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Tschechische Republik: Steuerrecht
Der Beitrag vermittelt einen Überblick über das tschechische Steuerrecht: Von Steuersätzen über das Reverse Charge-Verfahren bis zur Besteuerung bei der Entsendung. (Stand: 21.05.2025)
Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov
Zum 1. Januar 2024 trat das tschechische Gesetz zur Steuer- und Haushaltsreform (Zákon č. 349/2023 Sb.) in Kraft. Mit verschiedenen Steuer- und Haushaltsmaßnahmen sollen bis zum Jahr 2026 das Haushaltsbudget des Landes krisenfest gemacht und Zusatzeinnahmen erzielt werden. Für Unternehmen bedeutet dies eine Erhöhung der bisherigen Steuersätze.
Körperschaft- und Einkommensteuer
Sowohl die Einkommensteuer für natürliche Personen (Daň z příjmu fyzických osob) als auch die Besteuerung juristischer Personen Körperschaftsteuer (Daň z příjmu právnických osob) sind im tschechischen Einkommensteuergesetz Nr. 586/1992 Sb. (Zákon o daních z příjmů; im Folgenden: EStG) geregelt.
Einkommensteuer für natürliche Personen
Einkünfte von natürlichen Personen werden besteuert, unter anderem aus:
- Selbständiger Tätigkeit (zum Beispiel: Freiberufler, Einzelunternehmer),
- nichtselbständiger Arbeit (Löhne, Gehälter),
- Kapitalvermögen,
- Vermietung und Verpachtung und
- sonstigen Einkünften.
Es gelten zwei Steuersätze: Der Grundsteuersatz und der progressive Steuersatz.
- Der Grundsteuersatz beträgt 15 Prozent auf das sogenannte Superbruttogehalt, welches sich aus dem Bruttogehalt zuzüglich der Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung zusammensetzt.
- Der progressiver Steuersatz beträgt 23 Prozent und wird seit dem 1. Januar 2024 ab dem 36-fachen des Durchschnittslohns (ca. 1.452.000 CZK) erhoben.
Ausländische Arbeitnehmer unterliegen der Einkommensteuerpflicht nur bei Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit in Tschechien, die länger als 183 Tage innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten dauert; die Einzelheiten sind dem Doppelbesteuerungsabkommen zu entnehmen.
Körperschaftsteuer von juristischen Personen
Gemäß § 21 EStG beträgt die Körperschaftsteuer 21 Prozent. Als Besteuerungszeitraum kann wahlweise das Kalenderjahr oder das Fiskaljahr festgelegt werden. Die Steuerbarkeit ergibt sich aus § 18 EStG, Befreiungen von der Körperschaftsteuer enthält § 19 EStG und die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ergibt sich aus § 20 EStG (Základ daně a položky snižující základ daně).
Umsatzsteuer
Die tschechische Umsatzsteuer (Daň z přidané hodnoty -DPH) ist im Gesetz Nr. 235/2004 Sb. über die Mehrwertsteuer (Zákon o dani z přidané hodnoty) geregelt und entspricht im Wesentlichen der europäischen MwStSystRL.
Der Basis-Steuersatz beträgt 21 Prozent. Mit der Reform wurde das Umsatzsteuersystem vereinfacht und die bisher geltenden ermäßigten Steuersätze von 15 und 10 Prozent zu einem einheitlichen Steuersatz von 12 Prozent zusammengefasst.
Reverse Charge-Verfahren
Das tschechische Umsatzsteuergesetz Nr. 235/2004 Sb (Zákon o dani z přidané hodnoty) sieht eine Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens zunächst für steuerbare sonstige Leistungen (vgl. Art. 44 MwStSystRL, § 3a UstG) vor, die von ausländischen Unternehmen erbracht werden. Dabei kann vertraglich vereinbart werden, dass das Reverse Charge-Verfahren unabhängig vom Wert der Waren Anwendung findet. Dazu zählen allerdings nicht Dienstleistungen in Zusammenhang mit Abfällen und unter bestimmten Voraussetzungen Bau- und Montagearbeiten und Elektronikartikel.
