Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Indien

Was muss ich für eine erfolgreiche gewerbliche Wareneinfuhr nach Indien beachten? In "Zoll und Einfuhr kompakt" finden Sie einen Überblick über alle wichtigen Voraussetzungen.

Von Jürgen Huster | Bonn

  • Indien ist im asiatischen Raum gut vernetzt. Mit der EU gibt es allerdings noch kein Freihandelsabkommen. Verhandlungen gestalten sich schwierig.

    WTO

    Indien ist Mitglied der Welthandelsorganisation (World Trade Organization - WTO) und im Rahmen dieser Mitgliedschaft zu den WTO-Kernprinzipien der Meistbegünstigung (Gleichbehandlung von Drittlandswaren an der Zollgrenze) sowie der Inländerbehandlung (wettbewerbsrechtliche Gleichstellung von Importwaren im Verhältnis zu inländischen Waren) verpflichtet.

    Mit dem im Februar 2017 in Kraft getretenen multilateralen WTO-Handelserleichterungsabkommen (Trade Facilitation Agreement - TFA) werden Standards gesetzt im Bereich der Zollregeln und Zollverfahren. Zudem gibt es Bestimmungen zur Vereinfachung und Straffung der Verfahren, insbesondere mittels Schaffung einer einzigen Anlaufstelle (Single Window) sowie der Förderung wirksamer und transparenter Vorschriften und des Einsatzes von Datenverarbeitungssystemen.

    Verhandlungen zwischen Indien und der EU

    Im Rahmen des gemeinsamen Aktionsplans EU-Indien verhandelt die Europäische Union seit 2007 mit Indien über ein Freihandelsabkommen. Nach intensiven Verhandlungsrunden konnte bislang jedoch kein Übereinkommen in den Bereichen Landwirtschaft, Kfz-Industrie, Alkohol und Bankgewerbe erzielt werden.  Umstritten sind vor allem die von Seiten der EU geforderte Senkung der Einfuhrzölle für Kraftfahrzeuge und alkoholische Getränke sowie Änderungen im Regime der Rechte am geistigen Eigentum. Indien fordert unter anderem von der EU einen verbesserten Zugang von indischen Fachkräften zum europäischen Arbeitsmarkt. Nachdem die Verhandlungen seit 2012 aufgrund der stark divergierenden Ansichten zunächst ausgesetzt waren, wurden sie im Juni 2022 wieder aufgenommen. Gleichzeitig wird nun auch über ein Investitionsschutzabkommen und ein Abkommen über den Schutz von geographischen Angaben verhandelt.

    Freihandelsabkommen in der asiatisch-pazifischen Region

    Indien hat Abkommen über einen zollbegünstigten Marktzugang vor allem mit Ländern der asiatischen Region ausgehandelt. Je nach Tiefe der Abkommen wird zwischen präferenziellen Handelsabkommen (PTA), regionalen Handelsabkommen (RTA), Freihandelsabkommen (FTA) und Abkommen über eine umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit (CEPA) unterschieden. Diese Abkommen führen im Warenverkehr regelmäßig zu einem Zollvorteil (Präferenz) für die in den Protokollen genannten Waren, wobei den Ursprungsregeln (Rules of Origin - RoO) große Bedeutung zukommt, da nur Ursprungswaren im Sinne der jeweiligen Ursprungsprotokolle zu den Abkommen Zollvorteile gewährt werden. Aus den Verhandlungen über die "Regional Comprehensive Economic Partnership (RCEP)"-Freihandelszone zwischen China, Japan, Südkorea, der ASEAN sowie Australien und Neuseeland, das seit 2021 in Kraft ist, war Indien Ende 2019 ausgestiegen. 

    Freihandelsabkommen ASEAN-Indien (AIFTA)

    Im Rahmen des am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Freihandelsabkommens zwischen Indien und den Staaten der ASEAN gewährt Indien den zehn ASEAN-Mitgliedstaaten Zollvorteile für ca. 4.000 Ursprungswaren. Seit 2017 gilt für Waren des normalen Zollabbaus Zollfreiheit. Für sensible Erzeugnisse gilt seit Anfang 2017 ein Höchstzollsatz von fünf Prozent. Indien hat ca. 500 Waren auf einer Negativliste vom Zollabbau ausgeschlossen. Dazu zählen unter anderem bestimmte chemische Erzeugnisse, Textilien und Kraftfahrzeuge.

    Die Ursprungsregeln der Freihandelszone schreiben einen inländischen Fertigungsanteil von mindestens 35 Prozent und zusätzlich für Vormaterialien einen Wechsel der sechsstelligen HS-Unterposition im Be- und Verarbeitungsprozess für die Fertigware vor.

    Abkommen über eine umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit (CEPA) Indien-Südkorea

    Mit diesem am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Abkommen hat Indien im Bereich Warenhandel stufenweise die Zölle für 85 Prozent der Erzeugnisse mit Ursprung in Südkorea abgeschafft. Ausgenommen vom Zollabbau sind unter anderem Textilwaren sowie Kraftfahrzeuge. Die Ursprungsregeln der Freihandelszone schreiben grundsätzlich einen inländischen Fertigungsanteil von mindestens 35 Prozent und zusätzlich für Vormaterialien ohne Ursprung einen Wechsel der sechsstelligen HS-Unterposition im Be- und Verarbeitungsprozess für die Fertigware vor.

    Abkommen über eine umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit (CEPA) Indien-Japan

    Das Freihandelsabkommen zwischen Indien und Japan ist am 1. August 2011 in Kraft getreten. Danach gewährt Indien Waren mit Ursprung Japan innerhalb eines Zeitraum von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens für 75 Prozent der Warentariflinien des indischen Zolltarifs Zollfreiheit. Indien hat unter anderem bestimmte Kraftfahrzeuge und chemische Erzeugnisse vom Zollabbau ausgenommen. Bei den Ursprungsregeln gilt als ausreichendes Be- und Verarbeitungsmerkmal grundsätzlich ein inländischer Fertigungsanteil von mindestens 35 Prozent sowie ein Wechsel der sechsstelligen HS-Unterposition für das Fertigerzeugnis in Bezug auf die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

    Weitere Freihandelsabkommen 

    Das Freihandelsabkommen zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und Indien ist am 1. Mai 2022 in Kraft getreten. Mit dem Abkommen sind mehr al 90 Prozent der Tariflinien des indischen Zolltarifs für Ursprungswaren der VAE bei der Einfuhr in Indien zollbegünstigt. Im Gegenzug gewähren die VAE fast sämtlichen indischen Exporten Zollbegünstigungen bis hin zur Zollfreiheit.

    Darüber hinaus bestehen Freihandelsabkommen mit Ländern in Südasien sowie mit dem Mercosur in Südamerika.

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  • Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der indischen Zollvorschriften.

    Zollvorschriften

    Waren dürfen nur über die in der indischen Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Zollstraßen, Zollhäfen bzw. Zollflughäfen in das indische Zollgebiet (Domestic Tariff Area - DTA) verbracht werden. Dabei ist das Import-Manifest (Sea Arrival Manifest - SAM) bei Seefracht grundsätzlich spätestens zum Zeitpunkt des Verlassens des letzten ausländischen Hafens bei der indischen Zollverwaltung einzureichen. Für Luftfracht gilt eine Vorabmeldefrist von mindestens zwei Stunden.

    Zur Zollanmeldung von Waren muss der indische Importeur grundsätzlich bei der Außenhandelsbehörde DGFT mit einer Importer Exporter Codenummer (IEC) registriert sein. Die Waren werden mit der Zollanmeldung (Bill of Entry) unter Vorlage der Warenbegleitpapiere zum zollrechtlich freien Verkehr ("for home consumption") oder für ein Zolllagerverfahren ("warehousing") angemeldet. Die Anmeldefrist beträgt grundsätzlich ein Tag nach Eintreffen der Ware. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs können nach Anmeldung und mit Bewilligung der Zollverwaltung bis zu 30 Tagen in öffentlichen Zolllagern bei der abfertigenden Zolldienststelle verbleiben.

    Für die Zollanmeldung kann sich der in Indien ansässige  Importeur von einem von der Zollverwaltung registrierten Zollagenten (Customs Broker) vertreten lassen. Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich elektronisch über "ICES (Indian Customs EDI System)" via "Indian Customs and Excise Gateway (ICEGATE)“. Mit der Einführung von "SWIFT (Single Window Interface for Facilitating Trade)" können Anmeldungen, die verschiedene Behörden betreffen wie zum Beispiel Nahrungsmittelüberwachung FSSAI, Pflanzen- und Tierschutz oder Arzneimittelkontrolle, über eine einzige elektronische Meldung getätigt werden und ersetzen so das Ausfüllen von bis zu neun verschiedenen Formularen.

    Für bestimmte vertrauenswürdige Unternehmen sind im Rahmen des "Accredited Clients Programme (ACP)" Vereinfachungen bei der Import-Zollabfertigung und den Förmlichkeiten vorgesehen. Darüber hinaus können Unternehmen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, weitergehende Vergünstigungen wie zum Beispiel reduzierte Sicherheitsleistungen im Rahmen des Programms des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten "Authorized Economic Operator (AEO)" in Anspruch nehmen.

    Abfertigung zum freien Verkehr

    Bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr ("for home consumption") entstehen die Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrnebenabgaben) zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. Darüber hinaus prüft die Zollverwaltung bei Erhalt der Zollanmeldung, ob die Waren Bestimmungen hinsichtlich Verboten und Beschränkungen unterliegen. Gegebenenfalls sind für diese Waren zum Zeitpunkt der Anmeldung die vorgeschriebenen Bescheinigungen (Genehmigungen, Zertifikate) zu erbringen.

    Warenbegleitpapiere

    Für eine ordnungsgemäße Zollanmeldung in Indien sind vom Exporteur die nachfolgend aufgeführten Warenbegleitpapiere zu erstellen (gemäß DGFT Notification 114/2015). Diese Dokumente gelten als Nachweise für die Angaben in der Zollanmeldung:

    • Handelsrechnung (Commercial Invoice, in 3-facher Ausfertigung) in englischer Sprache mit folgenden handelsüblichen Angaben:
      • Name und Anschrift des Verkäufers und des Käufers, Angabe der Importer Exporter Codenummer (IEC) des indischen Importeurs
      • Name und Anschrift des Frachtführers
      • Marke, Nummer, Anzahl und Art der Packstücke
      • Brutto- und Nettogewicht
      • genaue Warenbezeichnung, HS-Codenummer
      • CIF-Wert
      • Fracht- und Versicherungskosten
      • Ursprungsland
      • Am Ende der Rechnung hat der Exporteur eine Erklärung abzugeben, dass die Angaben in der Rechnung wahrheitsgemäß und korrekt sind
    • Frachtpapiere (Konnossemente oder Luftfrachtbrief)
    • nicht präferenzielles (IHK-) Ursprungszeugnis (Certificate of Origin), grundsätzlich nur erforderlich für Waren, die handelspolitischen Maßnahmen in Indien wie Anti-Dumping, Anti-Subvention oder Schutzmaßnahmen unterliegen. Hierbei handelt es sich vor allem um bestimmte chemische Erzeugnisse aus den Zolltarifkapiteln 28 und 29 sowie bestimmte Kunststoffe (39), Gummiwaren (40), Garne und textile Stoffe (54-59) sowie Eisen- und Stahlwaren (72, 73). Darüber hinaus ist ein Ursprungszeugnis erforderlich für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nahrungsmittel.
    • Packliste
    • sonstige Zertifikate und Zeugnisse, wie Pflanzengesundheitszeugnis, Veterinär-, Inspektions- oder Analysezertifikate, Chartered Engineer Certificate gemäß den Vorschriften der Verbote und Beschränkungen.

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  • Die Wareneinfuhr in Indien ist neben den allgemeinen Zollverfahren auch durch besondere Zollverfahren möglich.

    Vorübergehende Einfuhr

    Messe- und Ausstellungswaren zur vorübergehenden Einfuhr in Indien können mit dem internationalen Zollpapier Carnet A.T.A. unter vereinfachten Förmlichkeiten und Einfuhrabgabenbefreiung angemeldet werden. Voraussetzung für die Anmeldung mit dem Carnet in Indien ist, dass die Messe oder Ausstellung von der Regierung bzw. Handelsförderorganisation bewilligt bzw. gefördert wird. Die Wiederausfuhrfrist beträgt sechs Monate, gerechnet vom Datum der Zollanmeldung. Seit Januar 2018 können auch Ausrüstungen für Presse, Rundfunk und Fernsehen, Waren zu Sportzwecken sowie Apparate und Instrumente für Messungen, Prüfungen oder Überwachungen vorübergehend mit dem Carnet A.T.A. eingeführt werden. Die Wiederausfuhrfrist für diese Waren beträgt zwei Monate und kann mit Bewilligung der Zollverwaltung um zwei Monate verlängert werden.

    Maschinen, Werkzeuge und Ausrüstungen aus den Zolltarifkapiteln 84, 85 und 90, die im Rahmen einer Vertragsausführung (contract execution) vorübergehend in das indische Zollgebiet eingeführt werden, können unter Leistung einer Sicherheit und unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben entsprechend angemeldet werden. Die Wiederausfuhrfrist beträgt maximal 18 Monate. Zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr werden je nach Dauer der vorübergehenden Verwendung Abgabensätze von 5 bis 40 Prozent von dem auf der Ware lastenden Zollbetrag erhoben.

    Beistellwaren wie Etiketten und Aufkleber aus Papier, Textil oder Kunststoff sowie bedruckte Kunststoffbeutel, die für die Produktion von für den Export bestimmter Waren verwendet werden, können vorübergehend unter Abgabenbefreiung und unter Leistung einer Sicherheit eingeführt werden. Die Wiederausfuhrfrist beträgt sechs Monate und kann nur mit Bewilligung der Zollverwaltung verlängert werden.

    Aktive Veredelung

    Beim Export von Fertigwaren, bei deren Herstellung importierte Roh- und Zwischenerzeugnisse verwendet wurden, kann der indische Exporteur bei der Zollverwaltung zur Entlastung von den Einfuhrabgaben im Rahmen eines sogenannten "Drawback" eine Zollrückvergütung nach den von der indischen Finanzverwaltung jeweils für die Ausfuhrware festgeschriebenen Sätzen beantragen. Exportwaren, deren importierten Bestandteilen aufgrund der Förderinstrumente des Außenhandelsregimes schon Begünstigungen oder Befreiungen gewährt wurden, wird keine Zollrückvergütung gewährt. Das Verfahren wird auch als "All Industry Rates (AIR) of Duty Drawback" bezeichnet.

    Zolllager

    Nach dem indischen Zollrecht können Waren mit Bewilligung der Zollverwaltung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und grundsätzlich unter Leistung einer Sicherheit in öffentliche, private oder Sonderzolllager verbracht werden. In Sonderzolllagern ("special warehouses") können Edelmetalle sowie Proviant und Waren für Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmen gelagert werden.

    Die Höchstlagerdauer beträgt grundsätzlich ein Jahr, gerechnet vom Datum der Anmeldung und kann auf Antrag mit Bewilligung der Zollverwaltung um weitere sechs Monate verlängert werden, sofern ein ausreichender Grund vorliegt. Bei Bedarf kann die Zollverwaltung die Lagerzeit auch kürzen. Für Investitionsgüter sowie andere Erzeugnisse, die für 100 Prozent exportorientierte Produktionsprozesse verwendet werden, gelten längere Lagerfristen (drei bis fünf Jahre).

    Nach Beendigung des Zolllagerverfahrens erhalten die Waren dann eine neue zollrechtliche Bestimmung (Wiederausfuhr oder Abfertigung zum freien Verkehr).

    In entsprechend bewilligten Industriezolllagern können Waren für den Export produziert werden ("manufacturing and other puroposes in bonded warehouses"). In diesem Verfahren können sowohl Investitionsgüter als auch Vormaterialien abgabenfrei in die Zolllager verbracht werden.

    Wiedereinfuhr von Waren nach Behandlung im Zollausland

    Rechtsgrundlage für die Erhebung von Einfuhrabgaben in Indien bei Wiedereinfuhr nach Reparatur im Zollausland ist die Verordnung (Notification) Customs 94 aus dem Jahr 1996. Demnach werden bei der Wiedereinfuhr der Waren lediglich die Einfuhrabgaben auf der Basis der Kosten der Reparatur einschließlich der Materialkosten sowie Transport- und Versicherungskosten (beider Transportwege) erhoben. Voraussetzung ist, dass es sich zweifelsfrei um die vorübergehend ausgeführte Ware handelt und im Zeitraum zwischen Ausfuhr und Wiedereinfuhr kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Zum Zeitpunkt der vorübergehenden Ausfuhr ist die Identität der Ware beim indischen Zoll festzustellen. Für die Wiedereinfuhr sind detaillierte Handelsrechnungen mit Angabe der Material-/Reparatur- sowie Transport- und Versicherungskosten als Nachweise auszustellen. Nach dem indischen Außenwirtschaftsrecht bestehen für solche vorübergehenden Aus- und Wiedereinfuhren grundsätzlich keine Beschränkungen.

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  • In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrnebenabgaben geknüpft.

    Zolltarif und Importzoll (Basic Customs Duty – BCD)

    Der indische Einfuhrzolltarif basiert auf der aktuellen internationalen Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS 2022). Für eine Vielzahl von Waren sind im indischen Tarif weitere nationale Unterteilungen mit achtstelligen Codes vorgesehen. Darüber hinaus sind in Kapitel 98 des Tarifs unter anderem die tariflichen Zollbegünstigungen für Einfuhren im Rahmen von bestimmten Industrieprojekten festgeschrieben. Bei den Zollsätzen handelt es sich in der Mehrzahl um Wertzollsätze (in Prozent vom Wert). Für bestimmte Waren sind Mindestzölle vorgeschrieben. So bestehen im Textilbereich Zollsätze aus einem Wertzollsatz und einem spezifischem Satz (in indischen Rupien pro Mengeneinheit), wobei derjenige Zollsatz angewendet wird, der zur höheren Zollbelastung führt.

    Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einfuhrzölle (= Zollwert) ist im Rahmen eines Kaufgeschäftes grundsätzlich der Transaktionswert. Das ist der für die Waren gezahlte oder zu zahlende Preis, wobei nach dem indischen Zollwertrecht die Beförderungs- und Versicherungskosten bis zur Eingangszollstelle in Indien hinzugerechnet werden, sofern sie nicht im Kaufpreis enthalten sind. Grundsätzlich akzeptiert die indische Zollverwaltung den Wert CIF (Cost, Insurance and Freight) bzw. CIP (Carriage and Insurance Paid To) der internationalen Lieferbedingungen (Incoterms) als Zollwert.

    Der Spitzenzollsatz für Industrieerzeugnisse beträgt grundsätzlich 35 Prozent. Ausnahmen bestehen unter anderem für komplette Personenkraftwagen sowie Krafträder (75 - 100 Prozent). Der Zollsatz für Maschinen, Anlagen aus den Kapiteln 84 und 85 des Zolltarifs beträgt 7,5 oder 10 Prozent.

    Mit Verordnung (Notification) Nr. 50 der zentralen Finanzverwaltung vom 30. Juni 2017 werden Zollbegünstigungen bzw. Zollbefreiungen außerhalb des Tarifs für eine Liste von mehr als 600 Waren und Kategorien festgeschrieben. Für einige Waren ist für die Inanspruchnahme des Zollvorteils ein bestimmter Verwendungszweck vorgeschrieben. Die Verordnung wird ständig aktualisiert und den Bedürfnissen der indischen Wirtschaft angepasst. Zur Bestimmung der Zollbelastung mit dem jeweils angewandten Zollsatz (applied tariff) ist somit sowohl der Einfuhrzolltarif als auch diese Verordnung mit den Zollbegünstigungen oder Zollaussetzungen heranzuziehen.

    Die aktuellen angewandten Einfuhrzölle mit den Einfuhrnebenabgaben können im EDI-System der indischen Zollverwaltung unter Trade Guide on Imports abgerufen werden.

    Customs Agriculture Infrastructure and Development Cess (AIDC)

    Mit dem Finanzgesetz 2021 wurde diese Abgabe für den Import bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Edelmetalle sowie alkoholische Getränke wie Wein und Spirituosen eingeführt. Der Abgabensatz für alkoholische Getränke (HS 2204, 2205, 2206, 2208) beträgt 100 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der für die Waren erhobene Importzollbetrag.

    Sozialabgabe (Social Welfare Surcharge)

    Seit 2018 wird als weitere Einfuhrnebenabgabe grundsätzlich die "Social Welfare Surcharge" (SWS) in Höhe von 10 Prozent vom Zollbetrag erhoben. Befreiungen von der Abgabe bestehen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Textilien und Bekleidung, sowie bestimmte elektrotechnische und elektronische Erzeugnisse. Für die Einfuhr von Silber und Gold (71.06, 71.08) gilt ein Abgabensatz von 3 Prozent.

    Gesundheitsabgabe (Health Cess)

    Seit dem 2. Februar 2020 gilt in Indien die "Gesundheitsabgabe“ (Health Cess). Sie wurde mit dem indischen Haushalt 2020 für den Import von Medizinprodukten eingeführt. Die Abgabe wird mit einem Steuersatz von fünf Prozent für Medizinprodukte der HS-Codes 9018 bis 9022 erhoben. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert der Waren ("Assessable Value“). Medizinprodukte, die tariflich und außertariflich vom Zoll befreit sind, sind auch von der Health Cess befreit.

    Umsatzsteuer (Goods and Services Tax - GST)

    Die indische Zentralregierung hat zum 1. Juli 2017 landesweit die Umsatzsteuer für Waren und Dienstleistungen (Goods and Services Tax - GST) eingeführt. Die einheitliche Umsatzsteuer gilt sowohl für Umsätze innerhalb der Bundesstaaten und Territorien der Union, für Umsätze über Bundesstaatengrenzen hinweg sowie im Rahmen des Grenzausgleichs für Importe. Die GST ersetzt 18 verschiedene indirekte Steuern und Abgaben der Zentralregierung sowie der Bundesstaaten und Territorien, darunter die Central Excise Duty, Services Tax, Central Sales Tax sowie diverse Entry Cesses und Mehrwertsteuern (VAT) der Bundesstaaten/Territorien und markiert im föderalen Indien einen wichtigen Schritt in Richtung zu mehr Transparenz und Effizienz in einem einheitlichen Binnenmarkt.

    Bei Umsätzen über Bundesstaatengrenzen hinweg sowie bei Importen wird die indische Umsatzsteuer als Integrated Goods and Services Tax (IGST) erhoben. Die indische Umsatzsteuer berechtigt registrierte Unternehmer in Indien zum Vorsteuerabzug und entspricht so in der Systematik der Mehrwertsteuer. Die Registrierung des indischen Unternehmers erfolgt über das Portal GSTNetwork (GSTN). Es bestehen grundsätzlich fünf Steuersätze: Null Prozent (unter anderem für Exporte mit Vorsteuerabzug), ein reduzierter Steuersatz von fünf Prozent (für landwirtschaftliche Erzeugnisse), zwei Normalsteuersätze von zwölf Prozent bzw. 18 Prozent (für die Mehrzahl der Waren) sowie ein erhöhter Steuersatz von 28 Prozent (etwa für Personenkraftwagen und Teile). 

    Als Finanzausgleich an die Bundesstaaten für im Rahmen der Einführung der Umsatzsteuer entfallene Verbrauchsteuern und Abgaben wird zusätzlich eine Ausgleichsabgabe (GST Compensation Cess) unter anderem für Tabakerzeugnisse, Mineralkraftstoffe sowie für Kraftfahrzeuge wie Kleinbusse und Personenkraftwagen (ein bis 22 Prozent) sowie Krafträder (drei Prozent) erhoben. Bestimmte Hybrid- und Elektrofahrzeuge sind von der Ausgleichsabgabe befreit.

    Besteuerungsgrundlage für die IGST und die Ausgleichsabgabe ist bei Importen der Zollwert zuzüglich der Abgabe Zoll.

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  • Indien bietet Importeuren bestimmte Begünstigungen bezüglich der Einfuhrabgaben. 

    Project Imports (Kapitel 98 des indischen Zolltarifs)

    Im Rahmen der Importe für von der indischen Regierung benannte Großprojekte können Maschinen, Anlagen, Geräte sowie Halbfertigwaren und Rohstoffe zoll- und abgabenbegünstigt importiert werden. Bei den Projekten handelt es sich vor allem um Vorhaben zum Ausbau der Infrastruktur, Kraftwerksbau sowie technische Einrichtungen für Lieferketten in der Agro- und Nahrungsmittelindustrie. Der begünstigte Zollsatz liegt grundsätzlich zwischen fünf und zehn Prozent.

    Zollreduzierte Einfuhr von Vormaterialien

    Nach dem indischen Zollrecht können auf Antrag Zollbefreiung für zu importierende Vormaterialien zur inländischen Warenproduktion gewährt werden. Dieses Verfahren wird von der Zollverwaltung überwacht und als "IGCR (Import of Goods at Concessional Rate of Duty)" bezeichnet.

    Förderinstrumente des indischen Außenhandelsregimes (Foreign Trade Policy and Procedures)

    Nachfolgend sind diejenigen Maßnahmen der indischen Regierung zur Förderung der indischen Exportwirtschaft dargestellt, die unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel entsprechende Registrierung des indischen Importeurs) zu Zollbegünstigungen oder Zollbefreiungen bei Einfuhren von Vormaterialien oder Investitionsgüter in Indien führen können:

    Zollbefreiung und Zollrückvergütung

    Zur Exportförderung sind im Außenhandelsregime diejenigen Verfahren (Schemes) festgeschrieben, bei denen Waren zur Be- und Verarbeitung eingeführt und anschließend als Fertigerzeugnisse ausgeführt werden. Dabei können je nach Verfahren die Waren entweder abgabenfrei importiert oder die entrichteten Einfuhrabgaben zum Zeitpunkt der Ausfuhr vergütet werden. Für die Inanspruchnahme der Zoll- und Steuerbegünstigungen in diesen Verfahren ist eine Genehmigung (Licence) des Generaldirektorats für Außenhandel (DGFT) erforderlich, die vorab vom indischen Importeur zu beantragen und der Zollverwaltung zum Zeitpunkt der Einfuhr vorzulegen ist. Der Bedarf an Einfuhrwaren im Verhältnis zum Exportvolumen wird grundsätzlich anhand der vom DGFT veröffentlichten Standard Input Output Norms (SION) ermittelt. Solche Normen bestehen beispielsweise für chemische und elektronische Erzeugnisse, Nahrungsmittel, Kunsthandwerk, Lederwaren, Kunststofferzeugnisse sowie Textilien und Bekleidung.

    Remission of Duties and Taxes on Exported Products (RoDTEP)

    Mit diesem seit 2021 eingeführten Schema werden die für die Herstellung von Exportwaren anfallenden Zölle, Steuern und sonstige Abgaben vergütet.

