. 21 DurchführungsVO).

Die Einhaltung der Pflichten ist strafbewehrt. Die Art. 164 ff. SozVerG sehen hauptsächlich Geldstrafen vor. Freiheitsstrafen werden dagegen nur gegen Amtsträger verhängt.

Sozialversicherung bietet allenfalls einen Basisschutz

Neben der gesetzlichen Versicherung spielt in Ägypten die private Vorsorge eine besondere Rolle. Die geringen Beiträge verdeutlichen, dass es sich etwa im Falle der Krankenversicherung, wenn überhaupt, lediglich um einen Basisschutz handelt. Ab einem bestimmten Grad der Qualifikation kommen Arbeitgeberinnen jedoch nicht umhin, ihren Beschäftigten eine zusätzliche Privatversicherung zu gewähren.

Diese bietet den Versicherten den Zugang zum privaten Gesundheitssektor. Angesichts des maroden und überlasteten öffentlichen Gesundheitswesens ist der Abschluss einer Privatversicherung in Ägypten keine Kleinigkeit. Er ist deutlich existentieller als in Deutschland, wo Privatversicherung hauptsächlich Einzelbett, Chefarztbehandlung und schnellere Termine bei Fachärzten bedeutet.

Aufgrund der herausragenden Rolle des privaten Gesundheitswesens gibt es auch hier ein breites Leistungsspektrum, das von Basisschutz bis Premiumbehandlung reicht.

Zum Thema:

  • Gesetz Nr. 148/2029 betreffend die Sozial- und Rentenversicherung und die Durchführungsverordnung in der inoffiziellen englischen Übersetzung