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Recht kompakt | Ghana | Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht in Ghana

In Ghana ist die Gründung von Gesellschaften möglich, deren Anteile zu 100 Prozent in ausländischem Eigentum stehen (wholly foreign-owned enterprise).

Von Katrin Grünewald, Helge Freyer | Bonn

Rechtsgrundlage

 Rechtsgrundlagen des ghanaischen Gesellschaftsrechts sind, neben dem Companies Act 2019 (ACT 992) (Section 1-115, Section 116-236, Section 237-349, Section 350-387), der Incorporated Private Partnerships Act 1962 (ACT 152) sowie der Registration of Business Names Act 1962 (ACT 151), jeweils in aktualisierter Fassung. 

Gesellschaftsformen

Eine private limited company, die in etwa einer deutschen GmbH entspricht, besteht aus mindestens einem und maximal 50 Gesellschaftern. Die Haftung der Gesellschafter ist bei dieser Gesellschaftsform auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Zusatz Limited (LTD) zu führen. Das Mindestkapital beträgt 500 Ghana-Cedi, wovon mindestens 100 Ghana-Cedi aus Geldwerten bestehen muss. Bei ausländischer Beteiligung gelten höhere Mindestkapitalanforderungen. 

Eine public limited company, die in etwa einer deutschen Aktiengesellschaft entspricht, hat mindestens einen Gesellschafter. Eine Obergrenze ist für die Anzahl der Gesellschafter nicht vorgesehen. Auch bei der public limited company ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Sie ist verpflichtet, den Zusatz public limited company (PLC) zu führen. Das Mindestkapital beträgt 2.000 Ghana-Cedi, wovon mindestens 500 Ghana-Cedi in Geldwerten einzubringen sind. Darüber hinaus gibt es gegebenenfalls sektorspezifische Regelungen zum Mindestkapital.

Eine external company ist eine Gesellschaft, die in einem anderen Land gegründet wurde und in Ghana einen sogenannten established place of business unterhält. Gemäß section 329 des Companies Act 2019 ist ein established place of business ein “branch, management, share, transfer, or registration office, factory, mine, or other fixed place of business, but does not include an agency unless the agent has, and habitually exercises, a general authority to negotiate and conclude contracts on behalf of the body corporate or maintains a stock of merchandise belonging to that body corporate from which he regularly fills orders on its behalf”.

Registrierung

Für die Gründung einer Gesellschaft ist zunächst eine Reservierung eines Firmennamens beim Handelsregister (Registrar General) erforderlich. Anschließend ist die Gesellschaft beim Handelsregister unter Angabe des Firmennamens, der Adresse und Kontaktdaten und der Art der Geschäftstätigkeit zu registrieren. Weitere Angaben sind zu den Gesellschaftern, Geschäftsführern, wirtschaftlichen Eigentümern, Wirtschaftsprüfern, des company secretary sowie der Höhe des Gesellschaftsvermögens zu machen. Auch eine Erklärung darüber, dass die Haftung der Gesellschafter beschränkt ist, ist erforderlich. Nach erfolgreicher Registrierung stellt das Handelsregister eine Gründungsurkunde (certificate of incorporation) aus.

Eine Gesellschaft kann zusätzlich beim Handelsregister eine Satzung (constitution) einreichen, in der unter anderem der Gesellschaftsname, Angaben zu den Geschäftsführern sowie eine Erklärung über die Beschränkung der Kompetenzen der Geschäftsführer enthalten sind. Im Falle einer registrierten Satzung ist die Gesellschaft an die Bestimmungen in der Satzung gebunden. Es ist auch möglich, eine Gesellschaft ohne Satzung zu gründen und später eine Satzung registrieren zu lassen. Dazu muss die Satzung zusammen mit einem Gesellschafterbeschluss beim Handelsregister eingereicht werden.

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