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Zollbericht Kongo, Demokratische Republik Registrierung von Importeuren, Zollagenten

Zollanmeldung

Vor dem Versand ist eine elektronische Voranmeldung erforderlich. Die Einfuhr von Waren mit einem Wert von mehr als 2.500 US-Dollar ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Von Andrea Mack | Bonn

Registrierung

In der DR Kongo tätige Unternehmen müssen im Handelsregister (Registre du Commerce et du Crédit Mobilier - RCCM) eingetragen sein. Die dafür notwendigen Formalitäten können bei der zentralen Anlaufstelle für Unternehmensgründungen GUCE (Guichet Unique de Création d'Entreprise) erledigt werden.

Die kongolesische Regierung hat zudem eine zentrale Anlaufstelle für den Außenhandel GUICE (Guichet Unique Intégral pour le Commerce Extérieur) eingerichtet, um die Zollabfertigung bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu erleichtern und zu vereinfachen. Die elektronische Zollabwicklung über die Plattform GUICE wird schrittweise ausgebaut. Sie soll helfen, Betrug zu verringern, die zahlreichen Zollabgaben zu vereinheitlichen und das Geschäftsklima im Kongo zu verbessern. Die Nutzung von GUICE ist registrierungspflichtig.

Voranmeldung und Vorverzollung der Ware

Der Frachtführer muss der Zollbehörde die Ankunft von Waren, die in das kongolesische Zollgebiet verbracht werden sollen, vorab anzeigen. Das Ladungsmanifest wird je nach Eingangszollstelle entweder über die elektronische Plattform GUICE oder das automatisierte System für Zolldaten ASYCUDA World (frz. SYDONIA) übermittelt, das mit GUICE verknüpft ist.

Zusätzlich ist für See- und Luftfrachtsendungen unabhängig von ihrem Verwendungszweck eine elektronische Voranmeldung zur Sendungsverfolgung obligatorisch. Das sogenannte Fiche Electronique des Renseignements à l'Importation (FERI) muss vom Frachtführer oder Importeur vor der Versendung via GUICE beantragt werden. Die zugeteilte FERI-Nummer ist auf den Transportdokumenten einzutragen. Die kongolesische Behörde OGEFREM (Office de Gestion du Fret Multimodal) ist für das Voranmeldeverfahren verantwortlich. Sie hat ausländische Agenturen autorisiert, als direkte Vertreter die gebührenpflichtige FERI auszustellen und zu validieren. Für Warenlieferungen aus Europa ist die Agenzia Genovese in Neapel zuständig. Auch afrikanische Transitsendungen und Ausfuhren aus der DR Kongo müssen vorab elektronisch per Attestation de Destination (AD) beziehungsweise Fiche Electronique des Renseignements à l'Exportation (FERE) angezeigt werden. Weitere Informationen sind bei OGEFREM abrufbar.

Gemäß den Devisenbestimmungen der kongolesischen Zentralbank (Règlementation du Change) von 2014 erfordern Wareneinfuhren ab einem Wert von 2.500 US-Dollar (US$) den Nachweis einer erfolgreichen Vorversandkontrolle, die mittlerweile auch eine Prüfung der Konformität mit geltenden Standards umfasst. Im Vorfeld muss der Importeur über GUICE eine Einfuhranmeldung DIB (Déclaration d’Importation des Biens) für die Waren bei einer zugelassenen Geschäftsbank beantragen. Dafür benötigt er eine Pro-forma-Rechnung und gegebenenfalls weitere Unterlagen des Exporteurs. Nachdem die DIB registriert und eine Einfuhrlizenz erteilt ist, wird der Inspektionsauftrag an die beauftragte Prüfgesellschaft Bureau Veritas übermittelt. Der Abschnitt „Produktsicherheit, Normen und technische Vorschriften“ enthält weitere Informationen zu dem Prüfverfahren.

Zollanmeldung

In das kongolesische Zollgebiet eingeführte Waren müssen zu einem bestimmten Zollverfahren angemeldet werden. Die Zollanmeldung (Déclaration de marchandises, Déclaration en douanes) ist in elektronischer Form via ASYCUDA World oder GUICE vor Ankunft der Waren zu übermitteln. Falls die technischen Voraussetzungen an der Eingangszollstelle nicht vorliegen, muss die Anmeldung innerhalb von drei Werktagen nach Ankunft der Waren in Papierform eingereicht werden. Zollanmelder kann der Importeur selbst oder ein beauftragter Zollagent (Commissionnaire en douane agrée, Transitaire) sein, der über eine entsprechende Zulassung der kongolesischen Zollbehörde DGDA verfügt. Eine Liste zugelassener Zollagenten ist hier abrufbar.

In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, eine vereinfachte, vorläufige oder unvollständige Zollanmeldung abzugeben. Dazu zählen zum Beispiel Hilfssendungen im Katastrophenfall, Güter für genehmigte Investitionsprojekte oder gemeinnützige Einrichtungen. Der Anmelder muss fehlende erforderliche Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nachreichen.

Bis zur Abgabe einer vollständigen Zollanmeldung kann die Ware vorübergehend in einem bewilligten Verwahrungslager (Magasin et Aire de dédouanement) untergebracht werden. Die maximale Dauer der vorübergehenden Verwahrung für Waren, die auf dem Seeweg ankommen, beträgt 15 Tage. Die Frist für Waren, die auf dem Luft- oder Landweg befördert werden, ist auf 5 Tage begrenzt. Eine Fristverlängerung ist auf Antrag möglich.

Nach Ablauf der Frist wird nicht abgefertigte Ware in amtliche Verwahrung genommen und nach zwei Monaten öffentlich versteigert.

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Die gesetzlichen Regelungen zum Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten AEO (frz. OEA, Opérateur économique agréé) in der DR Kongo finden sich in den Durchführungsvorschriften zum Zollgesetz von 2011. Einem Zeitungsbericht von Anfang 2023 zufolge ist geplant, das nationale AEO-Programm im Laufe des Jahres umzusetzen, beginnend mit Unternehmen im Bergbausektor. Mit der Einführung des AEO-Status könnten zukünftig besonders vertrauenswürdige und zuverlässige Unternehmen Vereinfachungen und Erleichterungen bei der Zollabfertigung in Anspruch nehmen.

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