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Rechtsmeldung Griechenland Registerrecht

Griechenland erhöht die Sanktionen im UBO-Register

Wer der Meldepflicht für sog. Wirtschaftliche Eigentümer (ultimate benefical owner, kurz UBO) nicht nachkommt, dem drohen nun höhere Geldbußen.

Von Nadine Bauer | Bonn

Bei Verstößen gegen die Eintragungspflicht in das UBO-Register, die unrichtige Einreichung oder das Nichtvorhalten der erforderlichen Informationen am eingetragenen Sitz oder der Niederlassung des Unternehmens werden Geldbußen verhängt. Mit dem Gesetz Nr. 4941/2022 (Νόμου 4941/2022) wurden diese Beträge erhöht. Aus Art. 20 Abs. 3 Gesetz Nr. 4557/2018 (Νόμου 4557/2018) ergeben sich mithin die nachfolgenden Werte.

Für juristische Personen und Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht:

Netto-Umsatz im Vorjahr (in Euro)

Geldbuße (in Euro)

bis 100.000

5.000

über 100.000 bis 700.000

10.000

über 700.000 bis 8.000.000

20.000

über 8.000.000

40.000

Für juristische Personen ohne Erwerbszweck und gemeinnützige Rechtsträger:

Anzahl der Beschäftigten

Geldbuße (in Euro)

0

5.000

bis zu 50

10.000

51 bis 250

20.000

über 250

40.000

Werden die eintragungspflichtigen Informationen verspätet mitgeteilt, so gelten folgende Geldbußen:

  • 100,00 Euro, wenn die verspätete Einreichung innerhalb eines Monats nach Ablauf der entsprechenden Frist erfolgt,
  • 500,00 Euro, wenn die verspätete Anmeldung mehr als einen Monat und bis zu drei Monate nach Ablauf der entsprechenden Frist erfolgt.

Beträgt die Verspätung mehr als drei Monate, gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Es greift dann die die gleiche Sanktion wie bei einer Nichtanmeldung.

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