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China: Investitionsrecht
Für ausländische Investitionen ist vor allem das Foreign Investment Law, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, von besonderer Relevanz. (Stand: 17.12.2025)
Von Julia Merle | Bonn
Investitionsschutz und -förderung
Seit dem Jahr 2005 gibt es ein bilaterales deutsch-chinesisches Investitionsschutzabkommen, das die Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen regelt und eine gleichberechtigte Investitionslage herstellen soll.
Am 20. Mai 2025 trat das neue Private Economy Promotion Law in China in Kraft. Es behandelt insbesondere Themen wie fairen Wettbewerb und die Förderung von Investitionen.
Am 1. Januar 2020 ist das am 15. März 2019 verabschiedete "Gesetz der Volksrepublik China über ausländische Investitionen" (Foreign Investment Law, FIL) in Kraft getreten (Englisch). Mit seinem Inkrafttreten wurden die drei bestehenden Gesetze über Sino-Foreign Equity Joint Ventures, Sino-Foreign Contractual Joint Ventures und Wholly Foreign-Owned Enterprises (sogenannte FIE Laws) sowie deren jeweilige Durchführungsbestimmungen aufgehoben und es gilt erstmals ein für alle Investitionsvehikel einheitliches Gesetz.
Ausländischen Investitionen, die nicht unter die sogenannte Negativliste (Foreign Investment Negative List) fallen, wird nach dem neuen Gesetz Inländerbehandlung vor der Zulassung gewährt (Art. 4 FIL).
Regelungen zu Investitionsschutz und -förderung sowie zur rechtlichen Haftung und zum Investitionsmanagement sind im FIL enthalten. Insbesondere ist eine Sicherheitsüberprüfung (National Security Review) ausländischer Investitionen durchzuführen (Art. 35 FIL). Seit dem 18. Januar 2021 gelten Regelungen zur Sicherheitsüberprüfung ausländischer Investitionen, die "Measures on Security Review of Foreign Investments". Zudem ist die Schaffung eines Systems zur Übermittlung von Investitionsinformationen vorgesehen (Art. 34 FIL).
Der Zwang zum Technologietransfer soll aufgehoben werden; es dürfen nach Art. 22 FIL keine administrativen Maßnahmen diesbezüglich erfolgen. Vielmehr soll technologische Zusammenarbeit auf Freiwilligkeit basieren. Das FIL verspricht auch den Schutz geistigen Eigentums und insbesondere der Geschäftsgeheimnisse ausländischer Investoren und ausländisch investierter Unternehmen (Art. 22, 23 FIL).
Erste Durchführungsbestimmungen zum FIL (Implementing Regulations), die dessen allgemeine Regelungen in einzelnen Bereichen näher ausführen, sind ebenfalls seit 1. Januar 2020 in Kraft. Inzwischen gibt es weitere Umsetzungsregelungen, etwa zum Beschwerdemechanismus nach Art. 26 FIL.
Am 2. Dezember 2024 traten neue Regelungen bezüglich ausländischer strategischer Investitionen am chinesischen Kapitalmarkt in Kraft. Diese Maßnahmen führen ebenfalls insbesondere das FIL näher aus.
Negativlisten
Die Negativlisten verbieten oder beschränken ausländische Investitionen in bestimmten Branchen. In beschränkten (restricted) Industrien ist ein Tätigwerden nur unter bestimmten Auflagen/Bedingungen erlaubt.
Die National Development and Reform Commission (NDRC) und das Ministry of Commerce (MOFCOM) geben sowohl eine landesweite Negativliste (Special Administrative Measures on Access to Foreign Investment (Negative List)), als auch eine in den Freihandelszonen geltende Negativliste (Free Trade Zones Special Administrative Measures on Access to Foreign Investment (Negative List)) heraus.
Die zuletzt aktualisierte Fassung der landesweit geltenden Liste trat am 1. November 2024 in Kraft.
Die Negativliste für die Freihandelszonen liegt in der Fassung vom 27. Dezember 2021 vor, die seit 1. Januar 2022 in Kraft ist. Damals entfiel unter anderem im Automobilbereich die Beteiligungsgrenze bei der Herstellung von Pkw.
Seit April 2024 gibt es bezüglich des grenzüberschreitenden Dienstleistungshandels zwei neue Negativlisten - ebenfalls eine landesweite und eine für die Freihandelszonen.
Die Zulässigkeit einer Investition richtete sich in der Vergangenheit nach den Vorgaben des sogenannten Investitionslenkungskatalogs ("Catalogue for the Guidance of Foreign Investment Industries"), in dem die Industrien in geförderte, beschränkte und verbotene Branchen aufgeteilt waren. Seit 2019 gibt es den sogenannten Katalog der geförderten Branchen für ausländische Investitionen (Catalogue of Encouraged Industries for Foreign Investment). Dieser ersetzte und vereint die beiden früheren Kataloge aus 2017 (den "Catalogue of Encouraged Foreign Investment Industries" als noch bestehenden Teil des "Catalogue for the Guidance of Foreign Investment Industries (Revised in 2017)" sowie den "Catalogue of Encouraged Industries in the Central and Western Region"). Bei geförderten Kategorien wird die ausländische Investition etwa mit Steuervergünstigungen unterstützt. Die Fassung des "Katalogs der geförderten Branchen für ausländische Investitionen" aus dem Jahr 2022 ist seit 1. Januar 2023 in Kraft. Ausländischen Investitionen in gelisteten Sektoren, beispielsweise in bestimmten Produktionsbereichen, können gewisse Investitionsanreize zuteilwerden. Der gemeinsam von NDRC und MOFCOM herausgegebene Gesamtkatalog besteht aus einem landesweit anwendbaren sowie einem auf bestimmte Regionen bezogenen Teil. Während die Vorgängerversion aus 2020 insgesamt 1.235 Gegenstände enthielt, sind in der aktualisierten Fassung 1.474 gelistet. Davon entfallen 519 auf den landesweiten und 955 auf den regionalen Katalog. Ein neuer Katalogentwurf aus Dezember 2024 konnte bis zum 20. Januar 2025 kommentiert werden. Für geförderte Branchen in westlichen Regionen gilt ein neuer Katalog seit 1. Januar 2025.
Daneben bleibt für aus- und inländische Investitionen insbesondere die Marktzugangsnegativliste (Negative List for Market Access) in der Fassung von April 2025 zu beachten:
Ebenfalls für in- und ausländische Unternehmen gilt seit dem 1. Februar 2024 der "Catalogue for Guiding Industry Restructuring" in der Fassung vom 29. Dezember 2023. Der Katalog, der die letzte Version aus 2019 ersetzte, listet Branchen in den Kategorien gefördert, beschränkt und obsolet auf, wobei letztere beispielsweise solche darstellen, die zu ernster Umweltverschmutzung führen und daher aufgegeben werden sollen.