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Finnland: Steuerrecht

Dieser Überblick über das finnische Steuerrecht informiert unter anderem über das Einkommensteuer-, Mehrwertsteuer- und Körperschaftsteuerrecht. (Stand: 10.07.2025)

Von Nadine Bauer, Karl Martin Fischer | Bonn

Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Steuerberatung an.

Einkommensteuer

Die Steuersätze der nationalen Einkommensteuer (tulovero), die auf Erwerbseinkommen erhoben wird, sind progressiv ausgestaltet. Sie betragen für 2025:

Steuerpflichtiges Einkommen (in Euro)

Steuer an der 

unteren Grenze (in Euro)

Steuersatz (in Prozent) auf den Teil des Einkommens, 

der die Untergrenze übersteigt

bis 21.200

0

12,64

über 21.200 bis 31.500

2.679,68

19

über 31.500 bis 52.100

4.636,68

30,25

über 52.100 bis 88.200

10.868,18

34

über 88.200 bis 150.000

23.142,18

41,75
über 150.00048.943,6844,25

Neben den an den Staat abzuführenden Steuern legt auch jede Gemeinde jährlich ihren eigenen Steuerprozentsatz fest. Eine Übersicht der jeweiligen kommunalen Sätze findet sich auf der Webseite der finnischen Steuerbehörde (auf Finnisch).

Umsatzsteuer

Der Normalsatz der Umsatzsteuer (arvonlisävero – ALV) beträgt 25,5 Prozent. Reduzierte Mehrwertsteuersätze bestehen in Höhe von 14 Prozent (zum Beispiel für Lebensmittel, Tierfutter und Restaurantdienstleistungen, Bücher, Medikamente) und 10 Prozent (Zeitungen und Radiodienstleistungen). Die finnische Steuerverwaltung hält eine Aufzählung der Umsatzsteuersätze für alle Produkte und Dienstleistungen vor. 

Bei der für die Abwicklung innergemeinschaftlicher Leistungen benötigten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (arvonlisäverorekisteröintinumero) wird in Finnland das Buchstabenkürzel "FI" vor die Unternehmensnummer gesetzt.

Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 20 Prozent. In Finnland ansässige Unternehmen sind mit ihrem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig. Ausländische Unternehmen, die in Finnland eine Betriebsstätte haben, sind auch mit allen Einkünften, die dieser Betriebsstätte zurechenbar sind, steuerpflichtig; hierzu siehe Art. 5 des deutsch-finnischen Doppelbesteuerungsabkommens (siehe unten).

Doppelbesteuerungsabkommen

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland besteht das Abkommen vom 19. Februar 2016 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. Das Abkommen ist abrufbar auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen.

Zusätzliche Informationen

Weitergehende Informationen zum Steuerrecht halten das finnische Finanzministerium Valtiovarainministeriö sowie die finnische Steuerbehörde Verohallinto (VERO) auf ihren Webseiten bereit.

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