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Tschechische Republik: Sicherung von Ansprüchen

In diesem Abschnitt erfahren Sie welche Sicherungsmittel bei grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nach Tschechien zur Auswahl stehen. (Stand: 06.06.2025)

Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak

Die in Tschechien am meisten verbreiteten Sicherungsmittel sind der Eigentumsvorbehalt, das Pfandrecht sowie die Bürgschaft.

Eigentumsvorbehalt (výhrada vlastnického práva)

Bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts (§§ 2132 bis 2134 des tschechischen Zivilgesetzbuches (Zákon občanský zákoník; im Folgenden: ZGB)) bleibt der Verkäufer Eigentümer der Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Hat der Käufer die Sache in seinem Besitz, trägt er die Gefahr des Untergangs. Ist der Käufer bei einer Ratenzahlung mit mehr als einem Zehntel des Kaufpreises in Verzug, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Auch bei einem Betrag unter einem Zehntel des Kaufpreises kann der Verkäufer zurücktreten, wenn der Käufer den verzögerten Betrag nicht mit der nächsten Rate begleicht.

Hinweis: Der Eigentumsvorbehalt kann mündlich vereinbart werden, bei Immobilien muss dies im Grundbuch eingetragen werden. Der Eigentumsvorbehalt wirkt nur dann gegen Dritte, wenn er entweder behördlich oder notariell beglaubigt wurde.

Pfandrecht (zástavní právo)

Das Pfandrecht (§§ 1309 bis 1394 ZGB) räumt dem Gläubiger das Recht ein, sich bei Zahlungsausfall aus der Pfandsache zu befriedigen. Als Pfandsache kann alles dienen, was veräußert werden kann.

Die Pfandrechte können sowohl vereinbart, als auch gerichtlich bestellt werden. Die Vereinbarung eines Pfandrechts ist sowohl

  • mündlich, 
  • schriftlich
  • als auch mittels einer öffentlichen Urkunde möglich. 

Ein Schriftformerfordernis besteht regelmäßig bei Immobilien. Unter bestimmten Umständen (zum Beispiel bei der Verpfändung von Immobilien, die nicht im Grundbuch eingetragen werden müssen) kann auch die Eintragung in ein Pfandregister (Rejstřík zástav) notwendig sein, welches bei der Notarkammer (Notářská komora) elektronisch geführt wird.

Hinweis:  Eine Besonderheit ist das zukünftige Pfandrecht. Hierbei verspricht der Pfandschuldner die Einräumung eines Pfandrechts an einer Sache, deren Eigentümer er noch nicht ist. Es entsteht erst, wenn die Pfandsache in das Eigentum des Pfandschuldners gelangt. Ein zukünftiges Pfandrecht kann sowohl in ein öffentliches Register als auch in ein Pfandregister eingetragen werden.

Bürgschaft (finanční záruka)

Die Bürgschaft (§§ 2029 bis 2039 ZGB) im tschechischen Recht folgt im Prinzip dem deutschen Recht. Der Bürge verspricht die Schuld beim Gläubiger zu begleichen, soweit dies in der Bürgschaftserklärung vorgesehen ist, wenn der Schuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt. Der Bürgschaftsvertrag muss schriftlich geschlossen werden.

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