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Kasachstan: Sicherungsmittel

Das Recht der Sicherungsmittel ist im Zivilgesetzbuch geregelt. Es kennt die gängigen Sicherungsmittel wie Pfand und es können vertragliche Sicherungsmittel vereinbart werden. 

Von Dmitry Marenkov, Yevgeniya Rozhyna

Sicherungsmittel 

Artikel 292 des kasachischen Zivilgesetzbuches ("Graždanskij kodeks“, im Folgenden: ZGB) zählt unter der Bezeichnung "Sicherung der Erfüllung von Verbindlichkeiten“ folgende Sicherheiten auf:

  • Vertragsstrafe;
  • Pfand;
  • Zurückbehaltungsrecht des Gläubigers;
  • Bürgschaft;
  • Garantie;
  • Anzahlung. 

Vertragsstrafe

Die Vertragsstrafe (Art. 293 bis 298 ZGB) bietet dem Gläubiger keine zusätzliche Sicherheit und hat eher die Natur einer Strafmaßnahme, wovon auch der Klammerzusatz im Gesetzestext zeugt, der die Vertragsstrafe alternativ als "Strafe“ ("straf“ beziehungsweise "penja“) bezeichnet. In den Ländern, deren Zivilgesetzgebung sich am GUS-Modellzivilgesetzbuch orientiert, wird die Vertragsstrafe jedoch gesetzestechnisch als Sicherungsmittel angesehen. Sie ist schriftlich zu vereinbaren. 

Die Vertragsstrafe kann auf absolute Zahlen oder auf Prozentanteil von der Summe der nicht erfüllten oder schlecht erfüllten Verbindlichkeit lauten. Die Höhe der Vertragsstrafe kann vom Gericht reduziert werden, wenn sie im Vergleich zu den Verlusten des Gläubigers unverhältnismäßig hoch ausfällt.

Pfand

Das Pfand (Art. 299 bis 328 ZGB) gibt dem Gläubiger das Recht, sich im Falle der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit durch den Schuldner aus dem Wert der verpfändeten Sache vorrangig zu befriedigen. Der Pfandvertrag ist schriftlich abzuschließen und muss Folgendes enthalten: das Pfandobjekt und seine Bewertung sowie das Wesen, die Höhe und die Frist der Erfüllung der besicherten Forderung. Ferner muss der Pfandvertrag festlegen, bei wem das Pfandobjekt verbleibt und wie es genutzt werden darf. Fehlen entsprechende vertragliche Regelungen, ist der Pfandvertrag nichtig.

Neben dem klassischen Faustpfandrecht kennt das kasachische Recht das sogenannte "Pfandrecht an Waren im Umlauf“ (Art. 327 ZGB). Hierbei bleibt der Verpfänder (Pfandschuldner) Besitzer des verpfändeten Vermögens und ist berechtigt, den Bestand der gepfändeten Sachen zu ändern, solange der Gesamtwert der gepfändeten Sachen nicht geringer als im Pfandvertrag geregelt ist.

Der Verpfänder muss ein Pfandbuch führen, in dem die Pfandbedingungen und alle Vorgänge eingetragen werden, die die Veränderung der verpfändeten Waren nach sich ziehen. Bei Verletzungen der Pfandbedingungen durch den Verpfänder kann der Pfandgläubiger die Pfandgegenstände mit seinen Kennzeichen und Siegeln markieren.

Hypothek

Gemäß Art. 299 und 303 ZGB können Unternehmen, Gebäude, Bauanlagen, Wohnungen, Transportmittel, Weltraumobjekte, Rechte an Immobilien Gegenstand einer Hypothek sein. Näheres regelt das Gesetz Nr. 2723  "Über die Hypothek an Immobilien“ ("Ob ipoteke nedvizhimogo imushchestva“) vom 23. Dezember 1995. Allgemeine ZGB-Bestimmungen zum Pfand sind auf die Hypothek anwendbar, soweit das Hypothekengesetz keine speziellen Vorschriften enthält.

Ein Hypothekenvertrag bedarf der Schriftform und muss vom Hypothekengläubiger, dem Hypothekenschuldner sowie dem Schuldner (wenn nicht mit dem Hypothekenschuldner identisch) unterzeichnet werden. Dem Hypothekengläubiger kann ein Hypothekenbrief ausgestellt werden.

Zu beachten ist, dass der Hypothekenvertrag staatlich zu registrieren oder notariell zu beurkunden ist.

Garantie und Bürgschaft

Garantie- und Bürgschaftsverträge (Art. 329 bis 336 ZGB) bedürfen der Schriftform. Die Schriftform gilt als gewahrt, wenn der Garantiegeber beziehungsweise Bürge den Gläubiger schriftlich über seine Haftung für die Verbindlichkeit des Schuldners benachrichtigt hat und der Gläubiger das Angebot des Garantiegebers beziehungsweise Bürgen innerhalb "der üblicherweise hierfür notwendigen Zeit“ nicht abgelehnt hat. Die Nichteinhaltung des Formerfordernisses führt zur Unwirksamkeit des Vertrages.

Der Garantiegeber haftet im gleichen Umfang neben dem Schuldner gesamtschuldnerisch. Die Haftung des Garantiegebers erstreckt sich unter anderem auf die Vertragsstrafe, im Rahmen der Durchsetzung der Forderung entstandene Gerichtskosten sowie sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nicht- beziehungsweise Schlechterfüllung durch den Schuldner. Ein Garantievertrag kann auch zur Absicherung künftiger Verbindlichkeiten geschlossen werden. Der Bürge haftet subsidiär bis zum in der Bürgschaft angegebenen Betrag.

Eigentumsvorbehalt

Gemäß Art. 444 ZGB ist auch eine Vereinbarung möglich, wonach das Eigentumsrecht solange nicht auf den Käufer übergeht, bis der Kaufpreis gezahlt ist oder sonstige vertraglich bestimmte Umstände eingetreten sind (einfacher Eigentumsvorbehalt). Als Folge einer verspäteten oder nicht geleisteten Zahlung hat der Käufer einen Anspruch auf Rückübergabe des gekauften Gegenstandes.

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