    Advance Authorization Scheme

    In diesem Verfahren können Waren zur Herstellung von Exporterzeugnissen abgabenfrei eingeführt werden. Das DGFT ermittelt hierbei auf der Grundlage der für die Ausfuhrwaren gültigen SION den Bedarf an abgabenfreien Importwaren und schreibt diesen in der Lizenz (entitlement) fest. Solche Lizenzen können grundsätzlich auf für solche Exportwaren erteilt werden, für die keine SION existieren. In diesen Fällen wird das Verhältnis von Einfuhr- zu Ausfuhrwaren von dem Normenausschuss (Norms Committee) bei der Außenhandelsbehörde festgesetzt.

    Duty Free Import Authorization Scheme (DFIA)

    Auch in diesem Verfahren können bewilligte Vorprodukte abgabenfrei eingeführt werden, allerdings dürfen DFIA-Lizenzen nur für solche Exportwaren bewilligt werden, für die entsprechende SION existieren.

    Investitionsgüter zur Verwendung für die Produktion von Exportwaren (EPCG)

    Im Rahmen des "Export Promotion Capital Goods Scheme (EPCG)" können entsprechend lizensierte Unternehmen bei Einhaltung eines Exportanteils von grundsätzlich 75 Prozent an der Produktion Investitionsgüter zollfrei einführen. Die außertarifliche Zollbefreiung gilt nicht für den Import von gebrauchten Maschinen und Ausrüstungen.

    Warenmuster

    Warenmuster können bis zu einem Wert von 10.000 indischen Rupien (INR) abgabenfrei eingeführt werden. Diese Waren sind gemäß den Zollvorschriften als Muster zu kennzeichnen, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und als Postsendung oder durch Kurierservice per Luftfracht zu versenden.

    Für Warenmuster, die zum Zweck der Anbahnung eines indischen Exportgeschäftes eingeführt werden, gilt eine Abgabenfreigrenze von 300.000 INR oder 50 Einheiten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten. Für die Inanspruchnahme der Begünstigung hat der Importeur der indischen Zollverwaltung die Importer Exporter Codenummer (IEC) vorzuweisen und eine entsprechende Erklärung abzugeben. Auch diese Waren sind als Muster zu kennzeichnen und per Post- und/oder Luftfrachtsendung unentgeltlich zu liefern.

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  • Zu beachten sind das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren beziehunsweise entsprechende Beschränkungen.

    Die Vorschriften über Einfuhrverbote und -beschränkungen in Indien werden im Wesentlichen festgeschrieben in

    • der Einfuhrliste (Indian Trade Classification (ITC) of Import Items) einschließlich der allgemeinen Anmerkungen (Chapter 1A: General Notes Regarding Import Policy) und den Verordnungen (Notifications) sowie
    • den Gesetzen (Acts) und Durchführungsbestimmungen (Rules, Orders) über das Inverkehrbringen von Waren aus Gründen des Gesundheitsschutzes, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und mit den Verordnungen (Notifications) der zuständigen Ministerien und Behörden.

    Einfuhrliste

    Die aktuelle indische Einfuhrliste wird von der Zentralregierung im Rahmen des Außenhandelsregimes (Foreign Trade Policy and Procedures) als Anhang 1 (Import) zur "ITC (HS) 2022 Classifications of Export Import Items" veröffentlicht. Die Nomenklatur der Liste mit achtstelligen Warencodes basiert wie der Zolltarif auf dem Harmonisierten System und ermöglicht so eine konkrete Zuordnung der Ware zu existierenden handelspolitischen und sonstigen Maßnahmen:

    • frei (free), gegebenenfalls unter den in den Anmerkungen (Licensing Notes) zum HS-Kapitel oder HS-Code festgeschriebenen Bedingungen
    • beschränkt (restricted): nur mit Genehmigung (licence) des DGFT beziehungsweise der in der Einfuhrliste jeweils genannten zuständigen Behörde. Beschränkungen gelten u.a. für Einfuhren von Marmor und Granit (HS-Codes 25.15 und 25.16), Aschen, Schlacken und Rückstände (26.20, 26.21), bestimmte organische chemische Erzeugnisse (aus Kapitel 29), Pulver, Sprengstoffe und pyrotechnische Artikel (aus Kapitel 36), Luftreifen aus Kautschuk für Kraftfahrzeuge und Krafträder (aus 40.11), gebrauchte und runderneuerte Luftreifen ( aus 40.12), Zeitungsdruckpapier (48.01), Golderzeugnisse (71.08), Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen (aus 8525.10), bestimmte Radar-, Funknavigations- und Funkfernsteuergeräte (aus 85.26) sowie Farbfernsehgeräte (aus 8528 72).
    • verboten (prohibited): ein Einfuhrverbot besteht unter anderem für Lab und seine Konzentrate (3507.10), rotes Sandelholz (4403.99.18), Klimageräte mit Kühlmitteln (8415.10), elektronische Zigaretten und Zubehör (8543.70) sowie Waren aus Elfenbein (9601.10)
    • Staatshandelsunternehmen (State Trading Enterprises - STE): bestimmte Waren dürfen nur von den in der Einfuhrliste genannten Unternehmen eingeführt werden. Diese Beschränkung gilt unter anderem für Leichtöle und Zubereitungen (2710.12) und Harnstoff (3102.10)

    Metallerzeugnisse

    Für den Import einer Vielzahl von Metallerzeugnissen wie Eisen- und Stahlwaren sowie Kupfer- und Aluminiumerzeugnisse ist im Rahmen der Einfuhrüberwachung vorab eine Registrierung bei der Außenhandelsbehörde DGFT erforderlich.

