Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Usbekistan

Zoll und Einfuhr kompakt - Usbekistan gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Karin Appel

Von Karin Appel | Bonn

Was muss ich für eine erfolgreiche gewerbliche Wareneinfuhr nach Usbekistan beachten? In "Zoll und Einfuhr kompakt"  finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen. 

  • Usbekistan ist Vertragsstaat einiger Handelsabkommen und ist auf dem Weg, diese auszuweiten. 

    Usbekistan - Europäische Union (EU)

    Die Beziehungen zwischen Usbekistan und der EU beruhen auf einem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, das 1999 in Kraft trat und dem erweiterten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (EPCA), welches zwischen 2019 und Juli 2022 verhandelt und am 24. Oktober 2025 unterzeichnet wurde. Usbekistan ist hierbei eines von zehn Vertragspartnern der EU, dazu gehören auch Armenien, Aserbeidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russland, Ukraine und Tadschikistan.

    Handelspolitisch ist das EPCA ein Meilenstein. Es reduziert Zölle schrittweise und schafft klare Regeln, kombiniert mit dem Abbau technischer und administrativer Hürden. Denn Usbekistan verpflichtet sich, Höchstzollsätze festzulegen, keine neuen oder höheren Zölle einzuführen und technische Standards mit der EU zu harmonisieren. Zudem werden Zollverfahren nachhaltig vereinfacht, indem nichttarifäre Handelshemmnisse abgebaut werden, sodass der Markteintritt für ausländische Exporteure vereinfacht wird. Usbekistan erhält im Rahmen des Abkommens zollfreien Zugang für viele Produkte in die EU, denn die GSP+-Vorteile (unilateraler Präferenzzugang zum EU-Markt seit 2021) wurden erweitert. Für EU-Exporteure bedeutet das indirekt stabilere Handelsbeziehungen und steigende Nachfrage, jedoch (noch) keine vollständige Zollfreiheit für EU-Waren.

    Neben dem Bereich Handel und Wirtschaft schafft das Abkommen außerdem eine Vertiefung in der Zusammenarbeit in den Bereichen Nachhaltigkeit, Justiz, Sicherheits- und Außenpolitik und bei kritischen Rohstoffen für eine grüne und digitale Transformation.

    Parallel zur Unterzeichnung des EPCA schlossen Usbekistan und die EU eine Vereinbarung über einen baldigen WTO-Eintritt. 

    Usbekistan - Welthandelsorganisation (WTO)

    Usbekistan stellte am 8. Dezember 1994 erstmalig einen Beitrittsgesuch an die WTO. Die letzte Sitzung der Arbeitsgruppe fand 2005 statt. Danach gab es eine fünfzehnjährige Pause. Erst am 7. Juli 2020 fand die Wiederaufnahme der Beitrittsverhandlungen statt. Usbekistan machte dort deutlich, dass die Aufnahme in die WTO höchste Priorität im Land habe und dass es sich verpflichtet, Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels weiter voranzutreiben, handelspolitische und politische Instrumente entsprechend des WTO-Übereinkommens zu modernisieren und internationale bewährte Verfahren im Interesse einer weiteren nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung einzuführen.

    Die Unterzeichnung des EPCA und die damit abgeschlossenen bilateralen Verhandlungen waren ein bedeutender Meilenstein im Beitritt Usbekistans zur Welthandelsorganisation (WTO). Sie unterstreichen laut EU-Kommission "die politische Unterstützung der EU für den WTO-Beitritt Usbekistans und den zugrunde liegenden Wirtschaftsreformprozess sowie ein regelbasiertes multilaterales Handelssystem mit der WTO im Kern". Usbekistan hat erneut sein Bekenntnis bekräftigt, den Schwung in den Verhandlungen aufrechtzuerhalten, um das WTO-Beitrittsziel bei der 14. WTO-Ministerkonferenz im Jahr 2026 zu erreichen.

    Usbekistan - Eurasische Wirtschaftsunion (EAWU)

    Die Eurasische Wirtschaftsunion ist ein Zusammenschluss mehrerer Staaten, der sowohl eine Zollunion als auch einen gemeinsamen Wirtschaftsraum umfasst. Ihr Zweck besteht darin, einen einheitlichen Binnenmarkt zu schaffen und den freien Austausch von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskräften zwischen den Mitgliedsländern zu erleichtern. Grundlage bildet eine gemeinsame Zollregelung: Innerhalb der Union werden keine Zölle erhoben, während gegenüber Ländern außerhalb der Union ein einheitlicher Außenzoll gilt. Zu den Mitgliedstaaten zählen Armenien, Belarus, Kasachstan, Kirgisistan und Russland.

    Am 11. Dezember 2020 erhielt Usbekistan den Status eines Beobachterstaates bei der EAWU. Seitdem gab es keine neuen Verhandlungen.

    Usbekistan - Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS)

    Usbekistan ist Mitglied der GUS. Seit 2014 ist das Protokoll über die Anwendung des Freihandelsabkommens der GUS und Usbekistan in Kraft. Nicht alle Mitgliedstaaten der GUS haben das Freihandelsabkommen unterzeichnet. So sind beispielsweise Aserbaidschan und Turkmenistan keine Teilnehmerländer des Freihandelsabkommens von 2011.

    Usbekistan - Bilaterale Freihandelsabkommen

    Usbekistan unterhält eigene bilaterale Freihandelsabkommen außerhalb der GUS-Strukturen und pflegt dabei enge wirtschaftliche Beziehungen zu Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldawien, Russland, Tadschikistan und der Ukraine.

    Seit dem 25. Februar 2025 gilt auch zwischen Usbekistan und Turkmenistan ein eigenständiges Freihandelsabkommen. Es hebt Zölle auf beidseitig produzierte Waren auf und vereinfacht die Handelsverfahren deutlich. Das Abkommen stärkt die wirtschaftliche Zusammenarbeit, treibt industrielle Kooperationen voran und baut Handelshemmnisse systematisch ab – ein wichtiger Schritt für Unternehmen, die den zentralasiatischen Markt erschließen oder ihre Präsenz dort ausbauen möchten.

    Karin Appel

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  • Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung. 

    Zollanmeldung

    Die Zollanmeldung kann nur von einer in Usbekistan ansässigen juristischen oder natürlichen Person vorgenommen werden. Außerdem ist eine Steuerregistrierung erforderlich, um eine entsprechende Steuer-Identifikationsnummer zu erhalten (INN). Nur bei natürlichen Personen, die für private Zwecke Waren einführen oder im Falle der Einfuhr für eine diplomatische oder andere offizielle Vertretung kann hiervon abgewichen werden.

    Die Zollanmeldung muss elektronisch spätestens 15 Tage nach Ankunft der Waren abgegeben werden. Dafür bedarf es einer Anmeldung beim usbekischen Zolldienst oder der Steuerbehörde. Dort erhält man einen sogenannten EDS-Schlüssel. Erst nach Erhalt dieses Zugangs kann die Zollanmeldung elektronisch über das digitale System "AISEDT" erfolgen.

    Begleitpapiere

    Für die Einfuhr nach Usbekistan sind neben der vollständig ausgefüllten Zollanmeldung folgende Warenbegleitdokumente vorzulegen und mit einer vorher beim Zollausschuss beantragten elektronischen Signatur zu versehen:

    • Frachtbrief oder andere Beförderungspapiere;
    • Handelsrechnung;
    • Ausfuhrzollanmeldung oder andere Dokumente, mit denen der Zollwert der Ware nachgewiesen bzw. bestätigt werden kann;
    • je nach Art der Ware: Einfuhrerlaubnisse und/oder Gesundheitszeugnisse bei der Einfuhr von Waren, die der phytosanitären oder veterinären Kontrolle unterliegen;
    • Ursprungszeugnis

    Außerdem ist beim Exportieren von Ware das Beifügen des Kaufvertrags zwingend. Unternehmen sind verpflichtet, die Daten ihrer Verträge elektronisch über das "EPIGU-System" des usbekischen Zolldienstes zu übermitteln. Die Einreichung erfolgt mithilfe einer digitalen Signatur. Diese Vorgabe basiert auf den Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachung von Außenhandelstransaktionen.

    Überlassung zum freien Verkehr

    In diesem Zollverfahren werden Waren abgefertigt, die in Usbekistan verbleiben und auf dem Markt wie einheimische Waren behandelt werden sollen. Nach Zahlung der Einfuhrabgaben und Freigabe durch den Zoll können die Waren ohne zollamtliche Überwachung frei zirkulieren.

    Zolllager

    Der usbekische Zollkodex unterscheidet zwischen dem Zolllager und dem Freilager (Art. 90 ff.).
    In das Zolllagerverfahren können nur Waren überführt werden, die aus Usbekistan ausgeführt werden sollen, also beispielsweise Waren, die zuvor zur vorübergehenden Verwendung angemeldet waren oder Waren aus dem Verfahren der aktiven Veredelung. Das Zolllagerverfahren unterbricht in diesem Fall die Frist bis zur Ausfuhr. Im Zolllagerverfahren werden keine Einfuhrabgaben erhoben. Die Waren befinden sich unter zollamtlicher Überwachung in speziell dafür vorgesehenen Lagern und dürfen dort bis zu drei Jahre lang verbleiben.

