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Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Indonesien

Was muss ich für eine erfolgreiche gewerbliche Wareneinfuhr nach Indonesien beachten? In "Zoll und Einfuhr kompakt"  finden Sie einen Überblick über alle wichtigen Voraussetzungen. 

Von Jürgen Huster | Bonn

  • Internationale Handelsabkommen

    Indonesien gehört der ASEAN-Freihandelszone und RCEP an. Mit der EU besteht jedoch noch kein Abkommen.

    WTO

    Indonesien ist seit dem 24. Februar 1950 Vertragspartei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) sowie seit dem 1. Januar 1995 Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO). Im Rahmen dieser Mitgliedschaft verpflichtet sich Indonesien zu den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT 1994) festgeschriebenen Prinzipien der Meistbegünstigung (Gleichbehandlung von Drittlandswaren an der Zollgrenze) sowie der Inländerbehandlung (wettbewerbsrechtliche Gleichstellung von Importwaren im Verhältnis zu inländischen Waren).

    ASEAN-Wirtschaftsgemeinschaft (AEC)

    Als Mitglied der zehn Länder umfassenden südostasiatischen Staatengemeinschaft ASEAN und der ASEAN-Freihandelszone (AFTA) hat Indonesien die Einfuhrzölle für Ursprungswaren der ASEAN-Mitglieder fast vollständig abgebaut. Ausgenommen sind lediglich einige wenige sensible und hochsensible landwirtschaftliche Erzeugnisse. Nach Einführung der ASEAN-Wirtschaftsgemeinschaft (AEC) Ende 2015 wird nun ein gemeinsamer Binnenmarkt mit freiem Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie Freizügigkeit für Fachpersonal angestrebt. Mitgliedstaaten der ASEAN sind neben Indonesien Brunei Darussalam, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, die Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam.

    Regional Comprehensive Economic Partnership (RCEP)

    Indonesien hat sowohl multilateral im Rahmen der ASEAN-Mitgliedschaft als auch bilateral ein dichtes Netz von Freihandelsabkommen mit folgenden Ländern im asiatisch pazifischen Raum geschlossen: China, Japan, Südkorea, Australien und Neuseeland, Indien sowie Pakistan. Die Abkommen sehen grundsätzlich einen schrittweisen Zollabbau für jeweilige Ursprungswaren vor, wobei als sensibel erachteten Erzeugnissen eine längere Zollabbaufrist eingeräumt wird. 

    Darüber hinaus ist Indonesien seit 1. Februar 2022 Mitglied in der größten regionalen Freihandelszone der Welt "Regional Comprehensive Economic Partnership (RCEP)“ mit den zehn ASEAN Mitgliedstaaten sowie China, Japan, Südkorea, Australien und Neuseeland.

    EFTA und EU

    Mit den Staaten der europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Association – EFTA) Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz hat Indonesien ein Freihandelsabkommen abgeschlossen, das am 1. November 2021 in Kraft getreten ist.

    Mit der Europäischen Union (EU) verhandelt Indonesien seit 2016 über ein Freihandelsabkommen. Die 19. Verhandlungsrunde fand im Juli 2024 statt. 

    Zu beachten ist, dass jedes dieser bilateralen oder multilateralen Abkommen getrennt zu betrachten ist und dass nur Ursprungswaren der jeweiligen Vertragsparteien bei unmittelbarer Beförderung aus den Ländern in den Genuss der Zollbegünstigungen kommen. 

    Von Jürgen Huster | Bonn

  • Zollverfahren

    Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

    An den wichtigsten fünf Zollstellen des Landes (Tanjung Priok Port in Jakarta; Tanjung Perak Port in Surabaya, East Java; Tanjung Emas Port in Semarang, Zentral Java; Belawan Port in Medan, North Sumatra sowie Soekarno-Hatta International Airport Jakarta) wird inzwischen das in Kooperation mit den anderen Staaten der ASEAN erarbeitete "National Single Window (NSW)“-Verfahren angewendet, das die elektronische Zollanmeldung an einer Zentralstelle für sämtliche am grenzüberschreitenden Warenverkehr beteiligten Behörden ermöglicht. Die wichtigsten dieser Behörden sind:

    • Directorate General of Customs and Excise (DJBC), Ministry of Finance: Einfuhrabgabe Zoll und Einfuhrnebenabgaben
    • Directorate General of Foreign Trade, Ministry of Trade: Außenwirtschaftsrecht, Einfuhrverbote und -beschränkungen, Überwachung der Produktsicherheit von Importwaren
    • Food and Drug Supervisory Board (BPOM), Ministry of Health: Überwachung der Verkehrsfähigkeit von Nahrungsmitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen und Kosmetika
    • Agriculture Quarantine Board, Ministry of Agriculture: Pflanzenschutzvorschriften

    Zollverfahren

    Das indonesische Zollgesetz sieht die folgenden zollrechtlichen Bestimmungen vor:

    • Zollrechtlich freier Verkehr (import for consumption): Einfuhr, Überführung der Waren in den Wirtschaftskreislauf unter Zahlung der Einfuhrabgaben
    • Vorübergehende Einfuhr (temporary import): vorübergehendes Verbringen von Waren in das Zollgebiet unter (teilweiser) Abgabenbefreiung und Leistung einer Sicherheit, z.B. für Messewaren, Berufsausrüstungen, Warenmuster mit Wert
    • Zolllager (Bonded Stockpiling Sites): Lagerung von Waren in von der Zollverwaltung bewilligten Niederlagen unter Abgabenbefreiung und Leistung einer Sicherheit
    • Ausfuhr/Wiederausfuhr (Export/Re-Export): Ausfuhr von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, Wiederausfuhr von Waren anderer zollrechtlicher Bestimmung

    Abfertigung zum freien Verkehr

    Schiffsfrachtsendungen sind der indonesischen Zollverwaltung grundsätzlich mindestens 24 Stunden vor Eintreffen des Schiffes zu notifizieren, Luftfracht ist der Zollverwaltung vor Ankunft des Flugzeugs zu melden. Nach Entladen sind die Waren vom Frachtführer innerhalb einer Frist von 24 Stunden bei der Zollverwaltung summarisch anzumelden. Nach Ankunft können die Waren bis zu 30 Tagen an von der Zollverwaltung bewilligten Plätzen (Provisional Stockpiling Places – TPS) bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung in vorübergehender Verwahrung gelagert werden. 

    Sämtliche Importeure in Indonesien müssen im Besitz einer Einfuhrlizenz API (Importer Identification Number) des Handelsministeriums sein. Mit dieser Lizenz können allgemeine Handelswaren (API-U) sowie Investitionsgüter, Rohstoffe und Vormaterialien für die Produktion (API-P) importiert werden. Darüber hinaus ist für die Durchführung einer Zollanmeldung grundsätzlich eine Registrierung bei der Zollverwaltung mit einer Zollregistriernummer (Nomor Identitas Kepabeanan (NIK))  erforderlich. Das Zollrecht sieht die Möglichkeit einer Vertretung durch bei der Zollverwaltung registrierte Zollagenten (PPJK) vor. Mit dem Verfahren des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) werden vertrauenswürdigen Importeuren Vorzugsbehandlungen wie beschleunigte Zollabfertigung ("Grüner Kanal“) und Vereinfachungen bei den Förmlichkeiten gewährt. 

    Warenbegleitpapiere

    Zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung in Indonesien sind vom Exporteur die nachfolgend aufgeführten Warenbegleitpapiere zu erstellen. Diese Dokumente gelten als Nachweise für die Angaben in der Zollanmeldung: 

    • Handelsrechnung (Commercial Invoice, in englischem Wortlaut): mit sämtlichen handelsüblichen Angaben wie genauer Warenbezeichnung, HS-Codenummer, Verschiffungsdatum, Verkaufspreise, Fracht- und Versicherungskosten, Warenursprung
    • Frachtpapiere (Luftfrachtbrief oder Konnossement)
    • Präferenz-Ursprungszeugnisse, für Waren mit Ursprung in Ländern, mit denen Indonesien Freihandelsabkommen geschlossen hat. Diese Ursprungszeugnisse können grundsätzlich nur bei unmittelbarer Beförderung aus den jeweiligen Ländern ausgestellt werden.
    • Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, nicht präferenziell): grundsätzlich nur für Waren, die handelspolitischen Schutzmaßnahmen,  Antidumping- und Ausgleichszöllen oder besonderen Vorschriften wie Lebensmittel- oder Produktsicherheit unterliegen
    • Packliste
    • sonstige Zeugnisse und Zertifikate für bestimmte Waren, Gesundheitszeugnisse für landwirtschaftliche Waren wie Gemüse und Früchte sowie Samen, Pflanzengesundheitszeugnisse für Pflanzen und deren Teile 

    Von Jürgen Huster | Bonn

  • Besondere Zollverfahren

    Neben der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr kann eine Waren im Zuge ihrer Einfuhr auch zu anderen (besonderen) Zollverfahren angemeldet werden.

