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Sozialversicherung in Kuba
Ausländische Arbeitnehmer unterliegen in Kuba nicht der Sozialversicherung.
15.04.2021
Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen
In Kuba besteht für inländische Arbeitnehmer eine Sozialversicherungspflicht. Zudem sind die sogenannten "cuentapropistas" sozialversicherungspflichtig und müssen selber Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Rechtsgrundlage ist das Sozialversicherungsgesetz (Ley de Seguridad Social, Gesetz Nr. 105/2008) und die dazugehörende Durchführungsverordnung (Reglamento de la Ley de Seguridad Social, Dekret Nr. 283/2009). Die Sozialversicherungsbeiträge werden bei angestellten Arbeitnehmern in der Regel vom Arbeitgeber übernommen, in der Sonderentwicklungszone Mariel setzen sich die Beiträge aus einem Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen. Die Sozialversicherung deckt dabei Gesundheits-, Renten- und sonstige Sozialleistungen ab. Jeder Arbeitnehmer muss beim Nationalen Sozialversicherungsinstitut (Instituto Nacional de Seguridad Social - INASS) registriert werden.
Grundsätzlich gilt im deutschen Sozialversicherungsrecht das Territorialprinzip, das heißt für die Frage der Anwendung der entsprechenden Regelungen ist der Ort entscheidend, wo die Arbeit tatsächlich ausgeführt wird. Bei einer Beschäftigung mit Berührungspunkten in zwei verschiedenen Ländern können in beiden Ländern Versicherungs- und Beitragspflichten entstehen. Um gleichzeitige und doppelte Beitragspflichten zu vermeiden, kann zwischen zwei Ländern ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen werden.
Zwischen Deutschland und Kuba gibt es allerdings kein Sozialversicherungsabkommen. Zudem unterliegen ausländische Arbeitnehmer in Kuba nicht der kubanischen Sozialversicherung und können auch keine Ansprüche geltend machen. Wenn der deutsche Arbeitnehmer in einem sogenannten vertragslosen Ausland arbeitet, dann unterliegt er weiter deutschem Sozialversicherungsrecht, wenn die Voraussetzungen einer Entsendung vorliegen oder eine Versicherungspflicht auf Antrag vorliegt. Die Voraussetzungen einer Entsendung liegen vor, wenn ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland besteht und der Arbeitsaufenthalt im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist. Wenn keine Versicherungspflicht aufgrund einer Entsendung in Deutschland besteht, zum Beispiel wenn der deutsche Arbeitnehmer bei einer ausländischen Tochtergesellschaft angestellt wird, so kann ein deutscher Arbeitnehmer sich auf Antrag pflichtversichern, wenn er für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt ist. Den Antrag auf Pflichtversicherung muss allerdings der deutsche Arbeitgeber stellen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Broschüre "Arbeiten in Deutschland und im vertragslosen Ausland" der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Unfallversicherung bietet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) weitere Informationen in ihrem Merkblatt: "Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland"