Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Türkei

Zoll und Einfuhr kompakt - Türkei gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Klaus Möbius

Von Klaus Möbius | Bonn

  • Zwischen der Türkei und der EU besteht eine Zollunion. Landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und EGKS-Waren (Kohle und Stahl) werden von der Zollunion nicht erfasst.

    Zollunion EU-Türkei

    Die Zollunion zwischen der Türkei und der EU gilt für fast alle gewerblichen Waren. Landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und EGKS-Waren (Kohle und Stahl) werden von der Zollunion nicht erfasst. Für sie gelten Präferenzabkommen. Das ist historisch bedingt. Als die handelsrechtlichen Beziehungen zwischen den europäischen Ländern und der Türkei normiert wurden, gab es noch keine Europäische Union. Es gab die Europäischen Gemeinschaften, bestehend aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und EURATOM. Jede dieser Gemeinschaften hat den Warenverkehr für die Waren, für die sie jeweils zuständig war, eigenständig geregelt.

    In einer Zollunion können Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr des einen Teils der Zollunion befinden, ohne Erhebung von Zöllen in den anderen Teil der Zollunion verbracht werden. Waren befinden sich im zollrechtlich freien Verkehr, wenn sie entweder im Zollgebiet hergestellt oder unter Zahlung der Zölle aus einem Drittland importiert wurden. Alle Teile einer Zollunion haben einen gemeinsamen, einheitlichen Außenzoll. In einer Zollunion müssen allerdings nicht sämtliche Einfuhrvorschriften vereinheitlicht sein. Selbst Schutzmaßnahmen wie Antidumpingzölle sind innerhalb der Zollunion möglich.

    Rechtsgrundlage der Zollunion EU-Türkei sind das Abkommen von Ankara vom 12. September 1963 (Amtsblatt der EU, L 217 vom 29. Dezember 1964) und das Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 (Amtsblatt der EU, L 293 vom 29. Dezember 1972) in denen die Inhalte der Assoziierung zwischen der damals noch existierenden Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) - heute EU - und der Türkei festgelegt wurden.

    Der letzte Schritt zur Vollendung der Zollunion wurde mit dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (Amtsblatt der EU Nr. L35 vom 13. Februar 1996) festgelegt. Dieser sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

    • Freier Warenverkehr durch Abschaffung von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen,
    • Nachweis der Freiverkehrseigenschaft durch die Warenverkehrs­bescheinigung A.TR,
    • Angleichung des türkischen Zolltarifs an den der EG,
    • Übernahme der Präferenzregelungen der EG,
    • Angleichung der handelspolitischen Maßnahmen, des Zollrechts und weiterer Rechtsgebiete (geistiges Eigentum, Wettbewerb, Steuern).

    Die zollrechtlichen Durchführungsvorschriften zu Beschluss Nr. 1/95, die für den Warenverkehr zwischen den beiden Teilen der Zollunion und gegenüber Drittländern gelten, sind im Beschluss Nr.1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26. Juli 2006 (Amtsblatt der EU Nr. L 265 vom 26. September 2006) festgelegt. Alle wesentlichen Bestimmungen findet man auch in WuP-online der deutschen Zollverwaltung.

    Präferenzabkommen für Agrarprodukte und EGKS-Waren

    Für Agrarprodukte und EGKS-Waren, die beide nicht von der Zollunion erfasst werden, haben die Europäischen Gemeinschaften und die Türkei Präferenzabkommen geschlossen. 

    In einem Präferenzabkommen gewähren die Vertragsparteien den Waren der jeweils anderen Partei zollbegünstigten Zugang zu ihren Märkten. Die Zollbegünstigung gilt im Unterschied zur Zollunion aber nur für so genannte Ursprungswaren. Dies sind Waren, die entweder vollständig in einem Vertragsstaat erzeugt wurden oder die unter Verwendung von Waren aus dritten Ländern (Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, VoU) ausreichend be- oder verarbeitet wurden, so dass eine neue Ware entstand, die als Ursprungsware des Vertragsstaats angesehen werden kann. In einem Präferenzabkommen regelt das Ursprungsprotokoll, welche Verarbeitungsschritte eine Drittlandsware erfahren haben muss, um als Ursprungsware gelten zu können. In der Regel reicht ein Wechsel der Zolltarifposition (HS-4-Steller) aus. Es können aber auch bestimmte Verarbeitungsschritte wie zum Beispiel "Weben aus Garnen" gefordert sein. Zum Teil darf ein wertmäßiger, prozentualer Höchstanteil der VoU an der Fertigware nicht überschritten werden, zum Beispiel nicht mehr als 40 Prozent des Ab-Werk-Preises der Fertigware. Als Präferenznachweis dient die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1.

    Präferenzabkommen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    Das Präferenzabkommen gilt für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse. Der genaue Umfang des betroffenen Warenkreises ergibt sich aus Anhang I zum Vertrag von Amsterdam oder bei WuP-online. Rechtsgrundlage der Präferenzregelungen ist der Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25. Februar 1998 (Amtsblatt der EU Nr. L 86 vom 20. März 1998), zuletzt geändert durch die Beschlüsse Nr. 1 und 2/2024 des gemischten Ausschusses EG-Türkei vom 12. Dezember 2024.

    Präferenzabkommen für Kohle und Stahl

    Kohle und Stahlerzeugnisse werden im Präferenzabkommen zwischen der Türkei und der damals noch existierenden Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 25. Juli 1996 (Amtsblatt der EU Nr. L 227 v. 7. September 1996) erfasst. Der genaue Warenkreis ergibt sich aus Anhang I des Abkommens oder bei WuP-online. Die Ursprungsregeln ergeben sich aus Beschluss Nr. 1/2009 des gemischten Ausschusses nach Art. 14 des Abkommens (Amtsblatt der EU Nr. L 143 vom 6. Juni 2009), zuletzt geändert durch die Beschlüsse Nr. 1 und 2/2024 des gemischten Ausschusses EG-Türkei vom 12. Dezember 2024.

    Sämtliche relevante Bestimmungen findet man in der WuP-Datenbank der deutschen Zollverwaltung.

