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Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Indonesien

Der aktualisierte Länderbericht Recht kompakt Indonesien bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

  • Indonesien: Rechtsquellen

    Das indonesische Recht ist von mehreren Rechtsquellen beeinflusst.

    Die Republik Indonesien ist seit der Erklärung der Unabhängigkeit am 17. August 1945 eine Präsidialrepublik. Seit 2004 wird der Präsident direkt vom Volk gewählt und ernennt sein Kabinett selbst. Neben dem Abgeordnetenhaus (Dewan Perwakilan Rakyat) besteht mit der Regionalvertretung (Dewan Perwakilan Daerah) eine zweite Parlamentskammer.

    Oberste Rechtsquelle ist die Verfassung von 1945. Indonesien ist dem Civil Law-Rechtskreis zuzurechnen, verfügt also vergleichbar mit Deutschland über eine auf Gesetzen basierte Rechtsordnung. Diese besteht neben neuem parlamentarischen Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und religiösem Recht aus Bestimmungen aus der Kolonialzeit. Die Rechtsgrundlage des indonesischen Zivilrechts bildet weitgehend das auf niederländischem Recht beruhende Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek, Indonesian Civil Code) aus dem Jahr 1847. Die Amtssprache ist Indonesisch (Bahasa Indonesia), als Geschäftssprache ist auch Englisch weit verbreitet.

    Indonesien ist 1995 der Welthandelsorganisation beigetreten und Gründungsmitglied der Association of Southeast Asian Nations (ASEAN) mit ihrem weit entwickelten wirtschaftlichen Binnenraum AEC (ASEAN Economic Community). Zudem sorgt ein ASEAN-Investitionsabkommen (ACIA) für den verbesserten Schutz wechselseitiger Kapitalanlagen. Indonesien ist auch einer der 15 Mitgliedsstaaten des "Regional Comprehensive Economic Partnership Agreement" (RCEP), das als das bisher größte Freihandelsabkommen der Welt gilt. Das RCEP wurde am 15. November 2020 unterzeichnet und ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

    Die EU und Indonesien haben am 18. Juli 2016 offiziell die Aufnahme von Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Comprehensive Economic Partnership Agreement) bekannt gegeben. Das Abkommen soll neben den klassischen Themen "Abbau von Zollschranken" und "Erleichterungen im nichttarifären Bereich" auch Verbesserungen bei anderen handelsrelevanten Regelungen wie Beschaffung, Wettbewerb, Dienstleistungen und nachhaltige Entwicklung umfassen. Die letzte Verhandlungsrunde wurde im November 2021 abgeschlossen.

    Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Indonesien: UN-Kaufrecht

    Indonesien ist dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) bisher nicht beigetreten.

    Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG) vom 11. April 1980 enthält Regeln, die grundsätzlich für alle Vertragsarten im internationalen Warenkauf anwendbar sind. Es berücksichtigt unterschiedliche soziale, wirtschaftliche und rechtliche Systeme und trägt dazu bei, rechtliche Hindernisse für den internationalen Handel zu überwinden.

    Bis November 2023 hatten 97 Staaten das CISG ratifiziert. Unter den südostasiatischen Ländern wurde das CISG nur von Singapur (1996), Vietnam (2017) und Laos (2020) ratifiziert. Obwohl Indonesien das viertbevölkerungsreichste Land der Welt und die größte Volkswirtschaft der ASEAN ist, gehört das Land zu den sieben Nationen der Region, die das CISG nicht unterzeichnet haben. Daher hat dieses internationale Rechtsinstrument in Indonesien keine Rechtswirkung.

    Sofern deutsches Recht vereinbart wird, wird allerdings über diesen Umweg doch das UN-Kaufrecht gelten. Denn für internationale Verträge verweist das deutsche Recht auf das UN-Kaufrecht. Soll dies vermieden werden, muss ausdrücklich die Anwendung deutschen Rechts "unter Ausschluss des UN-Kaufrechts" vereinbart werden. 

    Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Indonesien: Gewährleistungsrecht

    Das indonesische Kauf- und Gewährleistungsrecht werden durch das Zivilgesetzbuch von 1847 geregelt. 

    Der indonesische Zivilgesetzbuch (Kitab Undang-Undang Hukum Perdata) beruht auf altem niederländischen Recht. Mit Kaufvertragsschluss verpflichtet sich der Verkäufer zur Übergabe der Sache in sachmangelfreiem Zustand. Er haftet auch für verborgene Mängel, wenn der Kaufgegenstand für den bestimmungsgemäßen Gebrauch untauglich ist oder wenn der Käufer die Sache in diesem Zustand nicht oder nur für einen geringeren Preis gekauft hätte (Art. 1504 Zivilgesetzbuch). 

    Der Käufer kann bei vorliegenden Mängeln den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Auch darf er die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kauf und Transport der Sache entstanden sind, ersetzt verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verkäufer den Mangel kannte (Art. 1508 Zivilgesetzbuch).

    Die Sachmängelgewährleistung kann vertraglich ausgeschlossen werden, nicht dagegen die Haftung für Rechtsmängel. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Käufer den Mangel hätte erkennen können, diesen jedoch nicht gerügt hat. Für Minderung oder Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wird eine einjährige Frist ab dem Tag der Lieferung bestimmt (Art. 1489 Zivilgesetzbuch). Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche beträgt in Indonesien 30 Jahre (Art. 1967 Zivilgesetzbuch).

    Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Indonesien: Sicherungsmittel

    Rechtsgrundlage der Sicherungsmittel ist das Zivilgesetzbuch und damit altes niederländisches Recht.

    Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ist möglich. Regelungen zum bedingten Kauf enthalten die Art. 1253 bis 1267 des Zivilgesetzbuches. Der Besitz wird an den Käufer übertragen, das Eigentum an der Sache bleibt aber bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung beim Verkäufer. Die bloße Erwähnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dafür aber nicht immer als ausreichend erachtet, weshalb eine Aufnahme in die Vertragsurkunde selbst empfehlenswert ist. 

    Bürgschaften (Art. 1820 bis 1850 Zivilgesetzbuch), Pfandrechte (Art. 1150 bis 1160 Zivilgesetzbuch) und Hypotheken (Art. 1162 bis 1232 Zivilgesetzbuch) sind als Sicherungsmöglichkeiten vereinbar.

    Seit 1999 ist die zuvor nur in der Rechtsprechung anerkannte Kreditsicherung mittels einer treuhänderischen Übereignung (fiduciary transfer) gesetzlich verankert. Insbesondere ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Gläubiger kann eine so gesicherte Sache im Falle einer Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Insolvenz des Schuldners verwerten, ohne eine vorherige gerichtliche Verfügung zu benötigen. 