    Auch im Freilagerverfahren können Waren ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben gelagert werden; allerdings fallen weiterhin Zollabfertigungsgebühren an. Dieses Verfahren steht für sämtliche Waren offen, einschließlich solcher, die später in Usbekistan in den freien Verkehr überführt werden sollen. Das Freilagerverfahren ist zeitlich nicht begrenzt. Innerhalb dieses Verfahrens dürfen sowohl erhaltende Maßnahmen an der Ware vorgenommen als auch vorbereitende Tätigkeiten für den späteren Verkauf durchgeführt werden, etwa Umverpackung oder Etikettierung. Erfolgt schließlich die Überführung der Ware in ein anderes Zollverfahren, werden die entsprechenden Einfuhrabgaben erhoben.

    Vorübergehende Einfuhr (Vorübergehende Verwendung)

    Zu diesem Verfahren können Waren angemeldet werden, wenn sie wieder aus Usbekistan ausgeführt werden sollen. Dieses Verfahren ist jedoch zeitlich begrenzt und bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird auf Antrag vom usbekischen Zollamt erteilt. Neben dem ausgefüllten Antragsformular unter Angabe der gewünschten Verwendungsfrist sind folgende Dokumente vorzulegen:

    • Vertrag über die Lieferung/Leasing/Miete der Ware;
    • Warenbegleitdokumente, Frachtbrief oder andere Beförderungspapiere.

    Die Frist für die Bewilligungserteilung beträgt fünf Tage. Die vorübergehende Verwendung ist für die Dauer von zwei Jahren möglich und kann in bestimmten Fällen auf Antrag verlängert werden. Für die eingeführten Waren werden für jeden begonnenen Kalendermonat der vorübergehenden Einfuhr Einfuhrabgaben in Höhe von fünf Prozent von den Einfuhrabgaben erhoben, die bei einer Einfuhr im freien Verkehr fällig werden würden. Die Einfuhrabgaben werden entweder in Euro oder US-Dollar berechnet, zahlbar sind sie jedoch nur in der Landeswährung Som. Einige Waren sind während der vorübergehenden Verwendung gänzlich von der Zahlung von Einfuhrabgaben befreit. Dazu zählen unter anderem Messe- und Ausstellungswaren, Warenmuster und -proben, Werbematerial, Ausrüstung für Film, Theater und Zirkus sowie für Sportveranstaltungen. 

    Transitverfahren

    Im Transitverfahren können Waren ohne Zahlung der Einfuhrabgaben unter zollamtlicher Überwachung durch Usbekistan befördert werden. Dies kann sowohl zum Zwecke der Lieferung in ein Nachbarland als auch zum Versand zwischen der Eingangszollstelle und der Endzollstelle genutzt werden. Die Frist für das Versandverfahren wird von der Eingangszollstelle festgelegt. Dort werden auch Zollabfertigungsgebühren erhoben. Das Transitverfahren kann auch mit dem Carnet TIR erfolgen. In diesem Fall ist die zollamtliche Überwachung nicht erforderlich.

    Aktive Veredelung

    Im Zollverfahren der aktiven Veredelung können Waren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben zum Zwecke der Verarbeitung sowie der Reparatur eingeführt werden. Wichtig ist dabei jedoch die Maßgabe, dass sie auch wieder ausgeführt werden.

    Grundlegendes Element der aktiven Veredelung ist die Wirtschaftlichkeit des Prozesses. Die Wirtschaftlichkeit des Veredelungsverfahrens wird durch das Ministerium für Außenhandelsbeziehungen, Investitionen und Handel auf Antrag festgestellt. Die Bewilligung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Bei der Einfuhr der zu verarbeitenden Waren fallen keine Einfuhrabgaben an, ebenso bei der Ausfuhr der bereits verarbeiteten Erzeugnisse, sowie der Verarbeitungsreste. 

    Karin Appel

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  • In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.

    Zolltarif

    Dem Zolltarif liegt die Warennomenklatur Usbekistans zugrunde, die durch eine Präsidentenverordnung festgelegt wurde. Diese ist nach dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation aufgebaut. Die ersten 6 Stellen der Warennummer sind damit weltweit weitgehend identisch. Die Importzölle sind entweder Wertzölle, das heißt ein bestimmter Prozentsatz vom Wert, spezifische Zölle, die pro festgelegte Einheit berechnet werden oder kombinierte Zölle aus den beiden genannten Systemen.