    Klaus Möbius

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  • Die Türkei hat mit zahlreichen Staaten Freihandelsabkommen geschlossen.

    WTO

    Die Türkei ist seit 26. März 1995 Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO).

    Freihandelsabkommen

    Bestehende Abkommen mit dem Datum des Inkrafttretens: 

    • EFTA (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island); 1. April 1992,
    • Israel; 1. Mai 1997,
    • Nordmazedonien; 1. September 2000,
    • Bosnien und Herzegowina; 1. Juli 2003,
    • Palästina; 1. Juni 2005,
    • Tunesien; 1. Juli 2005,
    • Marokko; 1. Januar 2006,
    • Syrien; 1. Januar 2007 (ausgesetzt seit 6. Dezember 2011),
    • Ägypten; 1. März 2007,
    • Albanien; 1. Mai 2008,
    • Georgien; 1. November 2008,
    • Montenegro; 1. März 2010,
    • Serbien; 1. September 2010,
    • Chile; 1. März 2011,
    • Mauritius; 1. Juni 2013,
    • Südkorea; 1. Mai 2013,
    • Malaysia; 1. August 2015,
    • Moldau; 1. November 2016,
    • Singapur; 1. Oktober 2017,
    • Färöer Inseln; 1. Oktober 2017,
    • Kosovo; 1. September 2019,
    • Venezuela; 1. August 2020,
    • Vereinigtes Königreich; 20. April 2021,
    • Vereinigte Arabische Emirate; 1. September 2023,
    • Katar; 1. August 2025.

    Die Freihandelsabkommen (FHA) mit Libanon, Sudan, und Ukraine sind unterzeichnet und müssen noch von den gesetzgebenden Körperschaften ratifiziert werden. 

    Mit folgenden Ländern befindet sich die Türkei in laufenden Verhandlungen über FHA: Peru, Kolumbien, Ecuador, Mexiko, Japan, Pakistan, Thailand, Indonesien, Dem. Rep Kongo, Sudan, Kamerun, Dschibuti, Tschad, Seychellen, Golf Kooperationsrat (Bahrain, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate und Kuwait), Libyen, dem MERCOSUR (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Paraguay und Uruguay).

    Vorgespräche gibt es mit den USA, Kanada, Indien, Vietnam, den zentralamerikanischen Staaten (Panama, Costa Rica, Guatemala, Honduras) und der Dominikanischen Republik, Algerien und Südafrika.

    Mit Iran, Aserbaidschan, Pakistan und Usbekistan gibt es Präferenzabkommen.

    Ursprungsregeln

    Die Vertragsparteien eines Freihandelsabkommens gewähren die vereinbarten Vergünstigungen grundsätzlich nur für Ursprungswaren der jeweils anderen Seite. Eine Ware gilt als Ursprungsware, wenn sie vollständig in einem Land erzeugt wurde oder wenn sie die Ursprungsregeln des entsprechenden Abkommens erfüllt. Vollständige Erzeugung kommt fast immer nur bei geförderten Rohstoffen oder Agrarerzeugnissen in Betracht. Bei gewerblichen Waren sind fast immer Vormaterialien aus dritten Ländern beteiligt. Dann kommen die Ursprungsregeln zur Anwendung, die im Ursprungsprotokoll des jeweiligen Freihandelsabkommens festgelegt sind. Das kann entweder ein prozentualer Höchstanteil der Vormaterialien aus Drittländern am Ab-Werk-Preis der Fertigware sein, oder die Wertschöpfung im Herstellungsland darf einen bestimmten Prozentsatz des Ab-Werk-Preises nicht unterschreiten. Möglich ist auch ein Wechsel der Zolltarifpositionen von den Vormaterialien zum Endprodukt. Beispielsweise werden aus Blechen der Zolltarifposition 7219 Karosserieteile der Zolltarifposition 8708. Es können auch bestimmte Verarbeitungsschritte wie zum Beispiel das Zuschneiden von Stoffen gefordert sein.

    Kumulierung

    Freihandelsabkommen sehen in der Regel Möglichkeiten zur Kumulierung vor.

    Bilaterale Kumulierung

    Die Länder A und B unterhalten ein bilaterales FHA. A liefert Vormaterialien nach B. Dort findet eine Weiterverarbeitung statt. Die Fertigware wird danach zurück nach A verkauft. Wegen der Zulieferung aus A wurde die Ware nicht vollständig in B erzeugt. In diesem Fall kann dennoch darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob die Ursprungsregeln erfüllt sind, weil alle Komponenten aus den Vertragsstaaten stammen. Denn die in A erfolgten Verarbeitungsschritte werden denjenigen in B hinzugerechnet (bilaterale Kumulation).

    Diagonale Kumulierung

    Hätte B die Vormaterialien aus C bezogen, mit dem kein FHA besteht, so wäre zu prüfen gewesen, ob die Vormaterialien den Ursprungsregeln entsprechend ausreichend be- oder verarbeitet wurden. Falls nicht, wäre die Fertigware in A nicht präferenzberechtigt gewesen. Wenn nun aber Land C ebenfalls ein FHA mit A und B mit gleichlautenden Ursprungsprotokollen unterhält, können die Fertigwaren präferenzberechtigt nach A exportiert werden. Die Vormaterialien aus Land C wirken sich nicht ursprungsschädlich aus (diagonale Kumulierung).

    Anders ausgedrückt bedeutet Kumulierung, dass die Verwendung von Vorerzeugnissen mit Ursprung in jedem beliebigen Land einer Präferenzzone zur Folge hat, dass das hergestellte Erzeugnis als präferenzberechtigte Ursprungsware in ein beliebiges anderes Land dieser Präferenzzone ausgeführt werden kann. Voraussetzung für eine derartige Kumulierung ist allerdings, dass zwischen den beteiligten Staaten Präferenzabkommen mit gleichlautenden Ursprungsprotokollen in Kraft sind.

