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Recht kompakt | Kamerun | Gesellschaftsrecht

Kamerun: Gesellschaftsrecht

Da Kamerun Mitglied der Organisation zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika ist, gelten im Bereich des Gesellschaftsrechts die Gesetze der OHADA.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Gesellschaftsrechts innerhalb der OHADA-Mitgliedstaaten ist der OHADA-Acte uniforme relatif au droit des sociétés commerciales et du groupement d'intérêt économique révisé en 2014 (AUSCGIE) .

In Teil 1 des AUSCGIE befinden sich Vorschriften, die für alle Gesellschaftsformen gelten, unter anderem zur Gründung, zum Firmennamen, zum Gesellschaftszweck oder zur Registrierung. In Teil 2 des AUSCGIE sind die Voraussetzungen für die einzelnen Gesellschaftsformen geregelt. Danach können sowohl Personengesellschaften (Art. 270 ff. AUSCGIE) als auch Kapitalgesellschaften (Art. 309 ff. AUSCGIE) gegründet werden.

Gesellschaftsformen

Eine beliebte Gesellschaftsform innerhalb der OHADA ist die Société à responsabilité limitée (S.A.R.L.), die in etwa vergleichbar ist mit einer deutschen GmbH. Bei dieser Gesellschaftsform ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Gesellschaft muss über ein Mindestkapital in Höhe von einer Million FCFA verfügen.

Auch bei einer Société anonyme (S.A.), vergleichbar in etwa mit einer deutschen Aktiengesellschaft, ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Das Mindestkapital für eine S.A. liegt bei zehn  Millionen FCFA.

Daneben können in Kamerun wirtschaftliche Interessenvereinigungen (groupement d’intérêt économique; Art. 869 ff. AUSCGIE), Joint Ventures (Art. 854 ff. AUSCGIE) oder Zweigniederlassungen (succursale; Art. 116 ff. AUSCGIE) gegründet werden.

Für die Gründung einer Gesellschaft ist in Kamerun eine Satzung erforderlich. Diese hat gemäß Art. 13 AUSCGIE zwingend die Gesellschaftsform, die Firma, den Zweck, den Sitz, die Dauer, das Gesellschaftskapital, die Anzahl und den Nennwert der Einlagen sowie die Identität der Gesellschafter zu enthalten. Angaben sind außerdem über die Empfänger von Sonderleistungen, die Gewinnverteilung, die Bildung von Rücklagen und die Arbeitsweise der Gesellschaft zu machen. Die Satzung ist durch eine notarielle Urkunde oder eine im jeweiligen OHADA-Mitgliedstaat vergleichbare Urkunde abzusegnen. Zusätzlich sind die Gesellschafter verpflichtet, eine schriftliche Konformitätserklärung (déclaration de régularité et de conformité) abzugeben, in der die Gründungshandlungen aufgeführt werden und die Einhaltung aller Gesetze bestätigt wird.

Registrierung

Unternehmen werden in Kamerun im Registre de Commerce et de Crédit Mobilier (RCCM) eingetragen.

Weitere Informationen zur Gründung von Gesellschaften in Kamerun erhalten Sie im GTAI-Artikel OHADA: Das Gesellschaftsrecht. Auch die Webseite des Chambre de Commerce d’Industrie des Mines et de l’Artisanat du Cameroun enthält Informationen bezüglich der Gesellschaftsgründung.

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