    Im internationalen Zahlungsverkehr haben sich allerdings vorrangig unwiderrufliche bestätigte Akkreditive als Sicherungsmittel bewährt.

    Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Indonesien: Produzentenhaftung

    Seit 2000 besteht in Indonesien ein Verbraucherschutzgesetz.

    Das wichtigste Gesetz zum Verbraucherschutz in Indonesien ist das Gesetz Nr. 8 von 1999, das am 20. April 2000 (Undang-undang No. 8 Tahun 1999/Perlindungan Konsumen) in Kraft trat. Insgesamt gesehen legt das indonesische Verbraucherschutzgesetz weiche Grundsätze fest, um die Interessen der Verbraucher zu wahren. In der Praxis liegt die Regelung dieser Grundsätze in der Zuständigkeit der Regulierungsbehörden. Zur Durchsetzung des Gesetzes hat die indonesische Regierung 2017 die Nationale Verbraucherschutzstrategie (Peraturan Presiden No. 50 Tahun 2017 Strategi Nasional Perlindungan Konsumen - Präsidentendekret Nr. 50 von 2017) erlassen. Die Strategie dient im Wesentlichen der Stärkung des Konsumentenschutzes und konzentriert sich auf vorrangige Sektoren, die in Indonesien tätige Unternehmen vom E-Commerce über das Gesundheitswesen bis hin zum Energiesektor umfassen.

    Verbraucher haben insbesondere Anspruch darauf, ungefährdet Güter und Dienstleistungen zu nutzen, klare und wahrheitsgemäße Produktinformationen und Garantieversprechen zu erhalten, ungehindert ihre gesetzmäßigen Gewährleistungsrechte ausüben zu können sowie bei Verstößen gegen das Gesetz ordnungsgemäß angehört, beraten und vertreten zu werden (Art. 4 Verbraucherschutzgesetz). Wird der Verbraucher in diesen Rechten verletzt, stehen ihm Ansprüche auf Minderung, Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Schadenersatz zu (Art. 19 Verbraucherschutzgesetz). Importeure von Waren haften nur, wenn die Waren nicht durch einen Agenten oder Vertreter des ausländischen Unternehmens eingeführt wurden. Gleiches gilt für Importeure von Dienstleistungen (Art. 21 Verbraucherschutzgesetz).

    In Vertragsangelegenheiten enthält das Verbraucherschutzgesetz eine umfangreiche Liste von missbräuchlichen Klauseln (so genannte "Standardklauseln"), die ausdrücklich verboten sind (Art. 18 Verbraucherschutzgesetz). Unternehmen, die solche Klauseln in einen Vertrag aufnehmen, können sogar strafrechtlich verfolgt werden. Verboten sind unter anderem folgende Klauseln: die Übertragung der Haftung des Unternehmens auf andere Personen; die Auferlegung einer Hypothek, eines Pfandes oder einer anderen Garantie durch das Unternehmen an den Verbraucher im Falle von in Raten gekauften Waren; die Weigerung des Unternehmens, Produkte aus einem bestimmten Grund zurückzugeben oder Klauseln, die dem Unternehmen das Recht vorbehalten, den Preis eines zurückgegebenen Produkts nicht zu erstatten. Es sei darauf hingewiesen, dass das indonesische Verbraucherschutzgesetz kein umfassendes Recht für Verbraucher vorsieht, Produkte ohne Angabe von Gründen zurückzugeben.

    Die wichtigste staatliche Verbraucherschutzbehörde in Indonesien ist die Nationale Verbraucherschutzbehörde (Badan Perlindungan Konsumen Nasional - BPKN). Die Funktionen und Aufgaben der BPKN sind in den Artikeln 33 und 34 des Gesetzes 8 von 1999 festgelegt.

    Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Indonesien: Vertriebsrecht

    Der Vertrieb in Indonesien muss in Zusammenarbeit mit einem lokalen Vertriebspartner geschehen.

    Rechtsgrundlagen

    In Indonesien gilt für Verträge im Zusammenhang mit dem Vertriebsrecht der im Zivilgesetzbuch (Kitab Undang-Undang Hukum Perdata) verankerte Grundsatz der Vertragsfreiheit. Um gültig zu sein, muss der Vertrag jedoch die so genannten Mindestanforderungen an einen Vertrag erfüllen (Art. 1320 des Zivilgesetzbuches). Zu den Mindestanforderungen gehört, dass der Vertrag nicht gegen geltende Gesetze und Verordnungen verstößt. Zwei der wichtigsten aktuellen Verordnungen zu Vertriebsverträgen sind die Verordnung Nr. 24 von 2021 (Peraturan Menteri Perdagangan No. 24 Tahun 2021) und die Verordnung Nr. 22 von 2016 (Peraturan Menteri Perdagangan No. 22/M-DAG/PER/3/2016 Tahun 2016), geändert durch die Verordnung Nr. 66 von 2019 (Peraturan Menteri Perdagangan No. 66 Tahun 2019). Diese Verordnungen legen eine Reihe von Beschränkungen für die Vertriebstätigkeit von Ausländern fest.

    Handelsvertreter und Vertragshändler

    Ausländische Unternehmen können vertraglich einen lokalen Vertriebshändler oder Handelsvertreter mit dem Vertrieb ihrer Waren auf dem Einzelhandelsmarkt in Indonesien beauftragen. Gemäß der Verordnung Nr. 22 von 2016 über allgemeine Bestimmungen für den Vertrieb von Waren fällt die Handelsvertretung unter das Konzept des Vertriebs, das wiederum die direkte oder indirekte Weitergabe von Waren an den Verbraucher umfasst. Der Unterschied zwischen einem Vertriebshändler und einem Handelsvertreter besteht in der Verantwortung für den Vertrieb der Waren. Während der Handelsvertreter im Namen des Unternehmers handelt (durch einen Handelsvertretervertrag), handelt der Vertriebshändler in eigenem Namen (auf der Grundlage eines direkt mit den Herstellern, Produzenten oder Importeuren geschlossenen Vertrags).

    Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 24 von 2021 muss der Handelsvertretervertrag notariell beglaubigt werden, unabhängig davon, ob das Produkt in Indonesien oder im Ausland hergestellt wird. Wenn das Produkt aus dem Ausland kommt, muss der Vertrag auch im Herkunftsland des Auftraggebers notariell beglaubigt werden. Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, dass ein Vertreter nur von folgenden Personen ernannt werden kann: dem Haupthersteller, dem Hauptlieferanten (im Rahmen eines mit dem Haupthersteller geschlossenen Vertrags), der als PMA (Penanaman Modal Asing) bezeichneten ausländischen Investmentgesellschaft, die als Vertriebshändler tätig ist, oder der Repräsentanz.

    Artikel 19 der Verordnung 66 aus dem Jahr 2019 enthält eine Reihe von Verboten in Bezug auf die Tätigkeit von Vertreibern und Handelsvertretern. Unter anderem ist es Vertreibern verboten, Waren in kleinen Mengen direkt an Verbraucher zu verkaufen. Handelsvertreter dürfen die Rechte an Waren nicht an Dritte übertragen. Darüber hinaus ist es Importeuren, die als Vertriebspartner auftreten, untersagt, Waren direkt an Einzelhändler zu vertreiben. Jeder Verstoß gegen diese Vorschriften kann zur Vertragsauflösung führen.

    Eine Vertragsauflösung ist in der Regel zulässig, wenn eine der Parteien den Vertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen will. Darüber hinaus besagt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 24 aus dem Jahr 2021, dass ein Handelsvertretervertrag in bestimmten Fällen vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt werden kann. Zum Beispiel, wenn das vertragsschließende Unternehmen oder das beauftragte Unternehmen aufgelöst wird, seine gewerbliche Tätigkeit einstellt oder in Konkurs geht.

    Gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 24 von 2021 muss der Vertriebsvertrag zwingend eine spezifische Klausel zur Streitbeilegung enthalten. Die Person, die einen Handelsvertreter beauftragt, kann im Prinzip einen Gerichtsstand vorschlagen, der sich nach ihrer Rechtsprechung richtet. In der Praxis ist es jedoch sehr schwierig, ein Urteil eines ausländischen Gerichts in Indonesien zu vollstrecken.

    Franchising

    Der Betrieb von Franchiseunternehmen ist möglich und gängige Praxis. Das Franchiserecht wurde im Jahr 2012 umfassend reformiert und durch nachfolgende Erlasse weiter geregelt. Zuletzt trat am 4. September 2019 die Verordnung Nr. 71 von 2019 (Peraturan Menteri Perdagangan No. 71 Tahun 2019/Penyelenggaraan Waralaba) in Kraft.

    Diese Verordnung schreibt hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, die verkauft werden, kein Local Content-Erfordernis in Höhe eines Mindestanteils von 80 Prozent mehr vor. Erfüllen lokale Güter oder Dienstleistungen allerdings die vom Franchisegeber vorgegebene Qualität, sind diese bevorzugt zu nutzen. Beide Parteien müssen ein Franchise Registration Certificate (Surat Tanda Pendaftaran Waralaba, STPW) über das neue OSS-System (Online Single Submission) beantragen. Dieses Zertifikat ist nach der Verordnung Nr. 71 von 2019 nun grundsätzlich auf unbestimmte Zeit gültig. Ebenso gilt die Beschränkung nicht mehr, dass ein Franchisegeber nicht mehr als 150 Niederlassungen (250 Niederlassungen für Restaurant/Diner-Franchises) in Indonesien über einen einzelnen Franchisenehmer betreiben darf.

    Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Indonesien: Investitionsrecht

    Ausländische Investoren müssen sich an eine Negativliste von Verboten und Beschränkungen halten. In prioritären Bereichen werden umfangreiche Steueranreize geboten.

    Rechtsgrundlagen

    Rechtsgrundlage des indonesischen Investitionsrechts ist das Investitionsgesetz, welches im Jahr 2007 umfassend reformiert wurde (Undang-undang No. 25 Tahun 2007/Penanaman Modal - Investitionsgesetz Nr. 25 von 2007), ergänzt durch zahlreiche Verordnungen. Es soll der Sicherstellung der Gleichbehandlung in- und ausländischer Investoren dienen. Die Voraussetzungen und Einzelheiten für die Gewährung von Investitionsanreizen finden sich in der Verordnung 130/2020 (PMK No. 130/PMK.010/2020) und der Verordnung 78/2019 (PP No. 78 Tahun 2019).

    Daneben veröffentlicht die indonesische Regierung die sogenannte "Negativliste" (Daftar Investasi Negatif) für ausländische Investitionen. Es handelt sich um eine Rechtsverordnung, die von Zeit zu Zeit überarbeitet wird und die Verbote sowie Beschränkungen für ausländische Investitionen in bestimmten Sektoren vorsieht. Die Grundversion der Negativliste trat am 18. Mai 2016 in Kraft (PERPRES No. 44 Tahun 2016 - Präsidialverordnung Nr. 44/2016). Diese Verordnung wurde im Jahr 2021 durch zwei andere Vorschriften geändert (PERPRES No. 10 Tahun 2021 - Präsidialverordnung Nr. 10 von 2021 und PERPRES No. 49 Tahun 2021 - Präsidialverordnung Nr. 49 von 2021). 

    Eigenen Regularien unter der Ägide der Finanzdienstleistungsbehörde (Otoritas Jasa Keuangan - OJK) obliegen der Finanz-, Banken- und Versicherungssektor.

    Investitionsmöglichkeiten

    Investitionsmöglichkeiten bestehen in Indonesien vor allem durch die Gründung von Joint Ventures und 100 Prozent ausländisch finanzierten Unternehmen. Jede ausländische Direktinvestition muss von der indonesischen Investitionskoordinierungsbehörde (Badan Koordinasi Penanaman Modal - BKPM) genehmigt werden.

    Hinsichtlich der Zulässigkeit ausländischer Investitionen bestehen wesentliche Beschränkungen in Bezug auf Gesellschaftsform. Es gibt nach der Negativliste drei Kategorien unterteilt in a) Geschäftsfelder, die nicht offenstehen, b) Einschränkungen, wie zum Beispiel Joint Ventures mit KMUs und c) bei denen das ausländische Kapital begrenzt ist beziehungsweise die dem Ministerium für Umwelt und Forsten unterstehen.

