Zollbericht Mexiko Voranmeldung von Waren
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Waren sind 24 Stunden vor Verladung in Mexiko voranzumelden. Die Zollformalitäten sind elektronisch vorzunehmen. Eine Vorabprüfung des Warenwertes ist notwendig.
03.09.2025
Von Andrea González Alvarez | Bonn
Waren dürfen nur über dafür vorgesehene Verkehrsknotenpunkte mit angeschlossener Zollstelle in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet transportiert werden. Die in das Zollgebiet Mexikos verbrachten Waren müssen bei einer Zollstelle gestellt werden. Werden Sie nicht unverzüglich zu einem Zollverfahren angemeldet, so können sie bis zur Zollabfertigung in dafür vorgesehenen Lagern erbleiben (Art. 23 Zollgesetz).
Gelagerte Waren müssen im Regelfall innerhalb von zwei Monaten aus dem Lager entnommen und zu einem Zollverfahren angemeldet werden. Für Exportwaren gilt ein Zeitraum von drei Monaten (Art. 29 Zollgesetz). Nach Ablauf dieser Zeiträume gelten die Waren als aufgegeben und gehen in Staatseigentum über.
Vorabanmeldung
Reedereien müssen der mexikanischen Zollbehörde analog zur 24-hour-rule in den USA 24 Stunden vor Verladung Daten aus dem Lademanifest von für Mexiko bestimmte Warensendungen übermitteln (Art. 19 der Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz und Kapitel 1.9.8. der Allgemeinen Regeln für den Außenhandel). Reedereien, die Explosivgüter und Waffen nach Mexiko transportieren, müssen 24 Stunden vor Verladung der Waren nach Mexiko Informationen aus dem Lademanifest und Angaben zu den Waren und der über die Ankunft zu benachrichtigenden Person mittels des elektronischen Systems SOIA (Sistema de Operción Integral Aduanera) an die Zollbehörde übermitteln.
Außenhandelsplattform
Die Zollformalitäten werden mittels des Systems SOIA und des Internetportals (Ventanilla Única - VUCEM) abgewickelt. Zur Nutzung des SOIA müssen sich Importeure registrieren. Für den Zugang zur VUCEM benötigen mexikanische Unternehmen die Registrierung bei der Steuerbehörde SAT und die von dieser elektronische Signatur "e.firma".
Die Nutzung der VUCEM ist obligatorisch. Dabei handelt es sich um ein "One-Stop-Shop", an dem sämtliche Zollbeteiligte also die Zollbehörde, weitere am Außenhandel beteiligte Behörden, Zollagenten und Importeure angeschlossen sind. Sie dient der Einstellung, Prüfung und Weiterleitung von Einfuhrdokumenten. Dort werden beispielsweise Zollanmeldungen eingereicht, Einfuhrgenehmigungen eingeholt und Abgaben gezahlt.
Vorabüberprüfung des Warenwertes
Mexikanische Importeure müssen alle Rechnungsdaten, die als für den Nachweis des Warenwertes maßgeblich sind, vor Abgabe der Zollanmeldung über die VUCEM an die Zollbehörde übermitteln ("acuse de valor"/"comprobante de valor electrónico"). Nach der Übermittlung der Daten erstellt das System eine Nummer, die auf der Zollanmeldung vermerkt sein muss.
Die den Warenwert verdeutlichenden Unterlagen werden anlässlich der Zollabfertigung auf elektronischem Wege über das Portal an den Zollagenten übermittelt (Vordruck "Manifestación de Valor"). Das Verfahren hilft, Zeit und Kosten zu sparen und bietet einen besseren Schutz vor falschen (zu niedrigen) Angaben zum Warenwert. In der "Manifestación de Valor" wird auf den "acuse de valor" Bezug genommen.
Zollanmeldung
Als Zollanmeldung dient ein Antragsdokument ("pedimento"), das der Zollagent elektronisch signiert und mittels des Portals an die Zollbehörde abschickt.
Die Einstellung weiterer für die Anmeldung der Waren benötigten Dokumente (zum Warenursprung, Einfuhrbeschränkungen) kann auch der Importeur (durch Einscannen und Laden in das Portal) als Anhang zum Antragsdokument vornehmen und anschließend an den Zollagenten weiterleiten beziehungsweise freigeben.
Die Zollbeamten prüfen anschließend die Waren anhand der Zollanmeldung und der vorab übermittelten Rechnungsdaten, rufen die dazugehörigen Begleitdokumente auf und vergleichen die Angaben. Dabei können fehlerhafte Angaben noch korrigiert werden. Im Zweifelsfalle können Zollbeamten jederzeit die Vorlage von Originaldokumenten verlangen. Nachdem die Zollbeamten die Einfuhranmeldung bearbeitet haben, sind die Einfuhrabgaben und gegebenenfalls Antidumping- oder Ausgleichszölle zu zahlen.
Anschließend wird ein automatischer Auswahlmechanismus ("mecanismo de selección automatizado") aktiviert (Art. 43 Zollgesetz). Es entscheidet sich anhand eines Zufallsprinzips ("semáforo fiscal" - rote oder grüne Ampel), ob die Waren beschaut werden ("reconocimiento aduanero"). Dabei können Muster entnommen werden. Fallen bei der Beschau keine Unregelmäßigkeiten auf oder gibt der Auswahlmechanismus keine Beschau der Waren vor, gibt die Zollbehörde die Waren frei.
Zertifizierung "Esquema de Empresas Certificadas"
Die SAT bietet Importeuren die Möglichkeit der Zertifizierung "Esquema Integral de Certificación". Unternehmen, die die hierfür geforderten Mindestsicherheitsstandards erfüllen, erhalten Vorteile bei der Zollabfertigung, ähnlich wie bei dem US-Partnerschaftsprogramm C-TPAT. Mit der Zertifizierung können die Unternehmen sich für den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ("Operador Económico Autorizado" - vergleichbar mit dem Authorized Economic Operator - AEO in der Europäischen Union) für verschiedene Bereiche des Außenhandels qualifizieren. Dieser Status ermöglicht den Unternehmen Vorteile steuerlicher Art und/oder Vereinfachungen beim Abfertigungsverfahren, abhängig vom Status des Unternehmens (Art. 100-A Zollgesetz, Kapitel 7.1.1 der Regeln für den Außenhandel).