    Vorübergehende Einfuhr

    Das internationale Zollpassierscheinheft Carnet ATA erlaubt die abgabenfreie vorübergehende Einfuhr bestimmter Waren ohne Sicherheitsleistung in Indonesien. Diese Carnets gelten in Indonesien unter anderem für Ausstellungs- und Messewaren, Berufsausrüstungen, Waren zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken sowie für Sportveranstaltungen. Die Gültigkeitsdauer der Carnets beträgt grundsätzlich zwölf Monate, gerechnet vom Datum der Ausstellung. Die Wiederausfuhrfrist in Indonesien beträgt für Messe- und Ausstellungswaren sechs Monate, gerechnet vom Datum der Zollanmeldung bzw. zwölf Monate für die anderen Waren der vorübergehenden Verwendung. Anträge auf Ausstellung von Carnets ATA können in Deutschland bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK) eingereicht werden.

    Maschinen und Ausrüstungen für die Industrieproduktion oder Realisierung von Infrastrukturprojekten können unter teilweiser Zollbefreiung vorübergehend im Zollgebiet verwendet werden. Für dieses Verfahren ist eine Bewilligung der Zollverwaltung erforderlich und es wird ein Zoll in Höhe von zwei Prozent multipliziert mit der Anzahl der Monate der vorübergehenden Verwendung vom bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anfallenden Zollbetrag erhoben. Darüber hinaus fällt die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Luxussteuer an. Die Differenz zwischen dem bei einer "normalen“ Einfuhr anfallenden Zollbetrag zuzüglich Import-Einkommensteuer  und dem reduzierten Zollbetrag ist als Sicherheit zu leisten.

    Für Gebrauchtwaren, die in dieses Verfahren überführt werden sollen, ist vorab eine Genehmigung der zuständigen Behörde (Directorate General of Foreign Trade im Handelsministerium) erforderlich.

    Aktive Veredelung

    Für Waren, die zur Herstellung von Fertigerzeugnissen eingeführt und anschließend als Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, sieht das indonesische Zollrecht eine Befreiung von den Einfuhrabgaben unter Leistung einer Sicherheit oder eine Rückvergütung der erhobenen Einfuhrabgaben zum Zeitpunkt der Ausfuhr vor. Für diese Verfahren ist vorab eine Bewilligung mit Registrierung (NIPER) bei der indonesischen Zollverwaltung erforderlich. Die Veredelungserzeugnisse sind grundsätzlich innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, gerechnet vom Datum der Einfuhrzollanmeldung für die Vormaterialien, auszuführen. Die Wiederausfuhrfrist kann auf Antrag verlängert werden.

    Mit einer Verordnung des Finanzministers werden zur Förderung von klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) Einfuhrabgabenbefreiungen für Investitionsgüter und Vormaterialien für die Produktion von Exportwaren gewährt. Dieses vereinfachte Verfahren für KMU, das einer Bewilligung der Zollverwaltung bedarf, wird in Indonesien als KITE bezeichnet.  

    Zolllager

    Die Zolllager in Indonesien existieren unter dem Oberbegriff "Bonded Storage Places  (Tempat Penimbunan Berikat)“. In diesem Verfahren können die Waren ohne Erhebung von Abgaben in die Lagerstätten im Zollgebiet verbracht werden und erhalten nach Abschluss des besonderen Zollverfahrens eine neue zollrechtliche Bestimmung (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. Wiederausfuhr, Verbringen in eine Sonderzone). Je nach Art des Lagers wird unterschieden zwischen

    • Bonded Warehouses (Gudang Berikat)

    • Bonded Logistic Center (Pusat Logistik Berikat)

    • Bonded Zone (Kawasan Berikat)

    • Bonded Exihibition Area (Tempat Penyelenggaraan Pameran Berikat)

    • Duty Free Shop (Toko Bebas Bea)

    • Bonded Auction Place (Tempat Lelang Berikat)

    • Bonded Recycling Zone (Kawasan Daur Ulang Berikat)

    Bei den "Bonded Warehouses (GB)“ handelt es sich um die "klassischen“ Zolllager, in denen einfache Tätigkeiten wie Um- und Verpacken an den Waren vorgenommen werden können und diese in der Regel nach Beendigung der Lagerung in den indonesischen Wirtschaftskreislauf eingehen. Die Lagerfrist beträgt grundsätzlich maximal ein Jahr, gerechnet vom Datum der Zollanmeldung.

