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Wirtschaftsumfeld | Israel | Parallelimporte

Behinderung von Parallelimporten wird unter Strafe gestellt

Vertriebspartner ausländischer Hersteller müssen künftig mit hohen Bußgeldern rechnen, wenn sie Parallelimporte behindern. Das gilt auch im Rahmen der persönlichen Einfuhr.

Von Wladimir Struminski | Jerusalem

Das israelische Parlament (Knesset) hat im Juni 2023 eine Novellierung des Wirtschaftswettbewerbsgesetzes (Economic Competition Law) verabschiedet. Ziel der Gesetzesänderung ist hauptsächlich der Schutz von Parallelimporten. Laut der neuen Regelung können offizielle Vertriebspartner ausländischer Unternehmen - im Gesetz als Direktimporteure bezeichnet - mit Bußgeldern belegt werden, wenn sie Parallelimporteure oder persönliche Einfuhr behindern.

Die Regelung tritt für sechs Jahre in Kraft. Allerdings ist der Wirtschaftsminister befugt, sie auf Empfehlung der Wettbewerbsbehörde und mit Zustimmung des Wirtschaftsausschusses der Knesset um einen Zeitraum von bis zu drei Jahren zu verlängern.

Direktimporteur im Sinne des Gesetzes ist eine Person oder Firma, die Waren nach Israel einführt oder nach Israel eingeführte Waren aufgrund einer Vereinbarung mit dem ausländischen Hersteller vertreibt. Der Kategorie der Direktimporteure werden auch Personen oder Firmen zugerechnet, die im Auftrag eines ausländischen Vertragspartners Waren in Israel herstellen. 

Neuregelung soll Parallelimporte fördern

Der Schutz der Paralleleinfuhr durch Strafandrohung soll nach dem Willen des Gesetzgebers den Wettbewerb stärken und für niedrigere Verbraucherpreise sorgen. Bei Parallelimporten kauft ein Importunternehmen, der kein offizieller Vertriebspartner des Herstellers ist, Waren bei Dritten ein und bringt sie nach Israel.

Laut der Neuregelung kann die Wettbewerbsbehörde (Israel Competition Authority) Direktimporteure bei Behinderung von Parallelimporten mit Geldstrafen von bis zu 8 Prozent ihres jeweiligen Jahresumsatzes, aber in keinem Fall mehr als 28 Millionen US-Dollar (US$)  belegen. Wie das Wirtschaftsministerium (Ministry of Economy and Industry) mitteilte, soll sich die Höhe des Bußgeldes je nach den Umständen des Einzelfalls bemessen. Hauptkriterium sei das Ausmaß der Wettbewerbsbehinderung.

Die gesetzliche Definition der Behinderung umfasst unter anderem Fälle, in denen der offizielle Importeur seine israelischen Abnehmer durch Geschäftsbedingungen vom Verkauf von parallel eingeführten Waren abhält. Ferner darf er keine Dienstleistungen verweigern, um Parallelimporte zu erschweren. Verboten ist ihm zudem, dem ausländischen Hersteller Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Ermittlung der Lieferquellen der konkurrierenden Parallelimporteure möglich machen. 

Persönliche Einfuhr von zunehmender Bedeutung

Die Gesetzesnovelle sieht Bußgelder auch bei Behinderung persönlicher Einfuhr vor, also beim Bezug von Waren für den persönlichen Gebrauch aus dem Ausland.  Ein Beispiel für Behinderung in diesem Bereich seien, so die Begründung der Gesetzesinitiative, Schritte des offiziellen Importeurs, mit denen israelischen Verbrauchern der Zugang zu ausländischen Kaufportalen erschwert werden soll.

Persönliche Einfuhr stellt einen zunehmend wichtigen Absatzkanal für ausländische Konsumgüter auf dem israelischen Markt dar. Sie wird von der Regierung finanziell begünstigt. Bis zu einem Wert von 75 US$ sind Importsendungen bei der persönlichen Einfuhr von Zollgebühren und Kaufsteuern sowie von der Mehrwertsteuer befreit.

Für Waren mit einem Wert zwischen 75 und 500 US$ fallen keine Zölle und Kaufsteuern an, doch sind sie mehrwertsteuerpflichtig. Ab 1.000 US$ unterliegen Waren, die als persönliche Einfuhr ins Land gebracht werden, allen Steuern und Abgaben. Allerdings kann sich ihr Kauf für den Verbraucher immer noch lohnen, wenn der Einkaufspreis unter dem Preisniveau des israelischen Binnenmarkts liegt.

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