    Neben dem verpflichtenden Konformitätsbewertungsverfahren durch die indische Normenbehörde für bestimmte Stahlwaren ist im Rahmen der Einfuhrüberwachung (Steel Import Monitoring System - SIMS) für sämtliche Eisen- und Stahlwaren aus den HS-Kapiteln 72, 73 und 86 vorab eine Registrierung bei der Außenhandelsbehörde DGFT erforderlich.

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  • Für den Vertrieb von Waren in Indien sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. Darunter auch technische Vorschriften und Normen.

    Standards der indischen Normenbehörde

    In Anlage 3 der indischen Einfuhrliste werden diejenigen Waren aufgeführt, für deren Inverkehrbringen beziehungsweise Inbetriebnahme die Einhaltung verbindlicher, von der indischen Normenbehörde "Bureau of Indian Standards (BIS)" festgesetzter Normen und technischer Vorschriften vorgeschrieben ist. Zu dem Warenkreis zählen etwa Milchpulver, Säuglingsnahrung, Mineralwasser, Reifen und Schläuche aus Kautschuk, bestimmte Stahlwaren, bestimmte elektrotechnische Hausgeräte, Schalter und Sicherungen, Stromkabel, Stromzähler, Gasflaschen und Vorrichtungen sowie medizinische Röntgenausrüstungen. Für diese Waren hat der indische Hersteller oder Importeur zunächst eine Konformitätsbewertung und Registrierung beim BIS zu beantragen.

    Darüber hinaus ist im Rahmen des "Compulsory Registration Scheme (CRS)" des BIS für bestimmte elektronische Gebrauchsgüter wie Mikrowellenöfen, Datenverarbeitungsmaschinen, Drucker, Smartphones etc. vorab eine Konformitätsbewertung bei vom BIS akkreditierten Prüflaboren in Indien zwingend vorgeschrieben.

    Telekommunikationsausrüstungen

    Für den Import von Telekommunikationsausrüstungen ist vorab eine Konformitätsbewertung durch das Telecommunication Engineering Centre (TEC) des indischen Ministeriums für Telekommunikation erforderlich (Mandatory Testing and Certification of Telecommunications Equipment – MTCTE)

    Textilien und Bekleidung 

    Für die Einfuhr von Textilien und Bekleidung mit Ursprung in bestimmten Ländern ist ein Prüfzeugnis von einem im Ursprungsland der Waren von der indischen Regierung anerkannten Prüflabor erforderlich, das nachweist, dass die Waren keine gesundheitsschädlichen und verbotenen Textilfarbstoffe enthalten. Ein Prüfzeugnis ist nicht erforderlich für Ursprungswaren der EU, Serbien und China.

    Arzneimittel und Medizinprodukte

    Einfuhren von pharmazeutischen Erzeugnissen, medizinischen Geräten und Kosmetika sind vorab bei der "Central Drugs Standard Control Organization (CDSCO)", einer Behörde im Geschäftsbereich des indischen Gesundheitsministeriums, zu registrieren. Darüber hinaus ist eine Importlizenz der CDSCO erforderlich.

    Gebrauchtwaren

    Für die Einfuhr von Gebrauchtwaren ist grundsätzlich eine Genehmigung der Außenhandelsbehörde DGFT erforderlich. Ausgenommen sind gebrauchte Investitionsgüter (capital goods) inklusive instandgesetzte Ersatzteile sowie solche Gebrauchtwaren, die durch entsprechenden Eintrag in der Einfuhrliste beziehungsweise durch Notification/Notice des DGFT einfuhrfähig sind. Für instandgesetzte Ersatzteile ist durch ein sogenanntes Chartered Engineer Certificate (CEC), das von einer von der indischen Regierung zugelassenen Prüf- und Zertifizierungsstelle im Exportland auszustellen ist, nachzuweisen, dass die Nutzungsdauer des gebrauchten Ersatzteils mindestens 80 Prozent des entsprechenden neuwertigen Teils entspricht. Als Nachweis zur Ermittlung des Zollwerts sowie der Restnutzungsdauer wird für die Einfuhr von Gebrauchtmaschinen regelmäßig ein CEC gefordert.

    Datenverarbeitungsmaschinen

    Die Einfuhr von gebrauchten Datenverarbeitungsmaschinen und deren Einheiten ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.

    Gebrauchte Kraftfahrzeuge

    Gebrauchte Kraftfahrzeuge aus HS-Kapitel 87 dürfen zum Zeitpunkt der Einfuhr grundsätzlich nicht älter als drei Jahre, gerechnet ab Herstellungsdatum, sein. Für diese Fahrzeuge ist ein Prüfzeugnis (certificate) von einer von der indischen Regierung im Exportland anerkannten Prüfstelle vorgeschrieben. Gebrauchte Kraftfahrzeuge dürfen nur über den Hafen Mumbai eingeführt werden.

    Stromgeneratoren

    Die Einfuhr von Stromgeneratoren unterliegt den in der Verordnung zum Umweltschutz (Environment Protection Rules, 1986) aufgeführten Lärmschutz- und Schadstoffausstoßnormen.

    Spielzeug

    Für die Einfuhr von Spielzeug (ex HS-Code 9503) ist ein Konformitätszertifikat (Certificate of Conformity - COC) erforderlich, das nachweist, dass die Waren den entsprechenden Normen des indischen "Bureau of Indian Standards" entsprechen.

    Metallschrott

    Für die Einfuhr von Metallschrott ist grundsätzlich eine Vorversandkontrolle (Pre Shipment Inspection) bei einem von der indischen Regierung zugelassenen Inspektionsunternehmen im Exportland erforderlich. Darüber hinaus dürfen diese Waren nur über bestimmte Zolldienststellen eingeführt werden. Die Waren sind unmittelbar aus dem Exportland nach Indien zu befördern und nur im Rahmen von Akkreditivgeschäften einfuhrfähig.

