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Recht kompakt | Irland | Internationales Privatrecht

Irland: UN-Kaufrecht

Irland hat das UN-Kaufrecht zwar nicht ratifiziert, für Verträge zwischen Deutschland und Irland kann dieses dennoch zur Anwendung kommen.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) hat Irland anders als Deutschland, wo es am 1. Januar 1991 in Kraft trat, noch nicht ratifiziert. Das Übereinkommen ist jedoch auch immer dann auf Kaufverträge anwendbar, wenn beide Parteien in unterschiedlichen Staaten ihren Geschäftssitz haben und nach den Regeln des internationalen Privatrechtes das Recht eines Vertragsstaates anwendbar ist. Diese Regeln richten sich bei Kaufverträgen im deutsch-irischen Verhältnis nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-Verordnung). Hiernach ist grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei einem deutschen Lieferanten also deutsches Recht und damit das Recht eines Vertragsstaates. 

Soweit im Falle von grenzüberschreitenden Vertragsschlüssen also der Lieferant seinen Hauptsitz in Deutschland hat, kommt aufgrund der durch Deutschland erfolgten Ratifizierung des Übereinkommens das UN-Kaufrecht zur Anwendung, es sei denn, es ist ausdrücklich ausgeschlossen worden.

Die Frage, ob es sinnvoll ist, das UN-Kaufrecht auszuschließen beurteilt sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall und ist nicht pauschal zu beantworten.

Hinweis: Vertiefende Informationen zum UN-Kaufrecht bietet eine von der GTAI unter Mitarbeit von RA Prof. Piltz erstellte Publikation mit dem Titel UN-Kaufrecht in Deutschland aus dem Jahr 2017.

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