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Recht kompakt | Katar | Investitionsrecht

Katar: Investitionsrecht

Das katarische Investitionsrecht ist seit Februar 2019 im Gesetz Nr. 1/2019 über ausländische Investitionen (InvestG) geregelt. 

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

Das alte Investitionsgesetz Nr. 13/2000 ist seitdem außer Kraft getreten. 

Jedoch vollzieht auch das neue InvestG keine Kehrtwende, was die Beteiligung von Ausländern an katarischen Kapitalgesellschaften angeht. Nach alter Rechtslage durften Ausländer maximal 49 Prozent der Anteile einer katarischen Kapitalgesellschaft halten, während die restlichen 51 Prozent in den Händen katarischer Staatsbürger liegen mussten.

Zwar erlaubt Art. 2 InvestG vorbehaltlich der Gesetze und nach Maßgabe der Durchführungsverordnung zum InvestG Ausländern eine Beteiligung an katarischen Kapitalgesellschaften bis zu 100 Prozent in sämtlichen Wirtschaftsbereichen. Allerdings müssen ausländische Investoren einen Antrag beim katarischen Wirtschaftsministerium stellen, wenn sie eine höhere Beteiligung als 49 Prozent wünschen. Gegen eine Ablehnung können die Antragsteller Widerspruch einlegen, abermals beim Wirtschaftsministerium. Gegen die Ablehnung des Widerspruchs gibt es kein Rechtsmittel. Eine Beteiligung, die 49 Prozent überschreitet, ist somit kein gerichtlich einklagbarer Rechtsanspruch.

Freiberufliche Sozietäten wie Anwaltskanzleien, Arztpraxen, Ingenieur- oder Architektenbüros sind im Gesetz Nr. 12/2004 geregelt. Der Gesellschafterbestand beläuft sich auf mindestens 20 Personen. Ausländern ist eine Gesellschafterstellung grundsätzlich verwehrt. Ausnahmsweise kann der Ministerrat jedoch eine ausländische Beteiligung in Höhe von 20 Prozent zulassen. Inzwischen gestattet Gesetz Nr. 23/2006 internationalen Anwaltskanzleien die Tätigkeit in Katar.

Hinzuweisen ist auf das Gesetz Nr. 25/2004 (Cover-up Law), das die Umgehung der investitionsrechtlichen Bestimmungen mit Strafe bedroht. Zwar ist anzunehmen, dass das Cover-up Law vorrangig dazu dient, die Branchen, die ausschließlich Einheimischen vorbehalten bleiben sollen, vor ausländischen Investoren zu schützen. Dem Wortlaut nach erstreckt sich das Gesetz jedoch auch auf Nebenabreden, die dem ausländischen Partner die Kontrolle über das Unternehmen ermöglichen sollen. Vorsicht ist insofern jedenfalls geboten.

In Katar gibt es zwei wichtige Freihandelszonen: Den Qatar Science and Technology Park (QSTP), wo ausländische Investoren 100 Prozent der Anteile einer Gesellschaft halten dürfen. Die dort niedergelassenen Unternehmen sind dauerhaft von der Steuer befreit. Außerdem existiert mit dem Qatar Financial Center eine Freihandelszone, in der ausländische Finanzdienstleister 100 Prozent am Unternehmenskapital halten können und in der eine dreijährige Steuerbefreiung gilt. Die Freizonen werden auch mit dem neuen InvestG ihre Existenzberechtigung nicht verlieren.

Katar hat mit Deutschland am 17. Juni 1996 ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen abgeschlossen. Zusammen mit dem Zustimmungsgesetz sind der Text des Abkommens und das dazugehörige Protokoll im BGBl. 1998 II auf den Seiten 628 ff. abgedruckt. Das Abkommen ist am 19. Januar 1999 in Kraft getreten. Zudem ist Katar mit Wirkung zum 20. Januar 2011 dem ICSID-Abkommen beigetreten. Da auf dieses allerdings bereits im Rahmen des katarisch-deutschen Investitionsschutzvertrages verwiesen wurde, ändert sich insoweit inhaltlich für deutsche Investoren nichts.

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