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Katar: Steuerrecht

Zwischen Katar und Deutschland existiert bislang kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem

Daher können sich deutsche Unternehmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland nur auf die im abkommenslosen Zustand geltenden Regelungen berufen. Dies bedeutet, dass in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche und juristische Personen sich nur auf die sogenannte Anrechnungsmethode berufen können. Das heißt, dass die in Katar gezahlten Steuern zwar auf die deutsche Steuer angerechnet werden können, dass im Übrigen aber das ausländische Einkommen in Deutschland voll versteuert werden muss. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann (für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit) unter besonderen Voraussetzungen im Fall der Anwendbarkeit des Auslandstätigkeitserlasses bestehen.

Am 4. Dezember 2018 hat Katar das Multilaterale Abkommen der OECD zur Bekämpfung von Steuerverkürzung und aggressiver Steuerplanung unterzeichnet.

Die Steuer richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz (Gesetz Nr. 24 aus 2018). Das Einkommensteuergesetz hebt das alte Steuergesetz von 2009 auf und ersetzt es.

Es wurden allerdings keine wesentlichen Änderungen am katarischen Steuersystem vorgenommen und die meisten Bestimmungen des vorherigen Gesetzes beibehalten. Nach dem neuen wie alten Gesetz werden Unternehmen, Personengesellschaften und Joint Ventures (mit Rechtspersönlichkeit) besteuert, die sich ganz oder teilweise im Besitz von Ausländern (mit Ausnahme von Staatsangehörigen der GCC-Staaten) befinden und in Katar eine Tätigkeit ausüben. Die Durchführungsverordnungen zum neuen Steuergesetz von 2018 wurden bisher noch nicht veröffentlicht; daher bleiben die Durchführungsverordnungen zum alten Einkommensteuergesetz von 2009 in Kraft, bis sie aufgehoben und ersetzt werden.

Die Steuer wird jährlich auf den gesamten, für Steuerzwecke bereinigten Gewinn (einschließlich Kapitalgewinne) erhoben.

Katarische Staatsangehörige und juristische Personen, deren Anteile ausschließlich von katarischen Staatsangehörigen gehalten werden, zahlen keinerlei Steuern (Art. 4 Nr. 8 und 9 Gesetz Nr. 24 aus 2018 katarisches Einkommensteuergesetz - StG). Gemäß Art. 2 des Einführungsgesetzes zum StG wird auch keine Lohnsteuer erhoben. Es gilt ein Pauschalsteuersatz für die Gewinne von ansässigen ausländischen Unternehmen und generell (also nicht auf die Ansässigkeit beschränkt) von Ausländern (ausgenommen sind ansässige Arbeitnehmer) in Höhe von 10 Prozent (Art. 9 StG). Zuvor galt ein progressiver Steuersatz von bis zu 35 Prozent. Gleichzeitig wurde aber auch die Steuerbasis erweitert. Erfasst werden nunmehr die in den Art. 2 und 3 StG im In- und zum Teil im Ausland erzielten Bruttoerträge, gemäß Art. 3 Nr. 2 StG auch die Einkünfte, die aus in Katar ganz oder teilweise ausgeführten Verträgen stammen. Was hierunter zu verstehen ist, definiert Art. 3 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zum StG (StG-VO) wie folgt:

Erfasst werden Verträge über Dienstleistungen. Eine Dienstleistung wird als im Inland erbracht angesehen, vollständig oder teilweise, wenn alle oder ein Teil der für die Vertragserfüllung erforderlichen Handlungen dort ausgeführt wurden. Bei mehreren trennbaren Leistungen sind nur die im Inland ausgeführten als dort erbracht anzusehen. Dienstleistungen sind trennbar, wenn sie in verschiedene Projektabschnitte fallen oder wenn für deren Erbringung verschiedene Fähigkeiten und/oder Mittel erforderlich sind.

Im Fall eines teils ausländischen, teils katarischen Unternehmens wird nur der ausländische Anteil mit 10 Prozent besteuert. Verluste können bis zu fünf Jahren vorgetragen werden (Art. 5 Nr. 4a) StG). Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich. Für Unternehmen in der Öl- und Gasbranche im Sinne des Gesetz Nr. 3/2007 gelten die in den jeweiligen Verträgen vereinbarten steuerrechtlichen Modalitäten und Steuersätze, die jedoch wenigstens 35 Prozent betragen müssen. 

Für Zahlungen an nicht ansässige natürliche oder juristische Personen werden Quellensteuern erhoben. Diese betragen gemäß Art. 9 Nr. 2 StG für Lizenzgebühren und Gebühren für (technische) Dienstleistungen 5 Prozent (dies betrifft etwa Ingenieure, Anwälte, Architekten, sonstige Berater); für Zinsen, Kommissionen, Geschäftsführervergütungen und sonstige Zahlungen liegen ebenfalls bei 5 Prozent (statt früher 7 Prozent).

Honorare von selbständig tätigen Ausländern in Katar, die ganz oder teilweise auf einem in Katar ausgeführten Vertrag beruhen, werden mit 5 Prozent besteuert. Unklar war bis zum Erlass der Durchführungsverordnung, ob diese Einkünfte nicht auch dem Pauschalsteuersatz von 10 Prozent unterfallen könnten. Das hierfür der 5-prozentige Steuersatz gilt, stellt nunmehr Art. 21 Nr. 2 der StG-VO klar.

Der katarische Fiskus besteuert keine Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit (Lohnsteuer). Der Lohn, den eine Entsendungskraft in Katar erzielt, wird in Deutschland versteuert, wenn die Entsendungskraft einen Wohnsitz in Deutschland hat. Dies ist Folge des deutschen Welteinkommensprinzips.

Katar hat die im GCC beschlossene Umsatzsteuer noch nicht eingeführt.

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