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Recht kompakt | Italien | Eigentumsvorbehalt

Italien: Sicherungsmittel

Im italienischen Recht kommen sowohl Rechte an einer Sache als auch solche Rechte, die sich nicht auf eine Sache beziehen, und vertraglich vereinbarte Sicherungsmittel in Betracht.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Die Sicherheiten, die nach italienischem Recht bestellt werden können, sind entsprechend den Sicherungsmitteln nach Personalsicherheiten und Realsicherheiten aufzuteilen.

Wichtigste Realsicherheiten sind - neben den Grundpfandrechten - der Eigentumsvorbehalt sowie die Vorzugsrechte.

Eigentumsvorbehalt

Nach italienischem Recht geht das Eigentum an einer Sache grundsätzlich schon mit Abschluss des Kaufvertrages über; es bedarf keiner zusätzlichen, dinglichen Einigung. Von dieser Regelung können die Vertragsparteien jedoch abweichen. So können sie für den Eigentumsübergang auch den Zeitpunkt der vollen Bezahlung des Kaufpreises vereinbaren.

Der Eigentumsvorbehalt (EV) hat in die italienische Rechtsordnung und Wirtschaftspraxis dennoch bisher nur bedingt Eingang gefunden. Einzig gesetzlich vorgesehener Fall eines EV ist der Ratenkauf (riserva della proprietà) gemäß Art. 1523 Codice civile: Danach erwirbt der Käufer das Eigentum an der Sache mit Entrichtung der letzten Kaufpreisrate. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache übernimmt er aber vom Zeitpunkt der Übergabe an. Die Regelungen gelten auch bei hinausgeschobener Zahlungsverpflichtung. Den verlängerten oder erweiterten EV kennt das italienische Zivilrecht dagegen nicht.

Die Vereinbarung eines EV bedarf zwar keiner Schriftform, sie muss aber ausdrücklich erfolgen. Aus Beweisgründen ist dennoch eine schriftliche Abrede anzuraten. Eine formularmäßige Vereinbarung des EV in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist dagegen unwirksam. Eine gültige Individualabrede bindet zunächst nur die Vertragsparteien und besitzt noch keine „Konkursfestigkeit“. Der EV muss gleichzeitig mit dem Kaufabschluss vereinbart werden, da seine nachträgliche Vereinbarung nicht anerkannt wird.

Um Wirkung gegenüber Dritten zu erlangen, muss der EV entweder in ein Register eingetragen werden oder sich (allgemein) aus einem Schriftstück mit sogenanntem sicherem Datum (data certa) ergeben, Art. 1524 Codice civile. Dieses sichere Datum dient der Beweissicherung, um zu verhindern, dass nach Pfändung oder Konkurseröffnung das Vorliegen eines EV fingiert wird.

Ein „data certa“ liegt zum einen vor, wenn die zeit- und kostenintensive Registrierung des Kaufvertrages beim Steuerregister vorgenommen wurde und zum anderen, wenn die Beglaubigung der Unterschrift durch eine öffentliche Stelle (Notar oder ein italienischer Konsul) erfolgt ist.

Selbst wenn wirksam ein EV vereinbart wurde, schließt dieser nicht den gutgläubigen Erwerb der Sache durch Dritte aus. Dies gilt auch dann, wenn die Sache dem Käufer abhandengekommen war.

Vorzugsrechte und Grundpfandrechte

Die Vorzugsrechte gewähren dem Gläubiger ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung und sind akzessorischer Natur. Sie sind also immer an das Bestehen einer bestimmten Forderung geknüpft.

An Grundpfandrechten kennt das italienische Recht nur die Hypothek (ipoteca). Sie besteht für eine bestimmte Forderung an einer bestimmten Sache. Ebenso wie in Deutschland ist sie akzessorisch, das heißt vom Bestand der besicherten Forderung abhängig. Die Hypothek kann kraft Vereinbarung, Gesetz oder gerichtlicher Entscheidung entstehen, Art. 2808 Codice civile. Erfüllt der Schuldner bei Fälligkeit die Forderung nicht, kann der Hypothekengläubiger die Verwertung des Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung betreiben.

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