    1. Beispiel Wertzoll : 0101 - lebende Tiere - 5% vom Warenwert in US-Dollar
    2. Beispiel spezifischer Zoll: 1517 - Margarine - 0,05 US$ pro Kilo
    3. Beispiel kombinierter Zoll: 0406 - Käse und Quark - 30%, jedoch nicht weniger als 2 US$ pro Kilo.

    Der Zoll wird anhand des Zollwerts der Ware ermittelt. Dies ist in der Regel der vertraglich vereinbarte Kaufpreis inklusive der Kosten der Verpackung und des Transports bis zur Zollstelle an der usbekischen Grenze. Die Ausfuhrzollerklärung wird auch zur Feststellung des Zollwertes benötigt. Dieser muss daher so sorgfältig wie möglich belegt werden.

    Da Usbekistan derzeit keine expliziten Schutz- oder Antidumpingzölle erhebt, wird der Schutz des einheimischen Marktes durch eine höhere Verzollung und Besteuerung von Luxuswaren erzielt.

    Einige Waren können zollfrei eingeführt werden, so beispielsweise Waren, die im Rahmen von humanitärer Hilfe oder als Spende eingeführt werden. Vollständig abgabenfrei eingeführt werden können auch bestimmte technische Ausrüstungsgegenstände, wie Kühl- und Gefrierschränke, Nähmaschinen, aber auch Eisenbahnlokomotiven, LKW und einige andere.
    Eine Liste mit den abgabenfrei einführbaren Waren enthält die gemeinsame Verordnung des Wirtschafts-, Finanz- und Handelsministeriums sowie des Staatlichen Zollkomitees.

    Zollabfertigungsgebühr

    Im Rahmen einer Zollreform 2021 hat die usbekische Regierung erstmalig die Zahlung von Zollabfertigungsgebühren eingeführt. Die genaue Höhe der Gebühren variiert nach Warenwert, Art der Ware und Einfuhrverfahren. 

    Ab dem 1. März 2026 können Zollabfertigungsgebühren um 20  Prozent reduziert werden, sofern die Waren vorab deklariert werden. Dies gilt im Rahmen eines Dekrets vom 25. März 2025 zur Vereinfachung der Zollprozesse. Außerdem werden in den ersten 14 Tagen keine Zinsen erhoben, wenn Zollgebühren in Raten oder mit aufgeschobener Zahlung bezahlt werden.

    Anbei eine Übersicht über die aktuell geltenden Zollabfertigungsgebühren: 

    Zollabfertigungsgebühren
    ZollwertZollabfertigungsgebühr in Mindestlohn*Einheit
    10.000 bis 20.000 US-Dollar1,5
    20.000 bis 40.000 US-Dollar2,5
    40.000 bis 60.000 US-Dollar4
    60.000 bis 100.000 US-Dollar7
    100.000 bis 200.000 US-Dollar10
    200.000 bis 500.000 US-Dollar15
    500.000 bis 1.000.000 US-Dollar20
    1.000.000,01 US-Dollar und mehr25
    Quelle: Resolution Nr. 55 vom 31. Januar 2025 "Über die Genehmigung der Zollgebühren"

     * Diese Höhe des Mindestlohns wurde durch das Dekret des Präsidenten Nr. PP-4938 vom 30.12.2020 auf 747.300 Som festgelegt.

    Einfuhrumsatzsteuer

    Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt in Usbekistan zwölf Prozent. Sie wird jährlich genauso wie die Verbrauchsteuer durch eine Präsidentenverordnung festgelegt. Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert der Ware, zuzüglich der Zölle und der Verbrauchsteuer. 

    Karin Appel

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  • Usbekistan erhebt auf alkoholische und zuckerhaltige Getränke, Zucker, Kartoffelchips und Tabakerzeugnisse eine Verbrauchsteuer.

    Nachfolgend ein Auszug aus dem Steuergesetzbuch Usbekistans über einige Steuersätze:

    Verbrauchssteuer
    Verbrauchssteuerpflichtige WareSteuersatz in Euro
    Zuckerhaltige Getränke – bis 5 g Zucker / 100 ml0,03
    Zuckerhaltige Getränke – über 10 g Zucker / 100 ml0,04
    Getränke mit Süßstoffen / 100 ml 0,03
    Energydrinks / 100 ml0,15
    Kartoffelchips / 100 g1,04
    Importierter Alkohol / 100 ml4,14 
    Wein / 100 ml0,83
    Bier / 100 ml0,35
    Zigaretten / pro 1.000 Stück25,16
    Zigarren / Stück1,5 
    Shisha-Tabak /g44,3 
    Vape Liquid / ml0,15
    Quelle: Steuergesetzbuch Usebkistan, Artt. 289 ff. 