     

     

    Von Jürgen Huster | Bonn

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  • Für den Vertrieb von Waren in Indien sind bestimmte Kennzeichnungsvorschriften zu beachten. 

    Die Vorschriften für die Kennzeichnung von Waren sind in den einzelnen Gesetzen und Verordnungen der Zentralregierung für das Inverkehrbringen bestimmter Waren festgeschrieben, unter anderem in den

    • Drug and Cosmetics Act and Rules (pharmazeutische Erzeugnisse und Kosmetika),
    • Essential Commodity Act (Bedarfsgegenstände),
    • Food Safety and Standards Act (Nahrungsmittel)

    Darüber hinaus gibt es entsprechende Vorschriften in der indischen Eichgesetzgebung (Legal Metrology Act and Packaged Commodity Rules). Demnach sind für verpackte Waren, die auf dem indischen Markt verkauft werden, grundsätzlich die folgenden Angaben erforderlich:

    • Name und Adresse des Importeurs
    • Warenzeichen
    • Nettogewicht und Anzahl der in der Verpackung befindlichen Waren
    • Herstellungsdatum
    • Maximaler Einzelhandels-Verkaufspreis (Maximum Retail Sale Price)

    Darüber hinaus sind die Kennzeichnungsvorschriften der indischen Normenbehörde BIS zu beachten, unter anderem für elektronische Erzeugnisse und Elektroartikel, Schuhe und Bekleidung.

    Bei Einfuhren sind die Waren vor der Freigabe durch die indische Zollverwaltung entsprechend zu kennzeichnen.

    Von Jürgen Huster | Bonn

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  • Einige Waren dürfen nur mit einem Gesundheits- oder Pflanzengesundheitszeugnis in Indien eingeführt werden.

    Für den Import von Nahrungsmitteln ist eine Lizenz der indischen Nahrungsmittelüberwachungsbehörde FSSAI erforderlich.

    Für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wie Pflanzen, Früchte und Samen ist vorab eine Genehmigung (import permit) des "Department of Agriculture, Cooperation & Farmers Welfare" im Landwirtschaftsministerium einzuholen. Für Fleisch- und Milcherzeugnisse sowie Tiernahrung ist eine Genehmigung (sanitary import permit) des "Department of Animal Husbandry and Dairying" erforderlich. Für Nahrungsmittel ist eine Haltbarkeit von mindestens 60 Prozent des auf der Ware ausgewiesenen Haltbarkeitszeitraums vorgeschrieben.

    Für Verpackungsholz ist die Behandlung und Markierung gemäß ISPM-15 Standard vorgeschrieben. Bei Fehlen einer entsprechenden Markierung ist die Behandlung mit einem Pflanzengesundheitszeugnis (phytosanitary certificate) nachzuweisen.

     

    Von Jürgen Huster | Bonn

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  • Viele Vorteile und Begünstigungen für Importeure bieten indische Exportzonen und Sonderwirtschaftszonen.

    Exportzonen

    Die Begünstigungen für Exportzonen sind im Außenhandelsregime (Foreign Trade Policy and Procedures) festgeschrieben. Demnach können exportorientierte Industrieunternehmen den Status einer entsprechenden Zone bei den zuständigen Ministerien und Behörden beantragen. In der Außenhandelspolitik sind die folgenden Zonen vorgesehen:

    • Export Oriented Unit (EOU)
    • Electronic Hardware Technology Park (EHTP)
    • Software Technology Park (STP)
    • Bio-Technology Park (BTP)

    Die Zonen sind nicht Teil des Zollgebietes (Domestic Tariff Area - DTA), und Waren können unter Abgabenbefreiung aus dem Zollausland dorthin verbracht werden. Die gesamte Produktion ist grundsätzlich ins Zollausland zu verbringen, unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch in den Zonen produzierte Waren in das indische Zollgebiet unter begünstigten Abgabensätzen eingeführt werden.

    Die Begünstigungen gelten nach den Vorschriften des Außenhandelsregimes ausschließlich für Industrieunternehmen, Handelshäusern wird keine entsprechende Lizenz erteilt.

    Sonderwirtschaftszonen (Special Economic Zones - SEZ)

    Rechtsgrundlagen für die Errichtung von und die Tätigkeiten in Sonderwirtschaftszonen sind der "Special Economic Zones Act, 2005" mit den Durchführungsbestimmungen "Special Economic Zones Rules, 2006". Die Sonderwirtschaftszonen gehören demnach nicht zum indischen Zoll- und Steuergebiet. Indien hat insgesamt 220 Sonderwirtschaftszonen geschaffen. In diesen Zonen können Unternehmen sowohl Industrie- als auch Dienstleistungstätigkeiten verrichten. Waren aus dem Zollausland können ohne Erhebung von Abgaben in die Zonen verbracht werden, Lieferungen aus dem indischen Zollgebiet sind steuerfrei. Darüber hinaus werden Unternehmen umfangreiche Begünstigungen im Bereich der direkten Steuern gewährt.

    Die Begünstigungen gelten auch für die als Unterkategorie der SEZ geltenden "Free Trade and Warehousing Zones" des Landes. Ziel ist die Errichtung von entsprechenden Handels- und Lagerfreizonen in der Nähe von See- und Flughäfen.

    Das indische Department of Commerce im Ministerium für Wirtschaft und Industrie veröffentlicht regelmäßig eine Liste der zugelassenen Sonderwirtschaftszonen

    Von Jürgen Huster | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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