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Italien: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind in den Artikeln 1341, 1342 und 1370 Codice civile geregelt. Sie gelten sowohl gegenüber Kaufleuten als auch gegenüber Nichtkaufleuten.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Gegenstand der gesetzlichen Regelung sind sämtliche für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsklauseln. AGB (Condizioni generali di contratto) liegen also nicht vor, wenn die Klauseln von den Parteien in einzelnen Punkten individuell ausgehandelt wurden.

Art. 1341 Abs. 1 Codice civile bestimmt die Grundregel, dass die durch eine Partei im Voraus aufgestellten AGB gegenüber der anderen Partei wirksam sind, wenn die andere Partei sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte oder bei Anwendung der gewöhnlichen Sorgfalt hätte kennen müssen.

Die Bedingungen können auf unterschiedliche Weise der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gelangt sein, zum Beispiel durch Aufnahme in den Vertragstext/Mitteilung oder durch einen Verweis (zum Beispiel Aushang) auf diese. Zur üblichen Sorgfalt gehört die Kenntnis aus vorhergehenden Vertragsabschlüssen, zum Beispiel dass der andere Vertragspartner nur unter diesen Bedingungen Verträge abschließt oder wenn der Abschluss unter Verwendung von AGB branchenüblich ist. Schweigen zu den AGB stellt eine Annahme dar, es sei denn, die andere Partei kannte sie nicht und hätte sie auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht kennen können. Auf eine Einbeziehungsvereinbarung verzichtet Art. 1341 Abs. 1 Codice civile. Bei Nichtannahme der AGB ist daher ein Widerspruch erforderlich.

Gemäß Art. 1341 Abs. 2 Codice civile müssen die dort aufgeführten belastenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich angenommen werden. Erfolgt das nicht, so gelten sie als nicht vereinbart, selbst wenn der andere Vertragspartner sie kannte. Akzeptieren durch Schweigen ist bei diesen nicht möglich. Erforderlich ist in aller Regel eine zweifache Unterschrift, nämlich zum einen für den gesamten Vertrag und zum anderen für die Anerkennung der belastenden Klauseln. Als belastend zählt Art. 1341 Abs. 2 Codice Civile insbesondere folgende - extensiv auszulegende - Klauseln auf:

  • Haftungsbeschränkungen: Darunter ist nicht nur der völlige Haftungsausschluss zu verstehen, sondern zum Beispiel auch die summenmäßige Begrenzung.
  • Rücktrittsrecht: Das gilt vor allem, wenn die Vertragspartei, welche die AGB ausgearbeitet hat, sich ein freies Rücktrittsrecht vorbehält.
  • Aussetzung der Leistung,
  • Klauseln, die Verwirkungen von Rechten verfügen,
  • Klauseln, die bestimmte Einreden oder Einwände verbieten,
  • stillschweigende Verlängerung oder Erneuerung des Vertrages,
  • Schiedsklauseln oder Änderungen der Zuständigkeit der Gerichte.

Weisen beide Parteien auf ihre jeweiligen AGB (widerstreitende AGB) hin, so gilt nach italienischem Recht der Vertrag als nicht geschlossen.

AGB-Klauseln müssen gemäß Art. 1362 ff. Codice civile ausgelegt werden. Darüber hinaus hat das Zivilgesetzbuch eine spezifische Auslegungsregel in Art. 1370 Codice civile verankert: Danach gilt, dass die in AGB, Formularverträgen oder in Vordrucken enthaltenen Klauseln, die von einer der Vertragsparteien im Voraus aufgestellt wurden, im Zweifel zugunsten der anderen auszulegen sind.

Sonderregelungen beinhalten die Art. 33 f. Codice del Consumo: Demnach sind bestimmte AGB-Klauseln in Verbraucherverträgen unwirksam. So sind Klauseln unter anderem missbräuchlich, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass

  • die gesetzliche Haftung des Gewerbetreibenden ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, wenn der Verbraucher aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Gewerbetreibenden sein Leben verliert oder eine körperliche Beschädigung erleidet;
  • der Verbraucher eine verbindliche Verpflichtung eingeht, während der Gewerbetreibende die Erbringung der Leistung an eine Bedingung knüpft, deren Eintritt nur von ihm abhängt;
  • dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird.

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