    Karin Appel

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  • Zu beachten sind das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren beziehungsweise entsprechende Beschränkungen.

    Einfuhrverbote

    Grundsätzlich ist die Einfuhr aller Medien verboten, die darauf abzielen, den Staat, die gesellschaftliche Ordnung, die territoriale Integrität, die politische Unabhängigkeit oder die staatliche Souveränität zu untergraben. Ebenfalls untersagt sind Medien, die zu Krieg, Terrorismus, Gewalt, nationaler Überlegenheit, religiösem Hass, Rassismus, Antisemitismus oder Faschismus aufrufen. Das Verbot umfasst zudem sämtliche pornografischen Inhalte.

    Zu den verbotenen Waren zählen unter anderem auch Ethylalkohol sowie gebrauchte Transportmittel der Kategorien M2, M3 und N2. Allerdings bestehen Ausnahmen: Bestimmte Waren dürfen trotz dieses Einfuhrverbots nach Usbekistan eingeführt werden, sofern eine entsprechende Einfuhrgenehmigung vorliegt oder ein besonderer Verwendungszweck gegeben ist. Dazu gehören insbesondere als Sonderfahrzeuge deklarierte Gebrauchtwagen sowie pathogene Pflanzensorten, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind.

    Mit ihrer letzten Zollreform hat die usbekische Regierung insgesamt 876 verschiedene Waren zur Einfuhr verboten. Sie werden unterteilt in 77 Arten von Elektrogeräten, 26 Arten von Beleuchtungsgeräten, 35 Arten von Kinderversorgungsartikeln, 171 Arten von Spielzeug, 24 Arten von Schmuck und 43 Arten von Kosmetik. Dabei orientiert sich Usbekistan an der EU bzw. Waren, die von der EU als gefährlich oder minderwertig eingestuft werden. Um ihren Binnenmarkt zu schützen und auch die Verbraucher zu informieren, hat die "Uzstandart Agentur" auf Grundlage des Präsidialdekrets vom 21. August 2020 Nr. PK-4812 "Über zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung lokaler Produzenten ein elektronisches Portal entwickelt, in dem alle verbotenen Waren aufgelistet werden. 

    Einfuhrbeschränkungen

    Einfuhrbeschränkungen umfassen alle Vorgaben, nach denen für die Einfuhr bestimmter Waren spezielle Unterlagen wie Einfuhrerlaubnisse, Lizenzen oder andere Genehmigungen erforderlich sind. Dazu zählen auch weitere Maßnahmen wie mengenmäßige Begrenzungen (Quoten), Zertifizierungsanforderungen oder behördliche Kontrollen.

    Solche Einfuhrbeschränkungen gelten unter anderem für Lebensmittel, Tabakwaren, alkoholische Getränke, Arzneimittel, Farben und Lacke, Parfümerie- und Kosmetikprodukte, Berufsbekleidung sowie Stahlprodukte.

    Eine vollständige Liste der Waren, die Einfuhrbeschränkungen unterliegen, können Sie beim usbekischen Zoll einsehen. 

    Karin Appel

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  • Für den Vertrieb von Waren sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. Neben Einfuhrlizenzen ist die Einhaltung technischer Vorschriften und Normen verpflichtend.

    Standardisierung  

    Seit 2021 hat Usbekistan sein System der Standardisierung und technischen Regulierung umfassend und sukzessive reformiert. 

    Mit dem Gesetz „Über Normung“ (ZRU-800 vom 03.11.2022, in Kraft seit 05.November 2023) wurde das bisherige Standardisierungsrecht ersetzt. Es definiert die nationale Normung neu und benennt das Usbekische Standardisierungsinstitut als zentrale Normungsstelle. Die Agentur „Uzstandart“ wurde zur Usbekischen Agentur für technische Regulierung umstrukturiert und direkt dem Ministerkabinett unterstellt.

    Parallel dazu trat am 29. August 2023 das neue Gesetz „Über technische Regulierung“ (ZRU-819) in Kraft. Es regelt verbindliche technische Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren und die staatliche Kontrolle in diesem Bereich. Ergänzt wird es durch das Gesetz „Über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen“ (ZRU-820), das die Anforderungen an Zertifizierungsstellen und deren Akkreditierung neu definiert.

    Auch die Struktur der technischen Komitees wurde grundlegend überarbeitet, denn während 2021 noch 32 Komitees existierten, wurden seither neue eingerichtet und bestehende neu zugeordnet – etwa für Informations- und Kommunikationstechnologien und Geologie. Einige Komitees wurden neuen Ministerien unterstellt, darunter dem 2023 gegründeten Ministerium für Ökologie, Umweltschutz und Klimawandel.