    Bei den "Bonded Logistics Centers (PLB)“ handelt es sich um Umschlagplätze, die für Logistikunternehmen vorgesehen sind. Tätigkeiten an den Waren wie Um- und Verpacken sind hier nicht zugelassen, Waren dürfen allerdings bis zu drei Jahren in den PLB verbleiben. In die "Bonded Zones (KB)“, den Industriezolllagern, können Vormaterialien zur Be- und Verarbeitung abgabenfrei aus dem Zollausland verbracht werden. Dieses Verfahren wird in der Regel für die Produktion von Exportwaren verwendet.

    Von Jürgen Huster | Bonn

  • Zölle und Einfuhrabgaben

    In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben geknüpft.

    Zolltarif und Importzoll

    Der indonesische Zolltarif basiert auf der gemeinsamen Harmonisierten Nomenklatur der Zolltarife der ASEAN-Staaten (ASEAN Harmonized Tariff Nomenclature – AHTN 2022). Diese mit achtstelligen Codes versehene Nomenklatur mit über 11.000 Tariflinien hat als Grundlage das internationale Warenverzeichnis des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS 2022). Bei den Zollsätzen handelt es sich fast ausschließlich um Wertzollsätze (in Prozent ad valorem).

    Bemessungsgrundlage ist der Zollwert, das ist in der Regel der Transaktionswert, das heißt der für die Waren gezahlte oder zu zahlende Preis zuzüglich der Transport- und Versicherungskoten bis zur Eingangszollstelle in Indonesien. In der Regel akzeptiert die indonesische Zollverwaltung den Wert CIF (cost, insurance and freight) der internationalen Lieferbedingungen (Incoterms®) als Zollwert.

    Nachfolgend eine Auswahl von Industrieerzeugnissen mit den angewandten MFN-Zollsätzen, die unter anderem für Waren mit Ursprung oder Herkunft aus der EU gelten:

    Importzollsätze für ausgewählte Produkte
    HS-CodeWarenbezeichnungRegelzollsatz (MFN) in %
    84.02, 84.03Dampfkessel, Zentralheizungskessel (Teile für Dampfkessel 8402.90: 5%)10
    84.09Teile für Motoren0-5
    8428.10Personen- und Lastenaufzüge10
    84.44 – 84.49

    Textilmaschinen

    (nicht elektrisch: 5)

    0
    84.55 – 84.66Walz- und Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör 5-15
    85.27Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert10-15
    87.03Personenkraftwagen, komplett montiert (CBU)50
    90.18Medizinische, chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte (Einwegspritzen 9018.31.10: 25, andere Spritzen 9018.31.90: 15, Hohlnadeln aus Metall und Operationsnähnadeln 9018.32: 0) 5
    94.01, 94.03Sitzmöbel und andere Möbel (Büromöbel aus Holz 9403.30: 5%)10-20
    Stand: 1. November 2024Quelle: Verordnung 26/PMK.010/2022 des indonesischen Finanzministers vom 24.03.2022, in Kraft seit 01.04.2022

    Verbrauchsteuer (Excise Duty)

    Für Tabakerzeugnisse sowie für alkoholhaltige Getränke und Konzentrate wird bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr beziehungsweise zum Zeitpunkt der Einfuhr die indonesische Verbrauchsteuer festgesetzt und erhoben. Für importierte alkoholhaltige Getränke und Konzentrate gelten dabei die folgenden Steuersätze (in indonesischen Rupiah):

    Steuersätze für importierte alkoholhaltige Getränke und Konzentrate
    Kategorie/AlkoholgehaltSteuersatz (pro Liter) für Einfuhrwaren
    alle Arten von Ethylalkohol20.000,00 IDR
    Alkoholhaltige Getränke 
    A (bis 5 %)16.500,00 IDR
    B (mehr als 5% bis 20%)53.000,00 IDR
    C (mehr als 20%)152.000,00 IDR
    Konzentrate, Ethylalkohol enthaltend 
    flüssig228.000,00 IDR / l
    fest1000,00 IDR / g