    Investitionsanreize bieten vor allem Steuervergünstigungen in bestimmten Gebieten und/oder Branchen. In der Präsidialverordnung Nr. 10/2021 sind 245 prioritäre Sektoren aufgelistet. Diese Sektoren werden als "Pionierindustrien" bezeichnet und sind unter anderem: Digitalwirtschaft, Infrastrukturprojekte, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, exportorientierte Fertigungsbetriebe, kapitalintensive Unternehmen usw. Im Allgemeinen können diese Sektoren für einen Zeitraum von fünf bis zwanzig Jahren vollständig von der Körperschaftssteuer befreit werden.  Für Unternehmen, die nicht in einem Pioniersektor tätig sind, gibt es ebenfalls Steuerermäßigungen, deren Prozentsatz je nach Wirtschaftszweig variiert. In jedem Fall hängt die Gewährung von Investitionsanreizen in Indonesien von der Erfüllung von Kriterien ab, die sich unter anderem auf den Finanzumfang der Investition und die Schaffung von Arbeitsplätzen beziehen.

    Im Jahr 2018 wurde ein Onlineportal (Online Single Submission - OSS) neu eingeführt (Peraturan Pemerintah No. 24 Tahun 2018), über das seit 1. Januar 2020 investitionsbezogene Lizenzen beantragt werden können. Im Allgemeinen sollte ein Antrag über das OSS eingereicht werden, das die Förderfähigkeit prüft und den Antrag an das Finanzministerium leitet.

    Sonderwirtschaftszonen

    Indonesien hat die Einrichtung von Sonderwirtschaftszonen (SWZ) im Jahr 2009 geregelt. Das Gesetz 39 von 2009 (Undang-undang No. 39 Tahun 2009/Kawasan Ekonomi Khusus) legt den rechtlichen Grundstein für die Schaffung von SWZ fest. In Artikel 3 werden SWZ als Gebiete definiert, die verschiedene wirtschaftliche Aktivitäten abdecken, wie z. B. Export, Logistik, Industrieproduktion, Technologieentwicklung, Tourismus, Energieerzeugung usw. In Indonesien sind 15 SWZ in Betrieb und mehrere weitere in der Entwicklung.
    Die SWZ sollen vor allem die Ausbeutung der reichhaltigen natürlichen Ressourcen des Landes optimieren. Unternehmen, die in SWZ tätig sind, kommen in den Genuss umfangreicher Steueranreize. Die Befreiung von verschiedenen Steuern ist gesetzlich vorgesehen, z. B. von der Einfuhrsteuer, der Mehrwertsteuer, der Grund- und Gebäudesteuer usw. Körperschaftssteuerbefreiungen von bis zu 100 Prozent können je nach Höhe der Investitionen für einen Zeitraum von zehn bis zwanzig Jahren gewährt werden (PMK No 237/PMK.010/2020, Verordnung Nr. 237/2020). Darüber hinaus können Unternehmen lokale Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen erhalten.

    Investitionsschutzabkommen

    Das seit 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien bestehende Abkommen über die Förderung und dem gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Investitionsschutzabkommen) ist im Juni 2017 außer Kraft getreten. Für bis einschließlich 1. Juni 2017 getätigte Investitionen gilt der Investitionsschutzvertrag noch 20 Jahre. Neuinvestitionen seit dem 2. Juni 2017 sind nicht mehr geschützt. Eine Neuregelung soll in einem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Comprehensive Economic Partnership Agreement - CEPA) zwischen der EU und Indonesien getroffen werden. Seit 2016 verhandeln die EU und Indonesien über ein umfassendes Abkommen (CEPA). Die Verhandlungen sind seither stetig vorangeschritten, wurden aber noch nicht abgeschlossen. Deutsche Unternehmen können bis dahin Indonesien-Projekte über Investitionen aus Ländern, die mit Indonesien ein Investitionsschutzabkommen unterhalten, abschließen.

    Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Indonesien: Gesellschaftsrecht

    Ausländische Direktinvestitionen können nur in Form einer PMA-Gesellschaft getätigt werden, einer Unternehmensform mit beschränkter Haftung und ausländischem Kapital.

    Rechtsgrundlagen

    In Indonesien gibt es zahlreiche Gesetze und Verordnungen, die das Gesellschaftsrecht regeln. Einige der wichtigsten zu beachtenden Gesetze sind: Gesetz Nr. 40 von 2007 (Undang-undang No. 40 Tahun 2007/Perseroan Terbatas - Gesellschaftsgesetz), Gesetz Nr. 25 von 2007 (Undang-Undang No. 25 tahun 2007/Penanaman Modal - Investitionsgesetz) und Gesetz Nr. 13 von 2003 (Undang-undang (UU) Nomor 13 Tahun 2003/Ketenagakerjaan - Arbeitsgesetz).

    Ausländer dürfen sich weder als Einzelkaufleute noch in Form einer Personengesellschaft in Indonesien betätigen. Nach den geltenden Gesetzen kann sich ein Ausländer oder ein ausländisches Unternehmen in Indonesien nur auf zwei Arten wirtschaftlich niederlassen: durch die Gründung einer Gesellschaft mit ausländischem Kapital, die als PMA (Penanaman Modal Asing) bezeichnet wird, oder durch die Gründung einer Repräsentanz.

    PMA-Gesellschaft

    Die PMA-Gesellschaft ist eine Unterform der in Indonesien üblichen Unternehmensform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die als PT (Perseroan Terbatas) bekannt ist. Nach dem Gesetz Nr. 40 von 2007 gilt jede PT-Gesellschaft, die einen oder mehrere ausländische Anteilseigner hat, als PMA. Die Einstufung des Unternehmens als PMA gilt auch dann, wenn die ausländischen Anteilseigner nur einen kleinen Teil der Aktien des Unternehmens innehaben.

    Gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 4 aus dem Jahr 2021 des Indonesian Investment Coordinating Board (BKPM) muss jede PMA-Gesellschaft ein Mindestkapital von 10 Mrd. Rp vorweisen (Peraturan Badan Koordinasi Penanaman Modal No. 4 Tahun 2021, Verordnung Nr. 4 von 2021). Die Mindestkapitalanforderung entspricht einem einzigen Geschäftsfeld. Dieser Betrag wird mit der Anzahl der in der Satzung des Unternehmens aufgeführten Geschäftsfelder multipliziert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass jede Geschäftspraxis im indonesischen Gesellschaftsrecht einen Klassifizierungscode hat, der als KBLI (Klasifikasi Baku Lapangan Usaha Indonesia) bezeichnet wird. Der Betrag des Mindestkapitals erhöht sich auch, wenn das Unternehmen mehr als eine Betriebsstätte für jeden der eingetragenen Codes hat.

    Nach indonesischem Recht muss eine PMA-Gesellschaft mindestens zwei Gesellschafter haben.