    Technische Vorschriften (Reglements) sind verbindlich und regeln sicherheitsrelevante Anforderungen. Nationale Normen hingegen sind grundsätzlich freiwillig, können aber durch Reglements verpflichtend gemacht werden. Für exportierende Unternehmen ist es wichtig, frühzeitig zu prüfen, ob für das jeweilige Produkt spezifische technische Vorschriften oder Normen gelten.

    Zuständigkeiten für Zertifizierungen

    Die Zuständigkeit für die Zertifizierung hängt vom Produkttyp ab. Die wichtigsten Behörden sind:

    • Verbrauchsgüter: Usbekische Agentur für technische Regulierung
    • Bauprodukte: Ministerium für Bau und Wohnungswesen
    • Medizinprodukte: Gesundheitsministerium bzw. Agentur für Pharmaentwicklung
    •  Umweltrelevante Produkte: Ministerium für Ökologie, Umweltschutz und Klimawandel

    Diese Behörden arbeiten mit technischen Komitees zusammen, die branchenspezifische Normen entwickeln. 

    Konformitätsbewertungsverfahren

    Das Konformitätsbewertungsverfahren wurde durch das Gesetz „Über technische Regulierung“ (ZRU-819 vom 27. Februar 2023, in Kraft seit 29. August 2023) neu geregelt und unterscheidet nun klar zwischen freiwilligen Normen und verpflichtenden technischen Reglements. Hersteller oder Importeure können für bestimmte Produkte eigenständig eine Erklärung abgeben, die bei einer akkreditierten Stelle registriert werden muss. Die Konformitätszertifikate und -erklärungen müssen bei der Einfuhr im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden.

    Auch die Anerkennung ausländischer Nachweise wurde erweitert. Neben Zertifikaten aus OECD-Staaten sowie aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) und der Türkei erkennt Usbekistan nun auch Konformitätserklärungen und Testergebnisse ausländischer Hersteller an, sofern ein bilaterales Abkommen besteht oder keine geeigneten Prüflabore im Land verfügbar sind. Usbekistan hat über 50 bilaterale Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung abgeschlossen, darunter mit den meisten EU-Mitgliedstaaten. Neue Abkommen mit Italien, Russland und der Türkei sind derzeit in Vorbereitung.

    Importeure können einen Antrag auf Registrierung solcher Nachweise über das nationale E-Government-Portal stellen.

    Verkaufsauflagen

    Bei der Einfuhr von Waren sind außerdem Verkaufsauflagen für bestimmte importierte Konsumgüter zu beachten. 

    Produkte wie Bekleidung, Schuhe, Fernseher, Kühlschränke, Klimaanlagen und Bügeleisen müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Einfuhr verkauft werden. Danach dürfen sie nicht mehr angeboten werden. Diese Regelung wurde durch neue Anforderungen an die digitale Kennzeichnung ergänzt. Die vollständige Liste der betroffenen Waren ist weiterhin über das nationale Rechtsportal lex.uz abrufbar.

    Yevgeniya Rozhyna Rechtsexpertin Germany Trade & Invest

    Karin Appel

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  • Für den Vertrieb von Waren in Usbekistan sind bestimmte Kennzeichnungsvorschriften zu beachten. 

    Markierungs- und Etikettierungsvorschriften

    Für zahlreiche Konsumgüter wie Lebensmittel, Alkohol, Kosmetik und Hygieneartikel besteht eine Kennzeichnungspflicht. Traditionell war eine Markierung in usbekischer Sprache erforderlich. Seit 2024 wurde die Pflicht zur obligatorischen Markierung in usbekischer Sprache bei importierten Waren jedoch weitestgehend aufgehoben. 

    Arzneimittel und Betäubungsmittel bleiben von der Pflicht zur direkten Verpackungskennzeichnung ausgenommen; hier genügt eine Packungsbeilage mit allen erforderlichen Angaben.

    Bei elektrischen Haushaltsgeräten wie Kühlschränken, Gefrierschränken, Klimaanlagen, Geschirrspülmaschinen und Mikrowellengeräten besteht die Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse („A“ bis „G“). Produkte ohne diese Energiekennzeichnung dürfen nicht importiert werden.

    Zusätzlich gilt, dass vorhandene Informationen des Herstellers wie Inhalts- oder Anwendungshinweise nicht unkenntlich gemacht werden dürfen. Die Angaben zum Ursprung müssen nachvollziehbar und überprüfbar bleiben.

