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Steuerrecht in Guinea
Nachstehend finden Sie einen Überblick über das guineische Steuerrecht. Zwischen Deutschland und Guinea gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen.
13.11.2020
Von Katrin Grünewald | Bonn
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des guineischen Körperschaft-, Einkommen- und Mehrwertsteuerrechts ist der Code Général des Impôts (Version 2015), der in der Regel durch das jährlich erlassene Finanzgesetz überarbeitet wird. Das aktuelle Finanzgesetz 2020 ist abrufbar auf der Webseite der guineischen Finanzbehörde (Ministère du Budget – Direction Nationale des Impôts). Der aktuelle Code Général des Impôts 2020 kann kostenpflichtig auf der Webseite des französischen Verlags Lextenso erworben werden.
Körperschaftsteuer
Gemäß dem Finanzgesetz 2018 beträgt der allgemeine Körperschaftsteuersatz (impôt sur les sociétés) 35 Prozent für Telefongesellschaften, Banken, Versicherungsgesellschaften sowie für Unternehmen, die Erdölprodukte importieren, lagern oder vertreiben. 30 Prozent beträgt der Steuersatz für Unternehmen mit einer Bergbaulizenz, 25 Prozent für alle anderen Unternehmen.
Daneben fällt eine pauschale Mindeststeuer (impôt minimum forfaitaire) in Höhe von 3 Prozent an. Sie ist auf die anfallende Körperschaftsteuer anzurechnen. Bestimmte Unternehmen, beispielsweise im ersten Jahr ihrer Geschäftstätigkeit oder für die der erhöhte Körperschaftsteuersatz von 35 Prozent anfällt, sind von der pauschalen Mindeststeuer befreit.
Körperschaftsteuer fällt in Guinea auf das gesamte Einkommen an, das vor Ort generiert wurde.
Einkommensteuer
Gemäß dem Finanzgesetz 2019 liegt die Einkommensteuer je nach Einkommen zwischen 0 und 20 Prozent. Für Einkommen unter 1 Million Guinea-Franc beträgt der Steuersatz 0 Prozent. Auf Einkommen ab 20 Millionen Guinea-Franc fällt ein Steuersatz von 20 Prozent an. Wer in Guinea ansässig ist, zahlt dort Einkommensteuer auf sein weltweites Einkommen. Wer nicht in Guinea ansässig ist, zahlt lediglich auf sein in Guinea erwirtschaftetes Einkommen Einkommensteuer. Gemäß Art. 4 des Code Général des Impôts ist jemand in Guinea steuerrechtlich ansässig, wenn er seinen ständigen Wohnsitz dort hat oder sich mindestens sechs Monate im Jahr in Guinea aufhält, wer in Guinea geschäftliche Tätigkeiten als Angestellter oder Unternehmer ausübt oder wer den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen in Guinea hat.
Mehrwertsteuer
Der allgemeine Mehrwertsteuersatz in Guinea beträgt 18 Prozent. Auf Exporte und internationale Transporte fällt ein Mehrwertsteuersatz in Höhe von 0 Prozent an. Öffentliche und teilstaatliche Unternehmen, Unternehmen in den Sektoren Bergbau, Öl- und Gas sowie Telefongesellschaften unterhalten ein Quellensteuersystem, bei dem 50 Prozent der anfallenden Mehrwertsteuer bei Bezahlung der Rechnung einbehalten wird. Einige Waren und Dienstleistungen sind in Guinea von der Mehrwertsteuer befreit. Dazu gehören unter anderem Gesundheitsdienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Kultur und Bildung, neue Fahrzeuge, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind oder bestimmte Lebensmittel des täglichen Bedarfs. Die vollständige Liste der mehrwertsteuerfreien Waren und Dienstleistungen ist abrufbar in Art. 362 des Code Général des Impôts 2020.
Registrierung
Unternehmen, die in Guinea steuerpflichtige Leistungen in Höhe von mehr als 500 Millionen Guinea-Franc pro Jahr erbringen, sind verpflichtet, sich bei der Finanzbehörde Direction Nationale des Impôts (DNI) zu registrieren. Ein Unternehmen, deren Jahresumsatz zwischen 150 und 500 Millionen Guinea-Franc liegt, kann sich freiwillig für die Mehrwertsteuer registrieren.
Weitere Informationen zum guineischen Steuerrecht sind auf der Webseite der Finanzbehörde Direction Nationale des Impôts (DNI) erhältlich.