    Repräsentanz

    Häufig erfolgt die erste Markterschließung allerdings über die Eröffnung einer Repräsentanz. Diese dürfen entweder mit Tätigkeiten in Indonesien (nationale Repräsentanz) – etwa im Bereich Handel (Marketing) – oder mit der Koordinierung der Unternehmensaktivitäten im südostasiatischen Raum (Regionalrepräsentanz) befasst sein. Im Baugewerbebereich ist eine Baurepräsentanz möglich. Für von der Repräsentanz eingegangene Verpflichtungen haftet das Mutterhaus vollumfänglich. Repräsentanzen verfügen nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit, sind dem Grundsatz nach auf eine "indirekte" geschäftliche Tätigkeit beschränkt und damit nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet. In Indonesien sind sie daher grundsätzlich von einer Besteuerung freigestellt. Insoweit kommt es in Indonesien auch nicht zu einer Gewinn- und Verlustermittlung im steuerrechtlichen Sinn.

    Die Repräsentanz nach indonesischem Recht ist nicht befugt, Verträge über den Verkauf von Waren des deutschen Mutterhauses abzuschließen, sonstige gewinnorientierte Tätigkeiten vorzunehmen oder beispielsweise an Ausschreibungen teilzunehmen. Zu diesem Zwecke ist erforderlichenfalls ein Handelsvertreter zu ernennen. Die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen diesen Grundsatz können von einer behördlichen Verwarnung bis hin zum Entzug der Geschäftslizenz der Repräsentanz reichen. Zudem kann der Status der Steuerfreiheit aberkannt werden und die Repräsentanz als steuerpflichtige Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens qualifiziert werden.

    Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Indonesien: Aufenthaltsrecht

    Das Aufenthaltsrecht in Indonesien unterliegt nach wie vor Einschränkungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie.

    Rechtsgrundlagen

    Das Einwanderungsrecht in Indonesien wird durch ein komplexes Normensystem geregelt, das seit 2020 infolge der Covid-19-Pandemie noch restriktiver geworden ist. Neben anderen Rechtsinstrumenten sind die folgenden von großer Bedeutung: Gesetz Nr. 6 von 2011 vom 5. Mai 2011 (Undang-undang No. 6 Tahun 2011/KeimigrasianEinwanderungsgesetz), Gesetz Nr. 2 von 2022 (Undang-Undang No. 2 Tahun 2022/Cipta Kerja - Arbeitsbeschaffungsgesetz) und Gesetz Nr. 13 von 2003 vom 25. März 2003 (Undang-undang No. 13 Tahun 2003/Ketenagakerjaan - Arbeitsgesetz). Darüber hinaus gibt es mehrere spezifische Regierungsverordnungen über die Einwanderung ausländischer Arbeitnehmer, zum Beispiel die Verordnung Nr. 34 von 2021 vom 2. Februar 2021 (Peraturan Pemerintah No 34 Tahun 2021 Penggunaan Tenaga Kerja Asing).

    Visumsarten

    Die Rechtsinstrumente für die Einwanderung nach Indonesien sehen vier Arten von Visa vor: Dienstvisa, Besuchsvisa, Visa für einen begrenzten Aufenthalt und Diplomatenvisa. Diese Visa dienen Ausländern als Grundlage für die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltsgenehmigungen, einschließlich der Daueraufenthaltsgenehmigung. Die verschiedenen Visumarten und Aufenthaltsgenehmigungen ermöglichen es Ausländern, in Indonesien unterschiedliche Arten von Wirtschaftstätigkeiten auszuüben.

    Zuständige Behörde

    Für Einwanderungsfragen ist in Indonesien die Generaldirektion für Einwanderung (Direktorat Jenderal Imigrasi - DJI)  zuständig, die dem Ministerium für Menschenrechte (Kementerian Hukum dan Hak Asasi Manusia) unterstellt ist. Für die Einstellung ausländischer Arbeitskräfte ist das Arbeitsministerium (Kementerian Tenaga Kerja) die Regierungsinstitution, die befugt ist, Arbeitgebern Arbeitsgenehmigungen für die Einstellung von Ausländern in Indonesien zu erteilen. Insbesondere nach der Integration der Online-Systeme des Arbeitsministerium und der DJI im Jahr 2018 ist das Verfahren zur Beantragung eines Arbeitsvisums (ein Visum für einen begrenzten Aufenthalt zu Arbeitszwecken) effizienter geworden.

    Beschränkungen nach der Pandemie

    Infolge der COVID-19-Pandemie wurde die Erteilung kostenloser Visa ausgesetzt (Peraturan Menteri Hukum dan HAM No. 34 Tahun 2021, Verordnung Nr. 34/2021). Indonesien lockert allmählich einige der Beschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gemäß dem Dekret Nr. M.HH-GR.01.07 vom 7. Juni 2023, das vom Ministerium für Menschenrechte der Republik Indonesien erlassen wurde. Nur für die ASEAN-Mitgliedsländer und 43 weitere Länder, darunter auch Deutschland, gelten weniger Beschränkungen. Die Regeln können jedoch von den Einwanderungsbehörden geändert werden. Die genauesten und aktuellsten Informationen über die Anforderungen an die Aufenthaltsgenehmigung in Indonesien sind daher bei der DGI zu finden.

     

    Von Dr. Julio Pereira

  • Indonesien: Devisenrecht

    Die indonesische Rupiah (Rp) ist frei konvertibel.

    Die indonesische Zentralbank (Bank Sentral Republik Indonesia Indonesia - BI) wurde durch das Gesetz Nr. 23 von 1999 (Undang-undang No. 23 Tahun 1999/Bank Indonesia - Gesetz über die Bank Indonesia - BI) geregelt, das zuletzt durch das Gesetz Nr. 6 von 2009 (Undang-undang No. 6 Tahun 2009) geändert wurde. Eines der grundlegenden Ziele der BI ist die Wahrung der Stabilität des Wertes der Rp (Indonesische Rupiah), der indonesischen Landeswährung. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Zentralbank befugt, Vorschriften zur Verwendung der Rupiah zu erlassen. Dies ermöglicht es der Bank, die Verwendung der Rupiah innerhalb des Territoriums der Republik Indonesien zu fördern und die Verwendung der Rupiah außerhalb Indonesiens zu regeln.

    Fakturierung und Bezahlung im Inland ist seit 2011 (Undang-undang No. 7 Tahun 2011/Mata Uang - Währungsgesetz Nr. 7 von 2011) ausschließlich in Rp möglich. Internationale Handels- und Wirtschaftstransaktionen können allerdings nach wie vor in Devisen abgewickelt werden (Art. 21 Abs. 2 des Währungsgesetzes). Die BI schreibt die Verpflichtung zur Verwendung von Rp bei Transaktionen in Indonesien vor (Regulation No. 17/3/PBI/2015).