    Digitale Kennzeichnungspflicht

    Seit 2020 entwickelt sich die digitale Produktkennzeichnung in Usbekistan. Sie basiert auf einem schrittweise eingeführten System gemäß zweier Resolutionen, welche Aufbau, Einführung und Betrieb des nationalen digitalen Rückverfolgbarkeitssystems regeln. Das System „Asl Belgisi“ wird von CRPT Turon als staatlichem Public Private Partnership‑Partner betrieben: 

    • Resolution des Ministerkabinetts Nr. 737 (20.11.2020)
    • Resolution des Ministerkabinetts Nr. 833 (31.12.2020)

    Diese Rechtsakte definieren verbindlich, welche Warengruppen digital gekennzeichnet werden müssen, und regeln die Vergabe der DataMatrix‑Codes sowie die Registrierungspflicht aller Marktteilnehmer im nationalen System.

    Die Regierung konkretisierte 2024 die Aufsicht über den Handel der digital markierten Waren. Danach mussten Unternehmen, die alkoholische Produkte (ab 2021), Tabak, Bier (1.09.2022), Haushaltsgeräte oder Arzneimittel verkaufen,  spätestens bis 1. September 2024 im ASL‑BELGISI‑Register erfasst sein. Seitdem laufen weitere Pilotprojekte und sukzessive werden obligatorische Kennzeichnungspflichten eingeführt.

    Nachfolgend eine Übersicht der verpflichtenden Einführungstermine – basierend auf den usbekischen Regierungsbeschlüssen Nr. 737, 833 und 149 sowie den Aktualisierungen des Ministerkabinetts:

    Einführung der Kennzeichnungspflicht
    Produkt Einführung der Kennzeichnungspflicht
    TabakprodukteAb 2021 digital zu kennzeichnen (gemäß Beschlüssen Nr. 737 & 83
    Weitere Tabakwaren, E‑Zigaretten, NikotinprodukteAb 2022 verpflichtend
    Alkoholische Produkte (außer Bier)Ab 2021 verpflichtend
    Bier & BrauereiprodukteAb 1. September 2022 verpflichtend (gemäß Resolution Nr. 149 vom 02.04.2022)
    Arzneimittel – primäre VerpackungAb 1. November 2022 verpflichtend
    Orphan Drugs & spezielle MedizinprodukteAb 1. März 2023
    Medizinprodukte allgemeinSerialisierung ab 1. Februar 2025, Aggregation ab 1. November 2025 (Resolution Nr. 149).
    HaushaltsgeräteSeit April 2022 verpflichtend; Liste 2026 angepasst (mehrere Kategorien gestrichen)
    Wasser & alkoholfreie GetränkeSeit 2024 verpflichtend
    Mineraldünger & PflanzenschutzmittelAb 2026 verpflichtend
    Quelle: Die vollständigen Rechtsgrundlagen sind über das usbekische Gesetzesportal lex.uz im Wortlaut abrufbar, insbesondere die Resolution Nr. 833 vom 31.12.2020

    Karin Appel

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  • Einige Waren dürfen nur mit einem Hygienezertifikat oder auch Sanitärzertifikat eingeführt werden.

    Sanitär-epidemiologische Kontrolle

    Neben der Pflichtzertifizierung unterliegt weiterhin eine Vielzahl von Waren der sanitären und hygienischen Kontrolle. Dies betrifft nicht nur Nahrungsmittel, sondern auch pharmazeutische Erzeugnisse, Parfümeriewaren, Hygieneartikel, Bekleidung, Verpackungsmaterialien, Haushaltselektrogeräte und Möbel. Die Hygienezertifizierung erfolgt wie bisher auf Antrag, jedoch wurde der institutionelle Rahmen durch die Resolution des Ministerkabinetts Nr. 48 vom 29. Januar 2025 neu geordnet, welche die Aufgaben, Zuständigkeiten und Arbeitsweise des Komitees für sanitäre und epidemiologische Wohlfahrt und öffentliche Gesundheit detailliert festlegt. Dieser modernisierte Rechtsrahmen definiert klare Funktions- und Leistungsindikatoren, Finanzierungsgrundlagen sowie digitale Verwaltungsprozesse zur Verbesserung der staatlichen Aufsicht. Die staatliche Struktur wurde zudem gestärkt, indem das Komitee seine Rolle in der landesweiten Gesundheitsüberwachung weiter ausgebaut hat. Ein Beispiel hierfür ist die enge Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, etwa im Bereich der frühzeitigen Erkennung und Prävention von Gesundheitsrisiken, wie laufende Programme zeigen. Zuständig bleibt das Zentrum für staatliche sanitär-epidemiologische Aufsicht, das die erforderlichen Analysen, Prüfungen und Freigaben durchführt.