    Umsatzsteuer für Luxuswaren (Sales Tax on Luxury Goods – PPnBM)

    Für die Lieferung bestimmter im Umsatzsteuerrecht bezeichneter Luxuswaren im indonesischen Steuergebiet bzw. bei der Einfuhr wird die besondere Verbrauchsteuer PPnBM einmalig erhoben. Die Steuersätze liegen zwischen zehn Prozent und 125 Prozent. 

    Als Luxuswaren gelten dabei vor allem Personenkraftwagen und bestimmte Krafträder (u.a. zehn Prozent für Kleinbusse und 125 Prozent für Pkw mit einem Hubraum von mehr als 3.000 ccm bzw. mehr als 2.500 ccm für Dieselfahrzeuge), Segelflugzeuge (40 Prozent), Helikopter (50 Prozent) sowie bestimmte Fahrgastschiffe und Jachten (75 Prozent). Besteuerungsgrundlage ist bei Importen der Zollwert zuzüglich der Abgabe Zoll. 

    Mehrwertsteuer (Value Added Tax – PPn)

    Warenlieferungen im indonesischen Steuergebiet bzw. die Einfuhr unterliegen grundsätzlich der indonesischen Mehrwertsteuer. Dabei handelt es sich um eine Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzugsberechtigung des in Indonesien mehrwertsteuerpflichtig registrierten Unternehmers. Der Vorsteuerabzug berechtigt den Unternehmer, von der Steuer, die er für seine Umsätze schuldet, die Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern, input tax) abzuziehen, die ihm andere Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze in Rechnung gestellt haben (output tax). Abziehbar ist auch die Mehrwertsteuer, die zum Zeitpunkt der Wareneinfuhr von der Zollverwaltung erhoben wurde.

    Bemessungsgrundlage bei Importen ist der Zollwert zuzüglich sämtlicher Einfuhrabgaben (außer der Umsatzsteuer auf Luxuswaren und der Mehrwertsteuer selbst). Der einheitliche Steuersatz beträgt 11 Prozent. Von der Mehrwertsteuer befreit sind unter anderem bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Rohstoffe zur Herstellung von Futtermitteln.

    Import-Einkommensteuer (Income Tax  PPh – Article 22)

    Nach Artikel 22 des indonesischen Einkommensteuergesetzes ist bei der Einfuhr von Waren eine Import-Einkommensteuer zu erheben. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 2,5 Prozent für Importe mit API-Registrierung und 7,5 Prozent ohne entsprechende Registrierung. 

    Für als Luxuswaren eingestufte Erzeugnisse gilt ein erhöhter Steuersatz von zehn Prozent. Zum dem Warenkreis zählen unter anderem bestimmte Taschen und Schuhe, Kristallgläser, Gold- und Silberschmiedewaren, Waren aus echten Perlen oder Edelsteinen, bestimmte Klimageräte, Haushaltswaschmaschinen und Wäschetrockner, bestimmte Elektro-Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik, Armbanduhren, Möbel und Golfschläger.

    Der erhöhte Steuersatz von 7,5 Prozent gilt unter anderem für Bekleidung, Schmuckwaren, Personenkraftwagen und Krafträder. Für die Einfuhr von Weizen, Mehl und Sojabohnen gilt ein reduzierter Steuersatz von 0,5 Prozent.

    Besteuerungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich sämtlicher Einfuhrabgaben (außer der Import-Einkommensteuer selbst). 

    Handelspolitische Rechtsmittel ("trade remedies“)

    Indonesien wendet diese im Rahmen der Mitgliedschaft in der WTO unter bestimmten Voraussetzungen erlaubten Maßnahmen für bestimmte Importe an. So gelten Schutzmaßnahmen (safeguards) mit Zusatzzöllen für den Import von Bekleidung aus den Kapiteln 61 und 62 des Zolltarifs sowie für bestimmte Kunststoffe. Darüber hinaus erhebt Indonesien zusätzlich Antidumping- sowie Ausgleichszölle unter anderem für verschiedene Vorerzeugnisse, vor allem mit Ursprung oder Herkunft China.