    Finanzinstitute unterliegen zudem bei bestimmten Transaktionen von Rp an Ausländer mit Wohnsitz im Ausland einigen Beschränkungen. So ist die Kreditgewährung durch Banken an Ausländer beziehungsweise ausländische juristische Personen in Rp grundsätzlich verboten. Auch Termin- und Optionsgeschäfte sind nur eingeschränkt möglich.

    Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Indonesien: Gewerblicher Rechtsschutz

    Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes gab es in den Jahren 2014 bis 2016 umfangreiche Reformen.

    Das Urheberrechtsgesetz ist im Oktober 2014 in reformierter Fassung in Kraft getreten, das überarbeitete Patentgesetz im August 2016 und das neue Markengesetz im November 2016. Die zuständige Behörde für diese und weiteren Rechten des gewerblichen Eigentums ist das Amt für geistige Eigentumsrechte (Direktorat Jenderal Kekayaan Intelektual - DJKI).

    Patentrecht

    Das überarbeitete Patentgesetz (Undang-undang No. 13 Tahun 2016 Tentang Paten - Patentgesetz Nr. 13/2016) ist am 26. August 2016 in Kraft getreten. Mit ihm wurde das seit 2001 geltende Patentgesetz reformiert.

    Nach dem Patentgesetz gibt es zwei Arten von Patenten. Innovative Patente genießen eine Schutzdauer von 20 Jahren ab Anmeldetag ohne Verlängerungsmöglichkeit. Technische Erfindungen in Form neuer Produkte oder Ausrüstungen, die wegen ihrer Form, Bestandteile oder einer besonderen räumlichen Anordnung beziehungsweise Konstruktion einen praktischen Nutzen haben und eine Weiterentwicklung bestehender Produkte oder Prozesse sind, können nur als Gebrauchsmuster (Simple Patent) mit einer Schutzdauer von zehn Jahren ab Anmeldetag ohne Verlängerungsmöglichkeit patentiert werden. Es gilt nun das sogenannte First-to-file-Prinzip.

    Im Jahr 2020 wurden mit dem Gesetz zur Schaffung von Arbeitsplätzen (Undang-undang No. 11 Tahun 2020 Cipta Kerja - Gesetz Nr. 11 von 2020) wesentliche Änderungen am Patentgesetz vorgenommen. Das Leitmotiv hinter den Änderungen ist die Modernisierung des Unternehmensumfelds in Indonesien, da das Patentenrecht als restriktiv für Patentinhaber angesehen wurde. In Artikel 20 des Patentgesetzes wurden den Patentinhabern eine Reihe zusätzlicher Verpflichtungen auferlegt, wie z. B. der Technologietransfer und die Schaffung von Arbeitsplätzen in Indonesien. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen konnte das Patentrecht annulliert oder leicht vor Gericht angefochten werden, auch wenn die besonderen Regeln des geistigen Eigentums nicht verletzt worden waren. Mit den Änderungen, die durch das neue Arbeitsbeschaffungsgesetz eingeführt wurden, sind diese Verpflichtungen gemildert worden. Die Verpflichtung zum Technologietransfer wurde teilweise abgeschafft, was die Erteilung von Patenten auf Erfindungen von Ausländern in Indonesien erleichtert.

    Markenrecht

    Am 25. November 2016 trat das neue Gesetz über Marken und geografische Herkunftsangaben (Undang-undang No. 20 Tahun 2016 Merek dan Indikasi Geografis - Markengesetz Nr. 20/2016) in Kraft. Mit ihm wurde das seit 2001 geltende Markengesetz reformiert.

    Eingetragene Marken werden für eine Dauer von zehn Jahren ab Anmeldetag geschützt (Art. 35 Abs. 1 des Markengesetzes). Eine Verlängerung des Schutzes um ebenfalls zehn Jahre ist möglich. Dem Markenschutz unterfallen Warenzeichen, Dienstleistungs- und Kollektivmarken, Ursprungsbezeichnungen sowie der Unternehmensname. Internationale Marken können nach Vorgaben des Madrider Markenprotokolls registriert werden, das für Indonesien am 2. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Geschützt werden mittlerweile auch Klangzeichen, Hologramme, Farb- und 3D-Marken.

    Die Markenanmeldung muss in indonesischer Sprache erfolgen (Art. 4 Abs. 1 des Markengesetzes).

    Urheberrecht

    Seit 2014 räumt das Urheberrechtsgesetz (Undang-undang No. 28 Tahun 2014 Hak Cipta – Uhreberrechtsgesetz Nr. 28 von 2014) vielen urheberrechtlich geschützten Werken (zum Beispiel Büchern, Musik und Liedern, Kunstwerken) eine Schutzdauer für die Lebensdauer des Schöpfers sowie 70 darauffolgende Jahre ein, beginnend ab dem 1. Januar des auf den Tod des Autors folgenden Jahres (Art. 58 des Urheberrechtsgesetzes). Zudem enthält es Regelungen für die Nutzung und Weiterverbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte über das Internet oder soziale Plattformen. Urheberrechte können im Wege von Lizenzvereinbarungen übertragen und als Sicherungsmittel genutzt werden.

    Internationale Übereinkommen

    Die Republik Indonesien ist Mitglied einiger internationaler Übereinkommen über den gewerblichen Rechtsschutz, unter anderem der World Intellectual Property Organisation (WIPO) und der Pariser Verbandsübereinkunft.

    Wettbewerbsrecht

    Das Wettbewerbsrecht wird durch das Gesetz Nr. 5 aus dem Jahr 1999 (Undang-undang No. 5 Tahun 1999 tentang Larangan Praktek Monopoli dan Persaingan Usaha Tidak Sehat - Wettbewerbsgesetz 05/99) geregelt. Dieses Rechtsinstrument sieht Sanktionen für indonesische Unternehmen vor, die Monopole oder unlautere Geschäftspraktiken ausüben. Seine Bestimmungen ähneln denen des deutschen Wettbewerbsgesetzes, allerdings gilt das indonesische Gesetz nicht für Vereinbarungen über gewerbliche Schutzrechte wie Marken, Lizenzen und Patente (Art. 50 des Wettbewerbsgesetzes). 

    Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Indonesien: Steuerrecht

    Das Steuersystem in Indonesien umfasst unter anderem die Einkommensteuer, die Mehrwertsteuer und die neue Kohlenstoffsteuer.