    Veterinäre Kontrolle

    Bei der Einfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen wie Lebensmittel tierischen Ursprungs, Tierfutter, Futtermittelzusatzstoffen und veterinärmedizinischen Präparaten sind weiterhin zusätzliche Einfuhrdokumente erforderlich. Neben dem Veterinärzertifikat des Exportlandes benötigen Importeure eine Veterinärbescheinigung, die vom zuständigen Veterinärkontrollpunkt an der Grenze ausgestellt wird, sowie eine zuvor beim örtlichen staatlichen Veterinärdienst zu beantragende Einfuhrerlaubnis. Erst wenn diese Einfuhrerlaubnis vorliegt, kann eine Einfuhr erfolgen. Die Verfahren wurden jedoch modernisiert: Die Beantragung zentraler Dokumente – insbesondere des Veterinärzertifikats – erfolgt heute über das digitale „Single Window“-System, wodurch der Prozess standardisiert und beschleunigt wird. Ergänzend hat der Chefveterinär der Republik Usbekistan mit der Order Nr. 04 die veterinär- und sanitärrechtlichen Anforderungen umfassend präzisiert. Dazu zählen konkrete Vorgaben zur Quarantäne, zur Identifizierung von Importtieren, zur Zusammensetzung zulässiger Futtermittel und zu den Bedingungen für die Einfuhr aus Drittstaaten. Darüber hinaus gelten für bestimmte Tierarten seit 2023 bis 2025 zusätzliche temporäre Importbeschränkungen, insbesondere für Geflügel und Geflügelprodukte, die im Rahmen von Maßnahmen gegen die Einschleppung hochpathogener Influenza-Varianten eingeführt wurden

    Phytosanitäre Kontrolle

    Für die Einfuhr pflanzlicher Erzeugnisse wie Saatgut und Pflanzen bleibt die Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses sowie einer Quarantäneerlaubnis verpflichtend. Die Quarantäneerlaubnis wird von der zuständigen usbekischen Behörde – der Agentur für Pflanzenschutz und Quarantäne – ausgestellt und muss spätestens 30 Tage vor der Einfuhr über das nationale digitale Single‑Window‑System beantragt werden. Die Verfahren, Kosten und Fristen sind im einschlägigen Regelwerk festgelegt und vollständig digital standardisiert. Trotz vorhandener Dokumente erfolgt an der Grenze eine phytosanitäre Kontrolle durch Inspekteure der staatlichen Quarantänebehörde. In den vergangenen Jahren wurde das System erheblich modernisiert: Die nationale Pflanzenschutzorganisation (NPPO) hat ihre Kapazitäten ausgebaut, Laborinfrastrukturen modernisiert und das elektronische Zertifikationssystem ePhyto eingeführt, wodurch der Austausch digitaler Pflanzengesundheitszeugnisse ermöglicht wurde. Zudem wurden nationale Standards harmonisiert und mehrere digitale Informationssysteme zur Unterstützung phytosanitärer Prozesse implementiert. Ein weiterer zentraler Schritt war die Resolution Nr. 816 vom 06.12.2024, die Usbekistan verpflichtet, geplante sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen transparent an die Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) zu melden, was eine stärkere Einbindung in internationale Handelsstandards sicherstellt. Insgesamt wurde die staatliche Pflanzenquarantäne durch zusätzliche Reformen strukturell gestärkt und ihr Aufgabenbereich präzisiert, was sowohl die Kontrolle als auch die Prävention phytosanitärer Risiken verbessert.

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  • Freie Wirtschaftszonen gewähren tarifäre und nichttarifäre Handelserleichterungen, vor allem durch Steuervergünstigungen. 

    Zum einen entfallen im Gebiet der freien Wirtschaftszonen die Grundsteuer, Einkommensteuer und die Steuer auf Verbesserung und Entwicklung der sozialen Infrastruktur. Zum anderen wird man auch von der in Usbekistan einheitlichen Steuerzahlung für Mikrofirmen und kleine Unternehmen befreit. 

    Ebenso löst die Einfuhr in Wirtschaftszonen keine Zollschulden aus und die Waren sind nicht in ein Zollverfahren zu überführen. Die Zollzahlungen entfallen (mit Ausnahme der Zollabfertigungsgebühren) für Ausrüstungen, Rohstoffe, Materialien und Komponenten, die für den eigenen Produktionsbedarf importiert werden.

    Usbekistan verfügt derzeit über 44 freie Wirtschaftszonen. Eine Liste der Gebiete und weitere Details können Sie hier einsehen.
     

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    Von Karin Appel | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Export: Zoll- und Rechtsfragen.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.