    Die Türkei ist Mitglied in folgenden Präferenzzonen:

    • Paneuropa-Mittelmeer-Präferenzzone (Pan-Euro-Med): Diese besteht aus der EU, den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz), den Unterzeichnerstaaten der Barcelona-Erklärung (Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, palästinensische Gebiete) sowie den Färöer-Inseln.
    • SAP-Kumulierungszone: Diese besteht aus der EU und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien. Sie gilt hinsichtlich der Türkei nur für Zollunionswaren, nicht für Agrar- oder Erzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS).

    Die EU-Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der EU eine jeweils aktualisierte Matrix aus der sich ergibt, welche Länder entsprechende Abkommen mit gleichlautenden Ursprungsprotokollen geschlossen haben.

    Klaus Möbius

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  • Je nach Versandart gelten unterschiedliche Anmeldefristen.

    Versand in die Türkei

    Die Türkei nimmt am gemeinsamen Versandverfahren teil. Es kann somit für den Warenverkehr zwischen der EU, den EFTA-Staaten und der Türkei genutzt werden. Im Landstraßenverkehr steht alternativ das TIR-Verfahren zur Verfügung. Für Waren, die zur vorübergehenden Verwendung eingeführt werden, bietet sich das Carnet ATA an.

    Vorabanmeldung

    Vor dem Eintreffen der Waren in der Türkei sind die Waren vom Frachtführer beim türkischen Zoll anzumelden. Es gelten folgende Fristen, abhängig vom Transportweg:

    See

    • Container: spätestens 24 Stunden vor Beladung im Ausgangshafen
    • andere: spätestens 24 Stunden vor Ankunft bei der türkischen Eingangszollstelle

    Luft

    • Flugdauer weniger als vier Stunden: spätestens mit Abflug
    • Flugdauer mehr als vier Stunden: spätestens vier Stunden vor der Ankunft bei der türkischen Eingangszollstelle

    Schiene

    • spätestens zwei Stunden vor der Ankunft bei der türkischen Eingangszollstelle

    Zollabfertigung

    Zollanmeldung und Zollabfertigung erfolgen auf elektronischem Weg über das System BILGE. Die zugelassenen Zollagenten sind daran angeschlossen. 

    Zollanmeldung

    Als Zollanmelder können grundsätzlich nur in der Türkei ansässige natürliche und juristische Personen auftreten. Eine Registrierung bei der türkischen Zollverwaltung ist erforderlich. Hierfür sind folgende Unterlagen vorzulegen:

    • Unterschriftenmappe
    • Gewerbebescheinigung
    • Handelsregisterauszug
    • Steuerbescheinigung,
    • Ausweiskopie des Bevollmächtigten und gegebenenfalls Vollmachten.

    Darüber hinaus können besonders vertrauenswürdige und zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz in der Türkei den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) beantragen. Das Antragsverfahren richtet sich nach Art. 5 des türkischen Zollgesetzes analog zum Zollkodex der EU. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte können Erleichterungen bei Zollkontrollen und Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften in Anspruch nehmen. Bislang gibt es in der Türkei nur sehr wenige Zulassungen zum AEO. 

    Ferner sieht das türkische Zollgesetz sowohl eine direkte Vertretung (in der Regel durch Zollagenten, die in fremdem Namen für fremde Rechnung die Zollformalitäten abwickeln) als auch eine indirekte Vertretung (Zollspediteure, in eigenem Namen aber für fremde Rechnung) vor. Es wird empfohlen, die Hilfe eines seriösen Zollagenten oder Spediteurs in Anspruch zu nehmen.

    Warenbegleitpapiere

    Folgende Warenbegleitpapiere sind der Zollanmeldung immer beizufügen:

    • Handelsrechnung mit allen üblichen Angaben. Dies sind: Ort, Datum und laufende Nummer, Name und Anschrift des Verkäufers oder Warenversenders, Name und Anschrift des Käufers oder Warenempfängers, Zahlungsbedingungen, Warenwert und Lieferbedingung, Zolltarifnummer und Menge pro Einheit (zum Beispiel: kg, Stück), Preis pro Einheit, Angaben zur Verpackungsart, -nummer und -anzahl, Liefer- und Erfüllungsort und Transportart.

    Hinweis: Pro-forma-Rechnungen werden für den normalen Import und für die Einfuhr von Handelsmustern nicht akzeptiert. Um Handelsmuster in die Türkei einführen zu können, ist eine normale Rechnung mit Angabe der Zolltarifnummern einzureichen, auf der die Vermerke "no commercial value" und "for customs purpose only" angebracht sind. Falls für die Einfuhrwaren Konformitätsbescheinigungen, Prüfungszeugnisse oder Analysen und Tests erforderlich sind, kann man diese Überprüfung mit einer Pro-forma-Rechnung durchführen lassen.

    • Freiverkehrsbescheinigung A.TR,
    • Präferenznachweis EUR.1,
    • Ursprungszeugnis (für Waren, die handelspolitischen Maßnahmen wie zum Beispiel Antidumpingzöllen oder Schutzmaßnahmen unterliegen, ansonsten grundsätzlich nur, wenn gefordert),
    • Frachtpapiere (Konnossement, Luftfrachtbrief, Bahnfrachtbrief),
    • kombinierte Gewichts- und Packliste (für die einzelnen Packstücke mit Angaben über Marke, Nummer, Art, Gewicht und Inhalt)
    • gegebenenfalls sonstige für die Zollabfertigung benötigte Dokumente (zum Beispiel Konformitätserklärung, Pflanzengesundheitszeugnis, Analysezertifikat),
    • gegebenenfalls Vorauszahlungsbeleg (s. Quellensteuer).
    • Innerhalb eines Tages nach Ankunft der Waren ist eine summarische Anmeldung bei der Zolleingangsstelle auf elektronischem Weg abzugeben. 

    Innerhalb eines Tages nach Ankunft der Waren ist eine summarische Anmeldung bei der Zolleingangsstelle auf elektronischem Weg abzugeben. Die Frist zur Auswahl eines Zollverfahrens beträgt 45 Tage ab dem Tag der summarischen Anmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren und 20 Tage ab dem Tag der summarischen Anmeldung für auf andere Weise beförderte Waren.

