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Ägypten: Aufenthalt und Entsendung
Die Mitarbeiterentsendung nach Ägypten erfordert hohen bürokratischen Aufwand. (Stand: 07.07.2025)
Von Sherif Rohayem | Bonn
Die Entsendung von Mitarbeitenden nach Ägypten zur Erbringung von Dienstleistungen ist mit hohen bürokratischen Anforderungen verbunden. Wollen Unternehmen ihre Spezialisten etwa im Zusammenhang mit der Lieferung einer Maschine oder einer Anlage für Installations-, Wartungsarbeiten oder Schulungen nach Ägypten entsenden, benötigen die Entsandtkräfte dafür eine Arbeits- und eine Aufenthaltserlaubnis – selbst dann wenn der Aufenthalt nur wenige Wochen oder Monate dauert (Art. 71 Arbeitsgesetz Nr. 14/2025). In der Praxis hat sich etabliert, dass ausländische Dienstleister auf der Basis eines Geschäftsvisums Dienstleistungen erbringen, was jedoch rechtswidrig ist, da ein Geschäftsvisum lediglich zu Messebesuchen oder Treffen mit Geschäftspartnern berechtigt. Insbesondere gibt es in Ägypten kein Montagevisum für kurzfristige Aufenthalte.
Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis enthalten zwei Verordnungen des Ministeriums für Arbeit und Einwanderung: die Verordnung Nr. 305/2015 über die Bedingungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis (ArbErlVO) sowie die Verordnung Nr. 485/2010 über die Regeln und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis (ArbErlVerfVO). Für Aufenthalte von wenigen Tagen bestimmt Art. 2 Nr. 10 ArbErlVO eine Ausnahme von der Pflicht zur Einholung einer Arbeitserlaubnis. Beispielhaft nennt die Vorschrift Ärzte, die nach Ägypten reisen, um dort eine Operation durchzuführen. Andere Berufsgruppen können daher auch in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen.
Sozialversicherungspflichtig sind in Ägypten nur Staatsbürger. Von ausländischen Arbeitnehmern werden drei Prozent ihres Gehalts abgezogen, um Kosten für staatliche Krankenhäuser im Fall von Arbeitsunfällen zu decken. Für ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Ägypten existiert folglich keine Notwendigkeit.
Bei der Entsendung von Mitarbeitenden ist zu klären, ob die Entsendungskraft während der Entsendung weiterhin in Deutschland sozialversichert bleibt, ob es sich also um einen Fall der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV handelt. Hierfür muss vor der Entsendung ein Antrag auf Feststellung der Ausstrahlung gestellt werden – bei gesetzlich Versicherten bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers und bei privat Versicherten bei deren Rentenversicherung.
Es besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten. Das Abkommen ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.