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Recht kompakt | Katar | Gewerblicher Rechtsschutz

Katar: Gewerblicher Rechtsschutz

Mit dem Gesetz Nr. 30/2006 hat sich Katar ein eigenes Patentgesetz gegeben.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

Patentrecht

Zuvor verfügte das Land lediglich über Vorschriften auf supranationaler Ebene: Zusammen mit Bahrain, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und den VAE hatte Katar das Patentgesetz des Golfkooperationsrates (GCC), die "GCC Patent Regulation", ratifiziert. Deren Vorgaben galten so lange fort, bis die Regierung Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 30/2006 (Art. 23) im Jahr 2018 schließlich erlassen hat. Der Patentschutz währt 20 Jahre. Macht der Patentinhaber innerhalb von drei Jahren von seinem Patent keinen Gebrauch, so droht ihm unter gewissen Umständen der Patententzug. Dritten kann dann eine Zwangslizenz eingeräumt werden; der ehemalige Inhaber ist in diesem Fall angemessen zu entschädigen.

Markenrecht

Warenzeichen (Marken) unterliegen dem Gesetz Nr. 9/2002 (MarkenG). Soweit sie unterscheidungskräftig sind, können vielfältige Darstellungsformen als Marke registriert werden, darunter Namen, Signaturen, Wörter, Buchstaben, Nummern, Zeichnungen, Abbildungen, Symbole, Stempel, Siegel, Skizzen, dreidimensionale Gestaltungen oder andere Zeichen wie Farben und Farbzusammenstellungen. Auch Klangbilder und Gerüche sind als Hör- beziehungsweise Riechmarken prinzipiell schutzfähig (Art. 6 MarkenG).

Eine Registrierung ist jedoch zu versagen, wenn einer der Tatbestände des Art. 8 MarkenG erfüllt ist, wenn also dem Zeichen keine Unterscheidungskraft zukommt oder dessen Aussagegehalt über eine allgemeine Beschreibung der im Geschäftsverkehr typischen Charakteristika der Ware oder Dienstleistung nicht hinausgeht.

Außerdem sind der Alltagssprache entnommene oder irreführende Begriffe einem Markenschutz nicht zugänglich. Schließlich ziehen bereits registrierte oder bekannte Marken, religiöse und staatliche Symbole beziehungsweise solche internationalen Organisationen sowie Zeichen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen, ein Registrierungshindernis nach sich. Der Schutz einer notorisch bekannten Marke setzt nicht voraus, dass diese in Katar registriert wurde; eine Registrierung im Ausland ist grundsätzlich ausreichend (Art. 8 Abs. 8 MarkenG).

Katar folgt insoweit seiner völkerrechtlichen Verpflichtung, wie sie sich aus der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) ergibt; diese ist für das Land im Juli 2000 in Kraft getreten. Demgegenüber ist Katar dem Madrider Markenrechtsabkommen bislang nicht beigetreten. Deshalb bietet eine Antragstellung außerhalb Katars keinen Schutz, wenn es sich um eine nicht notorisch bekannte Marke handelt. Lediglich Priorität kann nach Maßgabe von Art. 10 MarkenG bei einer Antragstellung im Ausland gesichert werden. Anträge auf Eintragung einer Marke sind beim Industrial Property Office, einer dem Commercial Department im Wirtschafts- und Handelsministerium nachgeordneten Behörde, zu stellen. Die Schutzfrist währt zehn Jahre. Sie ist jeweils um den gleichen Zeitraum verlängerbar (Art. 18 MarkenG).

Die Schutzfrist für Muster und Modelle beträgt fünf Jahre. Sie kann um den gleichen Zeitraum zwei Mal verlängert werden (Art. 44 MarkenG). Halbleitertopografien sind gesondert geregelt, nämlich im Gesetz Nr. 6/2005. Die entsprechende Schutzfrist währt zehn Jahre.

Urheberrecht

Das Urheberrecht regelt das Gesetz Nr. 7/2002 (UrhG). Das UrhG schützt - ungeachtet des Wertes, der Qualität, des Zwecks oder der Verkörperung - Werke der Literatur und der Kunst; dabei fallen unter Kunst auch solche Werke der sogenannten angewandten Kunst, wie etwa (kunst)handwerkliche Arbeiten. 

Internationale Übereinkommen Katars auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

Katar ist Mitglied in folgenden internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtschutzes:

  • Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), Beitritt zum 03.09.1976;
  • Welthandelsorganisation (WTO/TRIPS), Beitritt zum 13.01.1996;
  • Pariser Verbandsübereinkunft (Stockholmer Fassung 1967/79), Beitritt zum 05.07.2000;
  • Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, 1886 (Pariser Fassung 1971), Beitritt zum 05.07.2000;
  • WIPO-Urheberrechtsvertrag, Beitritt zum 28.10.2005;
  • WIPO-Vertrag über künstlerische Darbietungen und Tonträger, Beitritt zum 28.10.2005.

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