    Klaus Möbius

    Von Klaus Möbius | Bonn

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  • Es stehen mehrere Zollverfahren zur Verfügung.

    Verschiedene Zollverfahren

    Waren können zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu besonderen Zollverfahren angemeldet werden. Folgende Zollverfahren sind möglich:

    • vorübergehende Verwendung,
    • Zolllagerverfahren,
    • aktive Veredelung,
    • Umwandlung,
    • passive Veredelung,
    • Wiederausfuhr.

    Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr entstehen die Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrnebenabgaben wie zum Beispiel Mehrwert- und Sonderverbrauchsteuer) zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. Zu beachten ist, dass hinsichtlich der anfallenden Einfuhrumsatzsteuer nur der in der Türkei ansässige und bei der Steuerverwaltung registrierte Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 

    Bei Erhalt der Zollanmeldung prüft die Zollverwaltung, ob die Waren rechtlichen Bestimmungen für Verbote und Beschränkungen unterliegen. Für diese Waren sind zum Zeitpunkt der Anmeldung die entsprechenden Bescheinigungen (zum Beispiel Prüfzeugnis, Konformitätsbescheinigung, Einfuhrgenehmigung) vorzulegen.

    Anmeldung zu besonderen Zollverfahren

    Vorübergehende Verwendung

    Waren, die vorübergehend in das türkische Zollgebiet verbracht und anschließend wieder ausgeführt werden, können zum besonderen Zollverfahren der "vorübergehenden Verwendung" angemeldet werden. Für Berufsausrüstungen, Messe- und Ausstellungswaren sowie Handelsmuster mit Wert bietet das Carnet ATA-Verfahren für den deutschen Exporteur Vereinfachungen. Die Ausfuhr aus der EU, gegebenenfalls der Transit durch dritte Länder, die vorübergehende Einfuhr in die Türkei, die Wiederausfuhr und die Wiedereinfuhr in die EU werden auf einem einzigen Zollpapier, dem Carnet ATA, abgewickelt. Darüber hinaus braucht der Zollanmelder in der Türkei bei Vorlage des Carnets keine Sicherheit zu hinterlegen, da diese im Rahmen der internationalen Bürgenkette von der Deutschen Indsustrie- und Handelskammer (DIHK) geleistet wird. Die Ausstellung von Carnets ATA für eine vorübergehende Verwendung sind in Deutschland bei der für das Unternehmen zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) zu beantragen. Die IHK Stuttgart stellt eine ausführliche Anleitung bereit.

    Zolllager

    Sofern nicht sofort über die Waren verfügt werden soll, kommt die Abfertigung auf ein Zolllager in Betracht. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn die Waren hohen Abgaben unterliegen und noch kein Endabnehmer feststeht, oder die Waren nach und nach entnommen werden sollen. Das Verfahren hat dann die Wirkung eines Zahlungsaufschubs.

    Veredelung

    Sollen Rohwaren in ein anderes Zollgebiet (B) ausgeführt, dort bearbeitet und danach (als Veredelungserzeugnisse) wieder in das Ausgangsland (A) verbracht werden, kann dies in einem Veredelungsverkehr geschehen. Für die Abgaben, die auf die eingeführten Rohwaren in B zu zahlen wären, sind nur Sicherheiten zu leisten, die bei der Wiederausfuhr erstattet oder freigegeben werden. Bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse im Ausgangsland A sind Eingangsabgaben nur auf den Betrag des Wertzuwachses zu zahlen. Der Wert der zuvor ausgeführten Rohwaren bleibt also unberücksichtigt. Aus der Sicht von A handelt es sich um einen passiven Veredelungsverkehr, aus Sicht von B um einen aktiven Veredelungsverkehr. 

    Im Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei beschränkt sich der Vorteil in der Regel auf zu zahlende Steuern. Zölle fallen wegen der Zollunion oder wegen der Präferenzabkommen nicht an, wenn es sich um Freiverkehrswaren oder Ursprungserzeugnisse handelt. 

    Klaus Möbius

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  • In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.

    Zolltarif

    Die Türkei und die EU haben wegen der bestehenden Zollunion einen gemeinsamen Außenzoll. Die Zolltarifnummern werden bis zur achten Stelle identisch verwendet. Darüber hinaus kann es Unterschiede geben. Bei der türkischen Zollverwaltung können verbindliche und unverbindliche Zolltarifauskünfte beantragt werden. In der EU erhaltene verbindliche Zolltarifauskünfte sind für den türkischen Zoll nicht bindend. Die Drittlandszölle der Türkei sind für Waren, die der Zollunion unterliegen (also nicht Agrarwaren und Kohle oder Stahl), mit denen der EU identisch und können in der Access2Markets Datenbank der EU-Kommission abgerufen werden. Die Berechnung der konkreten Einfuhrabgaben, das heißt, auch Zusatzzölle, Sonderverbrauchssteuer, Quellensteuer und weitere Steuern ist kompliziert und aufwendig. Es kann daher sinnvoll sein, eine Zollagentur beziehungsweise Zollberatung, die über einen Content-Provider beziehungsweise eine kostenpflichtige Zollsoftware verfügt, mit der Recherche zu beauftragen.

    Zollwert

    Die türkischen Vorschriften über den Zollwert sind denen der EU angeglichen. Maßgeblich ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Hinzuzurechnen sind - sofern nicht im Kaufpreis enthalten - Transport- und Versicherungskosten bis zur türkischen Grenze. Transport- und Versicherungskosten innerhalb der Türkei können, sofern sie bereits im Kaufpreis enthalten sind, abgezogen werden.

    Folgende Kosten, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind, müssen dem Transaktionspreis hinzugerechnet werden:

    • Provisionen und Maklerlöhne mit Ausnahme von Einkaufsprovisionen,
    • Kosten von Umschließungen, die zu Zollzwecken als Einheit mit den eingeführten Waren angesehen werden,
    • Verpackungskosten und zwar für Materialien und die entsprechenden Arbeitskosten,
    • Anteilsweise Kosten für Teile, Werkzeuge, Formen und ähnliche Verbrauchsmaterialien, die für die Produktion der eingeführten Ware erforderlich waren und vom Verkäufer kostenlos oder unterhalb der Selbstkosten zur Verfügung gestellt wurden. Gleiches gilt für Entwicklungs- und Designkosten.
    • Lizenzgebühren für die eingeführten Waren, die vom Käufer zu zahlen sind,
    • Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, die dem Verkäufer zufließen.

