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Katar: Öffentliche Aufträge
Gesetz Nr. 26/2005 (VergG) regelt das Recht der Vergabe öffentlicher Aufträge.
06.02.2023
Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem
Regulierungsbehörde sind das Central Tenders Committee (Zentralkomitee) und das ihr nachgeordnete Local Tenders Committee.
Sachlich betrifft das VergG den Einkauf sämtlicher Waren und Dienstleistungen (Art. 1 VergG).
Das VergG trifft in Art. 3 VergG die Unterscheidung zwischen lokalen und externen Ausschreibungen. Gemäß der Vorschrift richten sich lokale Ausschreibungen ausschließlich an einheimische Bieter, während externe Ausschreibungen zugleich an einheimische und ausländische Bieter adressiert sind. Des Weiteren teilt das VergG die Verfahren in allgemeine und eingeschränkte Verfahren ein. Zu den allgemeinen Verfahren zählen die lokalen und externen Verfahren. Diese sollen öffentlich bekannt gemacht werden. Für sie gelten die Grundsätze der Transparenz, der Gleichheit und des Wettbewerbs (Art. 2 VergG). Jedoch hält das VergG keinen Rechtsbehelf vor, mit dem Teilnehmer die Beachtung dieser Grundsätze einklagen oder sonst wie geltend machen können; ebenso sieht das VergG keinen Rechtsbehelf vor, mit dem unterlegene Bieter die Vergabeentscheidung angreifen können. Eingeschränkte Verfahren sind dann zulässig, wenn es nach der Natur des zu vergebenden Auftrags geboten ist, diesen an einen eingeschränkten Kreis an Bieter zu vergeben. Es muss sich dabei um Bieter handeln, die in einem hierfür vorgesehenen Register gelistet sind (Art. 3 VergG).
Verträge über Waren, Bau- oder andere Dienstleistungen werden bis zu einem Wert von 5 Millionen katarische Riyal (ca. 1.300.000 Euro) nur an Einheimische Bieter vergeben, also im lokalen Verfahren vergeben (Art. 5 VergG). Das Zentralkomitee verwaltet und beaufsichtigt im Namen der vergebenden öffentlichen Stelle die Vergabeverfahren, deren Auftragswert über 5 Millionen katarische Riyal liegt (Art. 15 VergG). Dabei handelt es sich um externe Verfahren, für die auch ausländische Bieter zugelassen sind. Aufträge deren Wert unter diesem Schwellenwert liegen, fallen in die Zuständigkeit des Local Tenders Comittee (Art. 61 VergG). Aufträge von Qatar Petrolium, dem staatlichen Unternehmen, das mit der Förderung, Verarbeitung und dem Vertrieb von Rohöl und Naturgas betraut ist, unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des VergG, das gleiche gilt für das Militär und die Polizei, soweit die Beschaffung vertrauliche Gegenstände betrifft. Im Übrigen gilt das VergG grundsätzlich für die gesamte öffentliche Verwaltung (Art. 1 Einführungsgesetz zum VergG).
Wollen ausländische Dienstleister an lokalen Verfahren teilnehmen, müssen sie hierfür eine Niederlassung gründen. Was die Beteiligungsgrenzen zugunsten katarischer Staatsbürger betrifft, so gilt mittlerweile das Gesetz Nr. 1/2019 über ausländische Investitionen. Dieses hat das alte Investitionsgesetz Nr. 13/2000 ersetzt und das Erfordernis einer katarischen Mehrheitsbeteiligung gelockert.