    Exportzölle

    Die indonesische Regierung erhebt Ausfuhrzölle für rohe Häute und Felle, bestimmte Holzerzeugnisse, Kakaobohnen, Palmöl sowie bestimmte Erze und Konzentrate.

    Von Jürgen Huster | Bonn

  • Einfuhrverbote und Beschränkungen

    Zu beachten sind das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren bzw. entsprechende Beschränkungen.

    Voraussetzung für eine Einfuhr ist die Lizenz API des indonesischen Handelsministeriums (Ministry of Trade). Hierbei wird zwischen einer Lizenz API-U für Handelsunternehmen sowie API-P für Industrieunternehmen, die Kapitalgüter sowie Rohstoffe und Vormaterialien für den Produktionsprozess importieren, unterschieden. Mit der Lizenz API-P können Industrieunternehmen mit Genehmigung (Import Approval – IA) des Handelsministeriums Fertigwaren wie komplementäre Güter, Waren zu Testzwecken sowie Waren für den After-Sales-Service einführen.

    Waren dürfen grundsätzlich nur in neuwertigem Zustand eingeführt werden.

    Einfuhrverbote

    Ein Einfuhrverbot besteht für gebrauchte Kleidung und Bekleidungszubehör (HS-Code 63.09). Darüber hinaus besteht ein Importverbot für bestimmte ozonabbauende Stoffe (Halone, CNC, HS-Codes 2903.14, 2903.19.20, ex 2903.76, ex 2903.77).

    Einfuhrbeschränkungen

    Mit der Verordnung 36/2023 des indonesischen Handelsministeriums vom 11. Dezember 2023, in Kraft seit 10. März 2024, wurden Einfuhrbeschränkungen für eine Vielzahl von Waren verfügt. Ergänzt wurden die Vorschriften Anfang 2024 durch Ausführungsbestimmungen des Ministeriums für die einzelnen Produkte. Die Beschränkungen betreffen die folgenden Produktgruppen:

    • Eisen- und Stahlwaren, legierter Stahl und Folgeprodukte
    • traditionelle Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, kosmetische Erzeugnisse sowie Drogerieerzeugnisse für den Haushalt
    • Textilien und Bekleidung, Schuhe und Taschen
    • elektronische Erzeugnisse
    • Ventile

    Nur bestimmte Unternehmen können die in der Verordnung genannten Waren importieren. Es handelt sich um Unternehmen mit API-U Lizenz (allgemeine Handels- oder Vertriebsunternehmen) sowie mit API-P Lizenz (Hersteller) des Handelsministeriums. Einige Waren müssen von Unternehmen mit API-U Lizenz importiert werden, andere wiederum können entweder mit API-U oder API-P Lizenz eingeführt werden.

    Für den Import der Waren ist zudem eine Bewilligung des Industrieministeriums sowie eine Vorversandkontrolle im Exportland durch ein von der indonesischen Regierung akkreditiertes Inspektionsunternehmen erforderlich. Einige Bewilligungen des Industrieministeriums werden auf Kontingentsbasis erteilt. Wenn das Industrieministerium die Bewilligung erteilt, kann das Handelsministerium eine Importlizenz (PI) ausstellen.

    Arzneimittel und Medizinprodukte

    Zuständige Behörde in Indonesien für das Überwachen des Inverkehrbringens und den Import sowohl von Arzneimitteln als auch von Medizinprodukten ist die National Agency of Drug and Food Control (BPOM). Ausländische Hersteller und Vertriebsfirmen müssen ihre Produkte über einen lokalen Vertreter bei der BPOM registrieren lassen.

    Produktsicherheit, technische Vorschriften und Normen

    Für eine Vielzahl von Waren bestehen technische Vorschriften und verbindliche Normen, die grundsätzlich vom Industrieministerium als Verordnung veröffentlicht und von der indonesischen Normenbehörde National Standardization Agency - Badan Standardisasi Nasional verwaltet werden. Für die Waren ist ein Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben, das von in Indonesien akkreditierten Prüflaboren durchgeführt wird. Für Importwaren ist die Einhaltung der Vorschriften durch die Vorlage eines Prüfzertifikats nachzuweisen. Je nach Art der Ware müssen diese auch mit einem Prüfzeichen SNI (Indonesia National Standard) versehen werden.