    Vom Transaktionspreis dürfen folgende Kosten abgezogen werden, sofern sie in der Rechnung getrennt aufgeführt sind:

    • Gebühren für Aufbau, Installation, Zusammenbau, Einweisungsmaßnahmen und Ähnliches nach der Einfuhr in der Türkei,
    • Transport- und Versicherungskosten nach dem ersten Entladeort in der Türkei,
    • Einfuhrzölle und Steuern.

    Außertarifliche Zollbefreiungen

    Waren zur Absatzförderung wie Warenmuster ohne oder mit geringem Wert, Werbebroschüren und -drucksachen sowie Waren, die auf Messen, öffentlichen Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen verbraucht werden, können zollfrei eingeführt werden. 

    Büchersendungen an Privatpersonen bleiben bis zu einem Warenwert von 150 Euro abgabenfrei. Andere Sendungen nicht kommerzieller Art an Privatpersonen bis zu einer Wertgrenze von 1.500 Euro und einem Bruttogewicht von bis zu 30 Kilogramm unterliegen einer pauschalen Besteuerung von 20 Prozent des Wertes. Sendungen mit einem höheren Wert als 1.500 Euro und einem Bruttogewicht von mehr als 30 Kilogramm  unterliegen den normalen Eingangsabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer). Für "Luxuswaren", die der zusätzlichen Verbrauchsteuer ÖTV   unterliegen, kommt diese noch hinzu.

    Die türkische Zollverwaltung hat zahlreiche Informationen für private Einfuhren -auch in deutscher Sprache- veröffentlicht.

    Sonstige Abgaben

    Abfertigungsgebühren werden nicht erhoben, jedoch können Kosten durch vom Zoll oder anderen Behörden angeordnete Laboruntersuchungen entstehen. Für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen können ebenfalls Gebühren erhoben werden. Wegekosten für Kontrollbeamte werden ebenfalls in Rechnung gestellt.

    Für jede Zollanmeldung wird eine Stempelsteuer in Höhe von 97,10 Türkische Lira erhoben.

    Klaus Möbius

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  • Antidumping- und Sonderzölle schützen die türkische Wirtschaft.

    Die Türkei schützt die heimische Wirtschaft vor ausländischer Konkurrenz durch Antidumpingverfahren und Sonderzölle auf bestimmte Waren. Sämtliche Maßnahmen werden im türkischen Amtsblatt (nur Türkisch) und auf den Internetseiten des Wirtschaftsministeriums (Englisch) veröffentlicht. 

    Antidumping

    In der Türkei ist das Wirtschaftsministerium (Ekonomi Bakanligi) für die Durchführung von Antidumpingverfahren zuständig. Das Verfahrensrecht entspricht den Grundsätzen der Welthandelsorganisation (WTO). Voraussetzung für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens ist zunächst die Einfuhr von Waren zu einem unfairen, das heißt unter den tatsächlichen Kosten liegenden Preis. Dadurch muss es bei den Herstellern von vergleichbaren Waren in der Türkei zu einer Schädigung gekommen sein. Der kausale Zusammenhang zwischen Schädigung und (mutmaßlich) gedumpten Einfuhren muss nachgewiesen werden. Sollte sich das Ministerium zu einer Untersuchung entschließen, so erhalten alle Beteiligten die Gelegenheit, sich zu dem Fall zu äußern. Unternehmen, die vom Ministerium angesprochen und befragt werden, sollten sich kooperativ zeigen. Sie laufen sonst Gefahr, dass das Ministerium nur auf Basis der von den Antragstellern vorgebrachten Informationen entscheidet. Betroffenen Unternehmen wird empfohlen, über Ihren Fachverband Kontakt mit dem zuständigen Branchenreferat im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufzunehmen.

     Link zu bestehenden Antidumpingmaßnahmen.

    Schutzzölle

    Anders als Antidumpingzölle richten sich Schutzzölle nicht gezielt gegen Einfuhren aus bestimmten Ländern, sondern gelten im Prinzip gegenüber allen Einfuhren. Sie dienen dazu, bestimmte Branchen in der Türkei vor Konkurrenz zu schützen. Es gibt Schutzzölle auf Marmor und andere mineralische Stoffe, bestimmte Chemikalien, Schminkmittel und Mittel zur Körperpflege, Wachse, Klebstoffe, Kunststoffe und Kautschuk sowie Waren daraus, Leder und Lederwaren, bestimmte Holzwaren, Papier und Papierwaren, Wolle, Baumwolle und Waren daraus, textile Waren und Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme und ähnliche Waren, Federn, Daunen und Waren daraus, Waren aus mineralischen Stoffen sowie aus Keramik und Glas, Perlen, Diamanten, Edelsteine und Schmuckwaren, Eisen, Stahl, Kupfer und Aluminium sowie Waren daraus, Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, Metallwaren, zahlreiche Erzeugnisse des Maschinenbaus und der Elektrotechnik, Zugmaschinen, Stromrichter, bestimmte Elektrofahrzeuge, Kranwagen, Kraftfahrzeuge mit Bohreinrichtung, Feuerwehrfahrzeuge, Lkw-Betonmischer, Kfz-Teile sowie Motorräder, Fahrräder, Anhänger und Teile dafür, Schiffe, optische Waren, Messinstrumente, Zeitmesser und Uhrwerke, Uhrgehäuse, -armbänder und -teile, Musikinstrumente, Möbel, Lampen und Lampenteile, vorgefertigte Gebäude, Spielwaren, Spielekonsolen, Dekorationsartikel, Sportartikel und Angelgerät, Bürsten und Pinsel, Schreibwaren, Hygieneartikel sowie diverse Haushaltswaren. Weitere Details zu den Schutzzöllen ergeben sich aus unserem Bericht vom 8. Januar 2025.

