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Italien: Steuerrecht

Dieser Überblick informiert über das Einkommensteuer-, Mehrwertsteuer- und Körperschaftsteuerrecht in Italien.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Die für die Verwaltung und Erhebung der Steuern zuständige Behörde ist die italienische Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate).

Einkommensteuer

Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Einkommensteuer (imposta sul reddito delle persone fisiche – IRPEF) ist das Präsidialdekret über die Ertragsteuern (Decreto del Presidente della Repubblica 22 dicembre 1986, n. 91). Steuerpflichtig sind die im Staatsgebiet ansässigen sowie die nicht ansässigen natürlichen Personen. Als im Staatsgebiet ansässig gelten die Personen, die während des überwiegenden Teils des Besteuerungszeitraums im Einwohnermelderegister eingetragen sind oder im Staatsgebiet ihr Domizil (Mittelpunkt der Geschäfte und Interessen) oder ihren Wohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt) im Sinne des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice civile) haben.

Als Bemessungsgrundlage gilt für Gebietsansässige das Gesamteinkommen aus inländischen und ausländischen Einkünften nach Abzug der im Gesetz angeführten persönlichen Aufwendungen und Lasten. Bei Nicht-Gebietsansässigen wird das Gesamteinkommen nur aus dem im Inland erwirtschafteten Einkommen gebildet.

Als Besteuerungszeitraum für die Einkommensteuer gilt das Kalenderjahr. Das zu versteuernde Gesamteinkommen unterliegt einem gestaffelten Progressionstarif. Für das Jahr 2022 gelten folgende Sätze:

Einkommen (in Euro)

Steuersatz (in Prozent)

bis 15.000

23

über 15.000 bis 28.000

25

über 28.000 bis 55.000

35

über 55.000

43

Körperschaftsteuer

Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Körperschaftsteuer (imposta sul reddito delle societá – IRES) sind die Artikel 72 ff. des Präsidialdekrets über die Ertragsteuern (Decreto del Presidente della Repubblica 22 dicembre 1986, n. 91).

Steuersubjekte sind die im Staatsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die öffentlichen und privaten Körperschaften mit oder ohne gewerbliche Tätigkeit sowie die nichtansässigen Gesellschaften und Körperschaften (jedweder Rechtsform).

Auch die Körperschaftsteuer unterscheidet, wie die Einkommensteuer, zwischen einer unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht. Im Staatsgebiet ansässige Gesellschaften und Körperschaften sind unbeschränkt, das heißt mit ihrem Welteinkommen, steuerpflichtig, während nichtansässige (ausländische) Gesellschaften und Körperschaften nur mit den Einkünften aus italienischen Quellen der Besteuerung in Italien unterliegen.

Als Bemessungszeitraum für die Körperschaftsteuer gilt das Wirtschaftsjahr, welches vom Kalenderjahr abweichen kann. Das Wirtschaftsjahr muss entweder aus gesetzlichen Vorschriften oder aus der Satzung hervorgehen, Art. 76 des Präsidialdekrets über die Ertragsteuern. Anderenfalls gilt als Besteuerungszeitraum zwingend das Kalenderjahr.

Der Körperschaftsteuersatz beträgt für das Steuerjahr 2022 gemäß Art. 77 des Präsidialdekrets über die Ertragsteuern 24 Prozent. Hinzu kommen regionale und kommunale Steuern (gilt auch für die Einkommensteuer).

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (imposta sul valore aggiunto) findet ihre gesetzliche Grundlage im Präsidialdekret zur Einführung und Regulierung der Mehrwertsteuer (Decreto del Presidente della Repubblica 26 ottobre 1972, n. 633).

Unternehmen müssen sich an das für ihren steuerlichen Wohnsitz zuständige Mehrwertsteueramt wenden. Existiert keine feste Niederlassung in Italien, kann ein Steuervertreter, der in Italien ansässig sein muss, benannt werden.

Der allgemeine Mehrwertsteuersatz beträgt zurzeit 22 Prozent mit reduzierten Sätzen von vier, fünf und zehn Prozent (Art. 16 Präsidialdekret zur Einführung und Regulierung der Mehrwertsteuer).

Doppelbesteuerung

Gemäß dem Welteinkünfteprinzip muss der Steuerpflichtige seine weltweit erzielten Einkünfte im Wohnsitzstaat versteuern. Auf der anderen Seite steht aufgrund des Souveränitätsprinzips dem Staat das Besteuerungsrecht zu, dem die Einkünfte zuzuordnen sind. Es besteht somit die Gefahr, dass Einkünfte doppelt besteuert werden. Um dies zu vermeiden, hat Deutschland mit zahlreichen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, so auch mit Italien.

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung (DBA) ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.

Besteuerung des Entsendeten

Hält sich ein aus Deutschland nach Italien entsandter Arbeitnehmer weniger als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres in Italien auf, so werden seine Einkünfte gemäß dem deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach den deutschen Vorschriften besteuert.

Betriebsstättenproblematik

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der deutsche Dienstleister in Italien eine Betriebsstätte errichtet hat, welche die Einkünfte des Arbeitnehmers trägt. In diesem Fall richtet sich die Besteuerung nach den italienischen Vorschriften. Gemäß Art. 5 Abs. 1 DBA ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Wann dies genau der Fall ist, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall. In Art. 5 Abs. 2 DBA sind Orte aufgeführt, die „insbesondere“ vom Ausdruck Betriebsstätte umfasst sind und in Abs. 3 solche Orte, die nicht als Betriebsstätte gelten. Gegebenenfalls ist eine Auskunft der italienischen Steuerbehörden einzuholen.

Wichtig ist auf jeden Fall, dass gemäß Art. 5 Abs. 2 lit.g) DBA eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet, als Betriebsstätte gilt.

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