    Zu dem Warenkreis zählen unter anderem bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse, elektrotechnische Waren sowie elektronische Erzeugnisse. Für den Einhalt der technischen Vorschriften von Waren der Informationstechnologie ist das Directorate General of Posts and Informatics Resources (SDPPI) zuständig.  

    Halal-Zertifizierung

    Gemäß der Regierungsverordnung 39 aus dem Jahr 2021 sind bestimmte Waren, die in Indonesien in den Verkehr gebracht oder importiert werden, gemäß den Halal-Vorschriften zu zertifizieren. Zu dem Warenkreis zählen Nahrungsmittel und Getränke, Arzneimittel, kosmetische Erzeugnisse, chemische und biologische Produkte, Gentechnikprodukte, Gebrauchtwaren tierischen Ursprungs, Haushaltswaren, Nahrungsmittelverpackungen, Papier- und Schreibwaren sowie Medizinprodukte.

    Zuständig für die Durchführung der Vorschriften ist das indonesische Ministerium für religiöse Angelegenheiten mit der Halal Product Assurance Organizing Agency (BPJPH), die die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlässt. Für die Zertifizierung von importierten Produkten in Indonesien ist ein von einer entsprechenden Institution im Ausland ausgestelltes Halal-Zertifikat erforderlich. Diese ausländischen Institutionen müssen von der BPJPH akkreditiert sein.

    Mit Verordnung 1360/2021 des Ministeriums werden bestimmte Waren von der Zertifizierungspflicht befreit. Zu dem Warenkreis zählen unter anderem bestimmte frische Früchte und Gemüsesorten, bestimmte Milcherzeugnisse, Quellwasser, Cellulose, bestimmte Kunststoffe und Chemikalien. Die Liste kann in indonesischem Wortlaut beim Ministerium abgerufen werden.

    Von Jürgen Huster | Bonn

  • Markierung und Kennzeichnung

    Für den Vertreib von Waren in Indonesien sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. 

    Die Vorschriften zu Markierung und Kennzeichnung der Waren und/oder Umschließungen/Verpackungen gelten unter anderem für Waren der Unterhaltungselektronik, der Telekommunikation, Baumaterialien, Kraftfahrzeugteile, Schuhe, Bekleidung, Elektrokabel, Sicherungen, Leistungsschalter, Spielwaren und Druckfarben. Die Vorschriften gelten sowohl für in Indonesien produzierte Waren als auch für Importe.

    Grundsätzlich sind die folgenden Angaben in indonesischem Wortlaut immer erforderlich:

    • Warenbezeichnung
    • Markenbezeichnung
    • Name und Anschrift des Importeurs
    • Ursprungsland der Ware bzw. "Made in“-Kennzeichung

    Elektrotechnische Waren sowie Unterhaltungselektronik und Waren der Telekommunikation sind zusätzlich mit technischen Angaben unter anderem zu Stromstärke und Stromspannung zu kennzeichnen. Die einzelnen Vorschriften je Ware können in den Anlagen zur Verordnung eingesehen werden.

    Von Jürgen Huster | Bonn

  • Freizonen

    Zur Verbesserung des Investitionsklimas und der Rechtssicherheit wurden durch Regierungsverordnungen die Inseln Batam, Bintan und Karimun im Riau-Archipel in der Nähe von Singapur als Freizonen und Freihäfen ausgewiesen. Es sind dort Verwaltungseinheiten geschaffen worden, an die Unternehmen Anträge für die Niederlassung in den Freizonen richten können.

    Die Freizonen und Freihäfen gelten als nicht zum Zollgebiet gehörend. Beim Verbringen der Waren in diese Zonen werden weder Einfuhrabgaben erhoben noch gelten die im Zollgebiet angewandten handelspolitischen Maßnahmen wie z.B. spezielle Einfuhrlizenzen für elektronische Waren oder Textilien. 

    Weitere Zonen, in denen für in- und ausländische Investoren besondere Vorschriften in den Bereichen Zoll-, Steuer- und Landnutzungsrecht gelten, bestehen als Sonderwirtschaftszonen in der Zuständigkeit der indonesischen Investitionsbehörde BKPM sowie den Industriezonen, hier zuständig das Industrieministerium. 

    Von Jürgen Huster | Bonn

  • Ausfuhr aus der EU

    Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

     

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