    Einfuhren mit Ursprung in der EU oder in Ländern, mit denen die Türkei Freihandelsabkommen unterhält, sind von den Schutzzöllen nicht betroffen. Für diese Waren sind grundsätzlich auch keine Ursprungszeugnisse erforderlich, der Freiverkehrsnachweis A.TR reicht aus. In der Praxis werden Ursprungszeugnisse häufig dennoch verlangt, weil Zollagenten dadurch Haftungsrisiken für sich selbst minimieren wollen.

     Link zu Schutzmaßnahmen.

    Klaus Möbius

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  • Neben der Umsatzsteuer gibt es noch besondere Verbrauchsteuern auf viele Waren.

    Mehrwertsteuer (KDV)

    Für die Lieferung von mehrwertsteuerpflichtigen Waren im türkischen Steuergebiet sowie bei der Einfuhr wird die türkische Mehrwertsteuer (Katma Deger Vergisi - KDV) erhoben. Bemessungsgrundlage bei Wareneinfuhren ist der Zollwert plus sämtliche Einfuhrabgaben (außer der Mehrwertsteuer selbst).

    Der Normalsteuersatz beträgt 20 Prozent. Neben dem Normalsteuersatz existieren zwei reduzierte Steuersätze von ein Prozent (unter anderem für getrocknete Lebensmittel, Weizen, Druckerzeugnisse, unverarbeitete Baumwolle, Baumwollfasern und Angorawolle) und zehn Prozent (für Arzneimittel, Schafe und Rinder, bestimmte Grundnahrungsmittel und landwirtschaftliche Maschinen).

    Die bei der Einfuhr entrichtete Mehrwertsteuer kann nur mehrwertsteuerpflichtig registrierten Unternehmern in der Türkei und  grundsätzlich nur als Vorsteuer angerechnet werden. Sie wird nicht erstattet, sondern nur mit steuerpflichtigen Umsätzen in der Türkei verrechnet. Eine Erstattung an Unternehmen, die mehrwertsteuerrechtlich nicht in der Türkei registriert sind, erfolgt nicht.

    Sonderverbrauchsteuer (ÖTV)

    Bestimmte Waren unterliegen der Sonderverbrauchsteuer (Özel Tüketim Vergisi - ÖTV). Gesetzliche Grundlage ist das Verbrauchsteuergesetz Nr. 4760. Die Verbrauchsteuer entsteht einmalig bei der Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Steuerlager beziehungsweise bei der Einfuhr. Steuerpflichtiger ist der Inhaber des Steuerlagers beziehungsweise der Einführer.

    Die steuerpflichtigen Waren sind in vier Gruppen unterteilt, die im Anhang des Sonderverbrauchsteuergesetzes aufgelistet sind. Liste I enthält Erdölprodukte, Erdgas, Schmieröle, Kohlenwasserstoffe und seine Derivate. In Liste II finden sich Beförderungsmittel wie Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Passagierschiffe und Yachten. Liste III beinhaltet colahaltige und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren. Liste IV bezieht sich auf Luxusgüter. Zu den Waren dieser Liste zählen unter anderem Parfüms und Eau de Toilette, Schönheitsmittel und Kosmetika, Schmuck, Elektro-Haushaltsgeräte sowie bestimmte Waren der Unterhaltungselektronik.

    Besteuerungsgrundlage ist bei Waren, die einem prozentualen Steuersatz unterliegen, der Zollwert zuzüglich des festgesetzten Zollbetrages. Bei alkoholischen Getränken und Tabakprodukten ist neben der prozentualen Besteuerung ein Mindestbetrag festgesetzt. Nachfolgend eine Auswahl von verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit Angabe der Steuersätze:

    Kohlenwasserstoffe (Auszug)

    HS-(Unter)

    Position

    Warenbezeichnung

    Steuersatz in Türkische Lira (TL)

     

    2710.12

    Vergaserkraftstoff 95 Oktan 

    14,8277 pro Liter

    2710.12

    Vergaserkraftstoff 98 Oktan

    15,5737 pro Liter

    2710.19

    Diesel

    13,9006 pro Liter

    2710.19

    Heizöl

    3,2181 pro kg

    ex 2707

    Lösungsmittel

    14,6633 pro kg

    Quelle: Türkisches Amtsblatt vom 31. Dezember 2025

     

    Beförderungsmittel (Auszug)

    HS-Position

    Warenbezeichnung

    Steuersatz in Prozent

    ex 8703Personenkraftwagen mit einem Hubraum bis 1.400 ccm70 bis 90

    ex 8703

    Personenkraftwagen mit einem Hubraum von mehr als 1.400 ccm bis 1.600 ccm

    75 bis 100

    ex 8703

    Personenkraftwagen mit einem Hubraum von mehr als 1.600 ccm bis 2.000 ccm

    70 bis 170

    ex 8703

    Personenkraftwagen mit einem Hubraum von mehr als 2.000 ccm

    150 bis 220

    ex 8704

    Nutzfahrzeuge mit einem Hubraum bis 3.000 ccm

    10

     

    dto. mit einem Hubraum von mehr als 3.000 bis zu 4.000 ccm

    52

     

    dto. mit einem Hubraum von mehr als 4.000 ccm

    75

    ex 8705

    Kfz zu besonderen Zwecken wie Abschlepp- und Kranwagen, Betonmischer, Werkstattwagen etc.