    Einkommensteuer

    Die Einkommensteuer wird durch das Gesetz Nr. 7 von 1983 (Undang-undang No. 7 Tahun 1983/Pajak Penghasilan) geregelt, das mehrfach geändert wurde und schließlich durch das Gesetz Nr. 6 von 2023 (Undang-Undang No. 6 Tahun 2023). Alle Personen, die sich länger als 183 Tage innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums in Indonesien aufhalten, müssen unabhängig von ihrer Nationalität Einkommensteuer zahlen.

    Derzeit gibt es fünf Standard-Einkommensteuersätze für natürliche Personen:

    Zu versteuerndes Jahreseinkommen (Rp)Steuersatz (%)
    bis 60 Mio.5
    über 60 Mio. bis 250 Mio.15
    über 250 Mio. bis 500 Mio.25
    über 500 Mio. bis 5 Mrd.30
    über 5 Mrd.35

    Quelle: Recherche von GTAI

    Als Freibeträge sind jährlich abzugsfähig:

    - pro erwerbstätigem Steuerzahler: 54 Millionen Rp;

    - für Ehegatten: 4,5 Millionen Rp;

    - je Kind (bis zu drei): 4,5 Millionen Rp.

    Im Allgemeinen werden natürliche Personen auf ihr weltweites Einkommen besteuert, unabhängig von dessen Einkunftsquelle. Sie sind auch verpflichtet, ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten weltweit zu deklarieren. Nicht in Indonesien ansässige natürliche Personen unterliegen im Allgemeinen einer Quellensteuer von 20 Prozent auf Einkünfte aus Indonesien.

    Dividendeneinkünfte inländischer Unternehmen oder aktiver ausländischer Unternehmen ohne ständige Niederlassung (Bentuk Usaha Tetap) unterliegen nicht der Einkommensteuer, sofern sie für einen bestimmten Zeitraum in Indonesien reinvestiert werden.

    Körperschaftsteuer

    In Indonesien hat die Körperschaftssteuer die gleiche Rechtsgrundlage wie die Einkommenssteuer für natürliche Personen.

    In Indonesien tätige Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit unterliegen der Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von grundsätzlich 22 Prozent des Nettogewinns. Bei kleinen und mittleren Unternehmen mit einem gesamten Betriebseinkommen von weniger als 4,8 Milliarden Rp fällt seit 1. Juli 2018 in der Regel ein Steuersatz von 0,5 Prozent an. Diese Steuerpflichtigen können sich jedoch für die Anwendung des Standard-Körperschaftsteuersatzes entscheiden, nachdem sie die Steuerbehörde informiert haben. Bei Unternehmen mit einem Betriebseinkommen von weniger als 50 Milliarden Rp kann sich der Steuersatz um 50 Prozent für die Steuer bei Einnahmen bis zu 4,8 Milliarden Rp reduzieren.

    Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind nach der linearen Methode oder nach der so genannten degressiven Methode (nicht für Gebäude) absetzbar, um den Betrag doppelt so schnell zu amortisieren. Dabei werden die Ausgaben abhängig von der Lebensdauer des Gegenstandes bestimmten Gruppen zugeordnet. Verluste können grundsätzlich bis zu maximal fünf Jahren vorgetragen werden.

    Bei ausländischen Unternehmen ohne Betriebsstätte in Indonesien behält der inländische Geschäftspartner 20 Prozent Steuern auf das Einkommen ein (Withholding Tax).

    Umsatzsteuer

    Die Mehrwertsteuer wird durch das Gesetz Nr. 8 von 1983 (Undang-undang No. 8 Tahun 1983/Pajak Pertambahan Nilai) geregelt, das mehrfach geändert wurde, zuletzt durch das Gesetz Nr. 6 von 2023 (Undang-Undang No. 6 Tahun 2023).

    Die Mehrwertsteuer ist eine Allphasensteuer auf Lieferungen mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit, die ausschließlich den Endabnehmer belasten soll. Der Umsatzsteuer unterliegen die Erbringung steuerpflichtiger Dienstleistungen in Indonesien und Warenlieferungen sowie der Warenimport.

    Unternehmen, die steuerpflichtige Tätigkeiten ausüben, deren Wert in einem Steuerjahr 4,8 Mrd. Rp übersteigt, müssen sich als Mehrwertsteuerzahler (Pengusaha Kena Pajak) registrieren lassen und Mehrwertsteuerrechnungen ausstellen. Gibt es Niederlassungen in verschiedenen Steuergebieten, muss sich das Unternehmen in jedem dieser Gebiete registrieren lassen. Die Steuerbehörde kann jedoch auf Antrag des Unternehmens die Erhebung der Mehrwertsteuer vereinheitlichen. In einigen Fällen kann die Vereinheitlichung automatisch erfolgen. Seit dem 1. Juli 2020 läuft die einheitliche Steuererhebung nicht mehr aus, solange das Unternehmen dafür in Frage kommt oder bis es einen Antrag auf Aufhebung stellt.

    Seit dem 1. April 2022 beträgt der Mehrwertsteuer-Normalsatz 11 Prozent. Ab dem 1. Januar 2025 wird der Mehrwertsteuersatz auf 12 Prozent angehoben. Exporte von Waren und bestimmten Dienstleistungen unterliegen dem Nullsteuersatz.

    2014 hat Indonesien ein System elektronischer VAT-Rechnungsstellung (e-VAT Invoices) eingeführt, das seit 2016 für alle Umsatzsteuerpflichtigen bindend ist.

    Kohlenstoffsteuer

    Die Kohlenstoffsteuer ist die neueste Steuer im indonesischen Steuersystem. Sie wird durch das Gesetz Nr. 7 von 2021 (Undang-undang No. 7 Tahun 2021/Harmonisasi Peraturan Perpajakan) geregelt, mit dem eine Steuerreform im Lande eingeführt wurde. Es handelt sich um eine extrafiskalische Steuer. Sie wird auf Kohlendioxidemissionen erhoben, die bei der Verbrennung von Kraftstoff entstehen. Ziel der neuen Kohlenstoffsteuer ist es, die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern. Für die Erhebung der Steuer muss das Gesetz noch geregelt werden. Die indonesische Regierung hat die Einführung der Kohlenstoffsteuer auf das Jahr 2025 verschoben.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien besteht seit 1991 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). 

    Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte (Art. 5 DBA) aus. Bei in Indonesien ansässigen Firmen wird das weltweite Einkommen, bei nicht-ansässigen nur das aus Indonesien stammende Einkommen, einschließlich des auf eine Betriebsstätte in Indonesien bezogenen Einkommens besteuert. Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Indonesien werden in Indonesien als eigenständige Steuersubjekte behandelt.

    Nach Art. 5 Abs. 3 DBA ist eine Bauausführung oder Montage ab einer Dauer von über sechs Monaten eine Betriebsstätte (sogenannte Montagebetriebsstätte).

    Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Indonesien: Rechtsverfolgung

    Indonesien verfügt über ein unübersichtliches Gerichtssystem. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile ist grundsätzlich nicht möglich.

    Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile

    Ausländische Gerichtsurteile werden in Indonesien weder anerkannt noch vollstreckt. Zur Durchsetzung ausländischer Gerichtsurteile muss in Indonesien ein neuer Prozess angestrengt werden, in dem der Richter das ausländische Urteil nach seinem Ermessen hinzuziehen kann. Gerichtsverfahren in Indonesien sind sehr zeitaufwändig und vom Ausgang her unsicher.

    Gerichtssystem

    Die höchste Instanz im indonesischen Gerichtssystem ist der Oberste Gerichtshof (Mahkamah Agung Republik Indonesia).

    Das Gerichtssystem Indonesiens ist unübersichtlich, da allgemeine, Religions-, Verwaltungs- und Militärgerichte nebeneinander bestehen. Zudem wird das Justizsystem nach wie vor von der Wirtschaft wie auch von Privatpersonen als unzuverlässig empfunden. Die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit üben in der Sache vor allem erstinstanzlich das Bezirksgericht (Pengadilan Negeri) und in zweiter Instanz das Landgericht (Pengadilan Tinggi) aus. Das in dritter Instanz tätig werdende Kassationsgericht (Mahkamah Agung) überprüft die vorangegangene Entscheidung nur noch auf Verfahrensfehler.

    In Insolvenzsachen und Streitigkeiten im gewerblichen Rechtsschutz ist seit 1998 das Handelsgericht (Pengadilan Niaga), eingerichtet in Jakarta, Semarang, Surabaya, Medan und Makasar, zuständig (KEPPRES No. 75 Tahun 1999 - Präsidentendekret 75 von 1999). Das indonesische Handelsgericht ist ein Sondergericht innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit, das für die Bearbeitung komplexer Handelssachen eingerichtet wurde und über speziell ausgebildete Richter und strenge Verfahren verfügt. Für alle vom Handelsgericht behandelten Fälle gelten strenge Fristen, um eine schnelle Bearbeitung zu gewährleisten.

    Rechtliche Hilfe vor Ort auch im Rahmen außergerichtlicher Streitbeilegung gewährt unter anderem die Deutsch-Indonesische Industrie- und Handelskammer (EKONID).

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Die Republik Indonesien ist wie die Bundesrepublik Deutschland Mitglied des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (New Yorker Übereinkommen), sodass die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Indonesien grundsätzlich möglich ist. Indonesien hat seit 1999 ein eigenes Schiedsgesetz (Undang-undang No. 30 Tahun 1999). Ein internationales Schiedsgericht mit eigener Schiedsordnung in Indonesien ist insbesondere das BANI (Badan Arbitrase Nasional Indonesia). 

    Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • Indonesien: Umweltschutzrecht

    Nationale und regionale Gesetze regeln den Umweltschutz in Indonesien.

    Rechtsgrundlagen

    Das wichtigste Rechtsinstrument für den Umweltschutz in Indonesien ist das Gesetz Nr. 32 von 2009 (Undang-undang No. 32 Tahun 2009/Perlindungan dan Pengelolaan Lingkungan Hidup - Umweltschutzgesetz), zulezt geändert durch das Gesetz Nr. 6 von 2023 (Undang-Undang No. 6 tahun 2023). Das Umweltschutzgesetz umfasst Aspekte der Nutzung natürlicher Ressourcen und des Umweltschutzes sowie allgemeine Vorschriften zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung und zu Verwaltungssanktionen. In diesem Gesetz sind auch die verschuldensunabhängige Haftung für Umweltschäden und die strafrechtliche Verfolgung von Umweltdelikten geregelt.

    Darüber hinaus regelt das Gesetz Nr. 23 von 2014 (Undang-undang No. 23 Tahun 2014/Pemerintahan Daerah) die Zuständigkeit der verschiedenen Regionen Indonesiens in Umweltfragen. Die Regionalregierungen haben die Befugnis, Umweltschutzvorschriften im Einklang mit dem Umweltgesetz anzuwenden. Außerdem gibt es mehrere Gesetze, die spezifische Umweltfragen wie die Waldbewirtschaftung und die Verwaltung natürlicher Ressourcen regeln. Dazu gehören das Gesetz Nr. 18 von 2013 über die Verhütung und Beseitigung von Waldschäden (Undang-undang No. 18 Tahun 2013/Pencegahan dan Pemberantasan Perusakan Hutan), das Gesetz Nr. 41 von 1999 über die Forstwirtschaft (Undang-undang No. 41 Tahun 1999/Kehutanan) und das Gesetz Nr. 5 von 1990 über die Erhaltung der natürlichen Ressourcen und des Ökosystems (Undang-undang No. 5 Tahun 1990).

    Es gibt verschiedene staatliche Vorschriften, die von den im Land tätigen Unternehmen zu berücksichtigen sind. Die meisten dieser Vorschriften werden vom indonesischen Ministerium für Umwelt und Forstwirtschaft (Kementerian Lingkungan Hidup dan Kehutanan - KLHK) erlassen, das die wichtigste Regulierungsbehörde für Umweltfragen ist.

    Klimawandel

    Mehrere ministerielle Verordnungen befassen sich speziell mit der Bekämpfung des Klimawandels. Indonesien ist Vertragsstaat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), des Kyoto-Protokolls und des Pariser Abkommens. Im Einklang mit dem Pariser Abkommen hat das Land seine nationale Strategie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Rahmen des national festgelegten Beitrags (Nationally Determined Contribution - NDC) festgelegt. Im Jahr 2021 erließ die indonesische Regierung die Präsidialverordnung Nr. 98 von 2021 über den Kohlenstoffhandel (Peraturan Presiden No. 98 Tahun 2021). Dabei handelt es sich um ein Rechtsinstrument, mit dem ein Marktmechanismus geschaffen wird, der dazu beitragen soll, die Treibhausgasreduktionsziele bis 2030 zu erreichen.

    Von Dr. Julio Pereira

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