Rechtsmeldung Griechenland Registerrecht
Griechenland erhöht die Sanktionen im UBO-Register
Wer der Meldepflicht für sog. Wirtschaftliche Eigentümer (ultimate benefical owner, kurz UBO) nicht nachkommt, dem drohen nun höhere Geldbußen.
13.07.2022
Von Nadine Bauer | Bonn
Bei Verstößen gegen die Eintragungspflicht in das UBO-Register, die unrichtige Einreichung oder das Nichtvorhalten der erforderlichen Informationen am eingetragenen Sitz oder der Niederlassung des Unternehmens werden Geldbußen verhängt. Mit dem Gesetz Nr. 4941/2022 (Νόμου 4941/2022) wurden diese Beträge erhöht. Aus Art. 20 Abs. 3 Gesetz Nr. 4557/2018 (Νόμου 4557/2018) ergeben sich mithin die nachfolgenden Werte.
Für juristische Personen und Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht:
Netto-Umsatz im Vorjahr (in Euro) | Geldbuße (in Euro) |
---|---|
bis 100.000 | 5.000 |
über 100.000 bis 700.000 | 10.000 |
über 700.000 bis 8.000.000 | 20.000 |
über 8.000.000 | 40.000 |
Für juristische Personen ohne Erwerbszweck und gemeinnützige Rechtsträger:
Anzahl der Beschäftigten | Geldbuße (in Euro) |
---|---|
0 | 5.000 |
bis zu 50 | 10.000 |
51 bis 250 | 20.000 |
über 250 | 40.000 |
Werden die eintragungspflichtigen Informationen verspätet mitgeteilt, so gelten folgende Geldbußen:
- 100,00 Euro, wenn die verspätete Einreichung innerhalb eines Monats nach Ablauf der entsprechenden Frist erfolgt,
- 500,00 Euro, wenn die verspätete Anmeldung mehr als einen Monat und bis zu drei Monate nach Ablauf der entsprechenden Frist erfolgt.
Beträgt die Verspätung mehr als drei Monate, gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Es greift dann die die gleiche Sanktion wie bei einer Nichtanmeldung.
Zum Thema:
- Νόμου 4941/2022 (auf Griechisch)
- Νόμου 4557/2018 (auf Griechisch)
- GTAI-Rechtsbericht Register der Wirtschaftlichen Eigentümer in Griechenland