Interview | Kasachstan | Quellensteuer
Steuerliche Risiken bei Warenlieferung nach Kasachstan
Ein praxisnahes Interview zur Handhabung der Quellenbesteuerung in Kasachstan.
17.08.2026
Michael Quiring ist Partner und Niederlassungsleiter von RÖDL in Zentralasien (Almaty) und begleitet seit vielen Jahren deutsche Unternehmen beim Markteintritt sowie bei ihrer laufenden Geschäftstätigkeit vor Ort. Im Gespräch erläutert er, wo die wesentlichen steuerlichen Risiken liegen und worauf Unternehmen bei Warenlieferungen nach Kasachstan besonders achten sollten.
Herr Quiring, warum ist die Frage der Quellenbesteuerung in Kasachstan so wichtig?
Warenlieferungen nach Kasachstan gehören für viele deutsche Unternehmen zum laufenden Geschäft – steuerlich sind sie jedoch nicht immer so eindeutig, wie es auf den ersten Blick scheint. Insbesondere die Frage, ob Zahlungen an ausländische Lieferanten der kasachischen Quellenbesteuerung unterliegen können, sorgt in der Praxis regelmäßig für Unsicherheit.
Mit welchen Herausforderungen sehen sich deutsche Unternehmen bei Warenlieferungen nach Kasachstan konfrontiert?
Deutsche Unternehmen sehen sich derzeit vor allem mit einer zunehmenden steuerlichen Unsicherheit bei klassischen Warenlieferungen nach Kasachstan konfrontiert. In der Praxis besteht das Risiko, dass Zahlungen eines kasachischen Käufers an einen ausländischen Lieferanten für eine grenzüberschreitende Warenlieferung als Einkünfte aus kasachischen Quellen eingeordnet werden. In diesem Fall könnte der kasachische Käufer vorsorglich eine Quellensteuer von 20 Prozent einbehalten oder versuchen, das entsprechende Steuerrisiko vertraglich auf den ausländischen Lieferanten zu übertragen.
Was ist besonders relevant für exportierende Unternehmen?
Besonders relevant ist dies für Unternehmen, die regelmäßig Maschinen, technische Anlagen, Ersatzteile oder andere Industriegüter nach Kasachstan liefern. Die möglichen Folgen betreffen nicht nur die Steuerbelastung selbst, sondern auch Preisgestaltung, Vertragsverhandlungen, Liquidität und die wirtschaftliche Planbarkeit einzelner Projekte oder langfristiger Lieferbeziehungen.
Warum sind gerade Warenlieferungen mit steuerlichen Risiken verbunden?
Der Kern des Problems liegt in der Abgrenzung zwischen dem Verkauf von Waren innerhalb Kasachstans und einer grenzüberschreitenden Lieferung von Waren nach Kasachstan. Nach kasachischem Steuerrecht gelten Einkünfte aus dem Verkauf von Waren innerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Kasachstan grundsätzlich als Einkünfte aus kasachischen Quellen. Gleichzeitig sieht das kasachische Steuerrecht ausdrücklich vor, dass Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren nach Kasachstan im Rahmen der Außenwirtschaftstätigkeit nicht als Einkünfte aus kasachischen Quellen gelten, sofern in Kasachstan keine gesonderten Dienstleistungen erbracht oder Arbeiten ausgeführt werden.
Das scheint in der Praxis zu Problemen zu führen.
Gerade an dieser Stelle entstehen in der Praxis Abgrenzungsfragen. Bereits begrenzte Begleittätigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung – etwa die Sichtprüfung von Containern, die Kontrolle der Vollständigkeit der Ware, die Feststellung möglicher Mängel oder die Überprüfung von Siegeln während der Zollabfertigung – können steuerlich relevant werden. Wirtschaftlich sind solche Tätigkeiten häufig lediglich Bestandteil des Liefervorgangs. Es besteht jedoch das Risiko, dass sie in Kasachstan als eigenständige Dienstleistungen oder sonstige Tätigkeiten interpretiert werden. Im ungünstigsten Fall kann zusätzlich die Frage einer Betriebsstätte aufgeworfen werden.
Müssen Unternehmen befürchten, dass jede Präsenz zu einer Betriebsstätte führt?
Nein, nicht unbedingt. Nicht jede Präsenz oder unterstützende Tätigkeit führt automatisch zu einer Betriebsstätte. Entscheidend ist insbesondere, ob tatsächlich eine eigenständige Dienstleistung oder Arbeit in Kasachstan erbracht wird. Auch die bloße Entsendung von Mitarbeitern oder die Einschaltung eines lokalen Zollbrokers reicht grundsätzlich nicht ohne Weiteres aus.
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