    4

    8711

    Krafträder mit einem Hubraum über 250 ccm

    37

    8903

    Wasserfahrzeuge

    8

    Quelle: Türkisches Amtsblatt vom 24. Juli 2025

     

    Getränke und Tabakwaren (Auszug)

    HS-(Unter)

    Position

    Warenbezeichnung

    Steuersatz, soweit nicht anders angegeben, in Prozent

    2009

    Fruchtsäfte

    10

    2202

    zuckerhaltige Limonaden

    10

    ex 2202

    Colagetränke

    35

    2203

    Bier aus Malz

    63

    (Mindeststeuerbetrag 12,4849 TL/°Alk./l)

     

    2204

    Wein

    61,3941 TL/l

    2204.10

    Schaumwein

    414,7770 TL/l

    2208 20

    Branntwein aus Wein oder Traubentrester

    1.919,1384 TL/l Alk.100%

    2402 10 sowie 2403

    Zigarren und Zigarillos sowie Tabak

    2,6909 TL//Stück plus

    45% des Wertes, mindestens 1,8644 TL/Gramm

     

    2402 20

    Zigaretten

    17,2720 TL//Stück plus

    45% des Wertes, mindestens 1,9750 TL/Gramm

     

    4813 10

    Zigarettenpapier

    0,2861 TL/Stück)

    (Tabaksteuer: Stand 24. Oktober 2025, Alkoholsteuer: Stand 1. Januar 2026)Quelle: Türkisches Amtsblatt

     

    Luxuswaren

    HS-(Unter)

    Position

    Warenbezeichnung

    Steuersatz in Prozent

    1604.30

    Kaviar

    20

    3303

    Duftstoffe (Parfüms)

    20

    33.04

    Schönheitsmittel (Schminke)

    20

    33.05

    Haarbehandlungsmittel (ausgenommen Shampoo)

    20

    33.07

    Rasiermittel, Körperdesodorierungsmittel etc.

    20

    3401

    Seife

    6,7

    41

    Rohe Häute und Felle

    20

    43

    Pelzfelle und Waren daraus

    25

    49

    Bücher und Zeitungen

    20

    ex 7013

    Waren aus Bleikristall

    20

    8214 20

    Instrumente und Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

    20

    8415Klimageräte6,7

    8517.11

    drahtgebundene Telefone mit schnurlosem Hörer

    20

    8517 14

    Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke (Mobiltelefone)

    25 bis 50

    85.18

    Mikrofone, Lautsprecher, Kopf- und Ohrhörer

    20

    Aus 8519

    Tonaufnahmegeräte, Tonwiedergabegeräte

    6,7

    8521

    Video- Magnetbandgeräte

    6,7

    ex 8525

    Fernsehkameras

    20

    8528

    Fernsehempfangsgeräte

    6,7

    ex 8543

    Fernbedienungen

    20

    ex 9113

    Uhrenarmbänder

    20

    9302

    Revolver und Pistolen

    20

    9303

    Gewehre

    20

    9504

    Videospiele, Gesellschaftsspiele, Bowlingbahnen etc.

    20

    9601

    Elfenbein, Schildpatt, Geweihe, Korallen und Waren daraus

    20

    Quelle: Türkisches Amtsblatt

     

    Quellensteuer

    Die Steuer entsteht mit der Aufnahme von Krediten, bei Zahlungsaufschüben, Akkreditiven und beim Kauf auf Rechnung. Die Steuer entsteht nicht, wenn im Voraus bezahlt wird. Der reguläre Steuersatz beträgt sechs Prozent.

    Mit Erlass Nr. 7511 vom 8. April 2015 wurde der Quellensteuersatz zahlreicher Waren auf null Prozent festgesetzt. Begünstigt sind jeweils bestimmte Waren aus folgenden Gruppen: Ölsaaten und pflanzliche Öle, Kakao, Getreide- und Lebensmittelzubereitungen, Rohtabak, Erze und andere mineralische Rohstoffe, Chemikalien, pharmazeutische und chemische Erzeugnisse, Häute, Felle, Pelzfelle, Holz, Papier, Pappe und Waren daraus, Spinnstoffe und Waren daraus, Schuhteile, Reibungsbeläge, Fliesen, Glas und Glaswaren, Eisen, Stahl und andere unedle Metalle sowie Waren daraus, Maschinen und Elektrowaren, Schienenfahrzeuge, Nutzfahrzeuge, Teile für Kfz und Fahrräder, ferner Flugzeuge und Wasserfahrzeuge, optische und Messgeräte sowie Teile von Waffen. 

    Klaus Möbius

    Von Klaus Möbius | Bonn

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  • Zu beachten sind das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren bzw. entsprechende Beschränkungen.

    Verbote und Beschränkungen

    Die türkische Zollverwaltung prüft sämtliche bestehenden Verbote und Beschränkungen im Auftrag der jeweils zuständigen Kontrollbehörden. Sie nutzt dafür die gängigen Mittel, wie Warenbeschau und Dokumentenkontrolle. Darüber hinaus können die Kontroll-und Marktüberwachungsbehörden auch unmittelbar selbst Kontrollen vornehmen. Dies erfolgt in der Regel zunächst über das elektronische System TAREKS an das sämtliche beteiligte Behörden angeschlossen sind. Sämtliche Kommunikation mit den zuständigen Sachbearbeitern läuft über dieses System. Das Ausmaß von Kontrollen wird durch eine integrierte Risikoanalyse bestimmt. Wenn sämtliche Einfuhrbestimmungen erfüllt sind, wird die Einfuhrgenehmigung durch Vergabe einer Referenznummer erteilt.

    Importpolitik der Türkei

    Die Grundsätze der Importpolitik sind festgelegt in dem Ministerratsbeschluss 95/7606 (veröffentlicht am 31. Dezember 1995) in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen des Wirtschaftsministeriums. Nach Artikel 5 des Grundbeschlusses ist die Einfuhr sämtlicher Waren grundsätzlich liberalisiert. Als Einführer können natürliche und juristische Personen auftreten, die im Besitz einer Steuernummer sind (Artikel 8). Ferner sieht die Importpolitik der Türkei vor, dass die meisten Einfuhrvorschriften jährlich neu zu fassen sind. Auf diese Weise werden die rechtlichen Entwicklungen in der EU, an die sich die Türkei größtenteils anpassen muss, berücksichtigt. Außerdem können sich neue behördliche Zuständigkeiten und Gesetzesänderungen ergeben, die zum Jahreswechsel umgesetzt beziehungsweise neu geregelt werden.

    Die Importverordnungen und Produktkonformitätserlasse für das Jahr 2026 wurden im türkischen Amtsblatt Nr. 33124 vom 31. Dezember 2025 veröffentlicht.