Ausländische Unternehmen im Sinne des Gesetzes sind:
- Dienstleistungserbringer, die keinen Sitz in Tschechien haben, auch wenn er umsatzsteuerlich in Tschechien registriert ist; dies gilt nicht, wenn die Dienstleistung durch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte des Dienstleisters in Tschechien erbracht wurde;
- der Dienstleistungsempfänger in Tschechien ansässig ist oder zumindest über eine umsatzsteuerliche Registrierung verfügt.
Reverse Charge-Verfahren innerhalb der EU
Innerhalb der EU besteht bei nicht-elektronischen grenzüberschreitenden Dienstleistungen der Grundsatz, dass die Steuerschuldnerschaft von dem Erbringer auf den Empfänger der Dienstleistung verlagert wird (reverse charge). Zu beachten ist, dass das Reverse Charge-Verfahren nicht in allen Dienstleistungsbereichen angewendet werden darf, sondern ausschließlich in den gesetzlich bestimmten Fällen.
Bei Fragen rund um Registrierung zur Umsatzsteuer, MwSt.-Erstattung, Lohnbuchhalten berät die Deutsch-Tschechische Industrie und Handelskammer deutsche Unternehmen. Und der Dienstleistungskompass Tschechische Republik des Außenwirtschaftsportal Bayern enthält zusätzliche Informationen zur Rechnungsstellung. Bei der Prüfung, ob eine Mehrwertsteuer abzuführen ist oder auf eine Rechnung auszuweisen ist, hilft die EU-Plattform your.europe mit einem Frage-Antwort-Tool weiter.
Besteuerung des entsandten Mitarbeiters
Zwischen Deutschland und Tschechien besteht seit 1982 ein Doppelbesteuerungsabkommen. Für die Mitarbeiterentsendung bedeutet dies, dass eine eventuelle doppelte Besteuerung der Einkünfte vermieden werden kann. Denn grundsätzlich steht das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem die Tätigkeit verrichtet wird. Durch bestimmte nationale Regelungen kann aber gleichzeitig auch das Besteuerungsrecht Deutschlands gegeben sein.
Von diesem Grundsatz, nämlich der Besteuerung im Tätigkeitsstaat, macht das deutsch-tschechische Doppelbesteuerungsabkommen eine Ausnahme. Danach entsteht die Einkommensteuerpflicht nur in Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat, wenn:
- der Mitarbeiter sich in Tschechien insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält;
- die Vergütungen von einer Person gezahlt werden, die nicht in Tschechien ansässig ist und
- die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte in Tschechien getragen werden, welche die Person, die die Vergütungen zahlt, hat.
Damit diese Ausnahmeregelung greift, müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein.
Bei freien Berufen werden Einkünfte, die von in Deutschland ansässigen Personen bezogen werden, nur in Deutschland besteuert, es sei denn, der Freiberufler verfügt in Tschechien regelmäßig über eine feste Einrichtung. In diesem Fall werden allerdings nur diese Einkünfte in Tschechien versteuert, die dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
Was gilt als Betriebstätte nach tschechischem Recht?
Unter "Betriebsstätte“ wird eine feste Geschäftseinrichtung verstanden, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dazu gehören der Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Werkstätte, Fabrikationsstätte, ein Bergwerk, Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Eine Bauausführung oder Montage gilt nur als Betriebsstätte, wenn sie eine Dauer von 12 Monaten überschreitet. Wird die Tätigkeit in Tschechien nur durch einen Makler oder Kommissionär ausgeübt, reicht dies für die Begründung einer Betriebsstätte nicht aus.
Steuerpraktische Hinweise
Die erforderlichen Steuerformulare werden mittels eines Internetportals der Steuerverwaltung als elektronische Formulare für eine elektronische Steuererklärung (elektronické podání) bereitgestellt.
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen über das tschechische Steuersystem finden Sie auf der Internetseite der Agentur für Wirtschafts- und Investitionsförderung oder auf dem Offiziellem Unternehmens-Infoportal Tschechiens.
Weitere Informationen zur Steuer- und Haushaltreform bieten die GTAI-Berichte Tschechiens Steuer- und Haushaltsreform für das Jahr 2024 und Tschechien schnallt den Gürtel enger.