    Importverordnungen

    Die Importverordnungen enthalten Vorschriften über die vorübergehende Einfuhr von Waren für Internationale Ausstellungen, über die Einfuhr von Kriegswaffen, radioaktive Materialien, Süßstoffe, geographische Karten und dergleichen, Waren, die im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems aus Entwicklungsländern eingeführt werden, Land- und Luftfahrzeugen, gebrauchten oder erneuerten Waren, Banknoten und Druckpapier für Banknoten, Schusswaffen, Sprengstoffen und Messern, Dual-Use-Gütern, Waren für Arbeitsschutz und –sicherheit, ozonschädigenden Stoffe, Waren, die von öffentlichen Stellen eingeführt werden, Düngemittel sowie Chemikalien, die im Anhang des Chemiewaffenübereinkommens gelistet sind, Waren, für die autonomen Zollaussetzungen gelten, Medizinische Testkits und Waren mit elektronischem Identitätsnachweis IMEI.

    Produktkonformitätserlasse

    Die Produktkonformitätserlasse enthalten Bestimmungen, die im Hinblick auf Verbraucherschutz und Qualitätssicherung zu beachten sind. Betroffen sind Calciumcarbide, Zündhölzer, Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben, bestimmte Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk, bestimmte Garne aus Baumwolle, bestimmte Glaswaren für Kinder, flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl, bestimmte Waren aus nichtrostendem Stahl, Rohre und Profile aus Eisen oder Stahl und anderen Metallen Rohrformstücke, Waren aus Aluminium für Tabletten, bestimmte Schrauben und Gewinde, bestimmte Maschinen und Apparate, Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge, Einwegfeuerzeuge, Abfallstoffe, bestimmte Chemikalien, lebende Tiere, Waren tierischen und pflanzlichen Ursprungs, Lebens- und Futtermittel, bestimmte Chemikalien, feste Brennstoffe, Telekommunikationsgeräte, CE-kennzeichnungspflichtige Produkte, Spielwaren und Musikinstrumente, persönliche Schutzausrüstung, Schreibwaren und Hygieneartikel, Baustoffe, Batterien und Akkumulatoren, medizinische Geräte, Textilien und Lederwaren, Tabakwaren und Alkoholika, Impfstoffe, Diagnostika, Zahncreme, Trinkwasser, bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Schrott- und metallische Abfallstoffe sowie bestimmte, sicherheitsrelevante Kraftfahrzeugteile wie Sicherheitsglas, Reflektoren, Beleuchtung und Sicherheitsgurte.

    Die Verordnungen regeln die Genehmigungsverfahren, die bereits vor der Einfuhr erfolgen müssen. Sie verweisen auch auf weitere türkische Gesetze und Vorschriften, die beachtet werden müssen. Diese sind häufig aber nicht immer mit EU-Vorschriften identisch. Sie regeln detailliert, welche Anforderungen eine Ware und gegebenenfalls die Verpackung/Kennzeichnung erfüllen müssen, um auf den türkischen Markt gebracht werden zu dürfen.

    Wird eine Ware durch eine oder mehrere Produktsicherheits-Einfuhrverordnung(en) erfasst, müssen Importeure vor der Abgabe einer Zollanmeldung ein Antrag auf Einfuhrerlaubnis bei der zuständigen Kontrollbehörde stellen und zu diesem Zweck teilweise umfangreiche Daten über elektronische Meldesysteme wie TAREKS, IRIS, GGBS oder in Papierform vorlegen. Die Zollstellen erfüllen lediglich eine Stopp-Funktion. Sie sind bis auf wenige Ausnahmen nicht dafür zuständig, die Konformität einer Ware zu überprüfen oder zu bewerten. Dies ist Aufgabe des jeweils zuständigen Ministeriums, das auf die zum Teil sehr technischen Vorschriften spezialisiert ist. Aus diesem Grund ist es nicht zu empfehlen, produktspezifische Detailfragen, wie zum Beispiel die Anforderung an Konformitäts- oder Analysezertifikate, mit einer Spedition oder Zollagentur abzuklären, weil diese in der Regel auf die zollrechtliche Anmeldung von Waren spezialisiert sind und nicht über das notwendige produktsicherheitsrechtliche Spezialwissen verfügen. In komplizierten Fällen sollten daher entsprechende Fachleute hinzugezogen werden, wie es von seriösen Speditionen/Zollagenturen grundsätzlich gemacht wird.

    Nähere Informationen zu den einzelnen Verordnungen sowie Erläuterungen zu den Verfahrensabläufen in deutscher Sprache finden Sie im GTAI-Bericht über Importverordnungen und Produktkonformitätserlasse.

    Klaus Möbius

    Von Klaus Möbius | Bonn

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  • Freie Wirtschaftszonen gewähren tarifäre und nichttarifäre Handelserleichterungen.

    Zollfreigebiete

    In der Türkei existieren Zollfreigebiete in Adana, Antalya, Bursa, Denizli, Izmir, Gaziantep, Istanbul, Kayseri, Kocaeli, Mardin, Mersin, Rize, Samsun und Trabzon. Beim Verbringen von Waren aus dem Ausland in eine der Freizonen werden weder Zoll noch sonstige Einfuhrabgaben erhoben außer einer im Voraus zu zahlenden "Freizonenentwicklungsfondsabgabe“ in Höhe von 0,1 Prozent des CIF-Wertes (CIF - Cost, Insurance, Freight/Kosten, Versicherung und Fracht) der Waren. Beim Verbringen von Waren aus der Freizone in das türkische Zollgebiet ist im Voraus eine Gebühr in Höhe von 0,9 Prozent des FOB-Warenwerts (FOB - Free On Board/Frei an Bord) zu zahlen. Ferner sind Zoll und Einfuhrumsatzsteuer wie bei direkter Einfuhr in das Zollgebiet zu entrichten. 

    Überdies stellt das türkische Handelsministerium englischsprachige Informationen über die türkischen Freizonen zur Verfügung. 

    Klaus Möbius

    Von Klaus Möbius | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite: Export: Zoll- und Rechtsfragen.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.