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Zentralamerika: Aufenthalt und Entsendung
Bei einer Entsendung nach Guatemala, Honduras oder Panama sind arbeitsrechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften zu beachten. (Stand: 18.02.2026)
Von Jan Sebisch | Bonn
Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen an.
Entsendevertrag
Insofern ein deutsches Unternehmen einen Mitarbeiter nach Guatemala, Honduras oder Panama entsenden möchte, kommen verschiedene Vertragsvarianten in Betracht. Eine einheitliche Handhabung gibt es hier nicht.
In der Regel bleibt bei kurzfristigen Aufenthalten von bis zu drei Monaten – zum Beispiel für eine Geschäftsreise oder für einen Montageeinsatz – das deutsche Arbeitsverhältnis unverändert bestehen. Bei langfristigen Auslandseinsätzen sind Änderungen hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses notwendig: Eine weitverbreitete Variante ist der Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag, diese wird häufig als Entsendevertrag bezeichnet. Dabei besteht der Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber fort – lediglich ergänzt um eine zusätzliche Vereinbarung. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, dass es zum parallelen Abschluss eines (befristeten) Arbeitsvertrages mit der Tochtergesellschaft im Entsendungsstaat und einer Ruhensvereinbarung mit dem deutschen Arbeitgeber kommt. In der Ruhensvereinbarung wird unter anderem die Reintegration bei Rückkehr des Mitarbeiters geregelt. Angestellt ist der Mitarbeiter dann bei der Tochtergesellschaft im Entsendungsstaat.
Aufenthaltsrecht
Guatemala
Regelungen zum Aufenthaltsrecht in Guatemala finden sich grundsätzlich im Einwanderungsgesetz (Ley de Migración). In diesem Rahmen brauchen zum Beispiel deutsche Staatsangehörige für Geschäftsreisen bis zu 90 Tage kein Visum. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Botschaft Guatemalas in Deutschland sowie auf der Webseite des Instituto Guatemalteco de Migración.
Honduras
Das Einwanderungsgesetz (Ley de Migración y Extranjería) stuft Ausländer in den Artikel 18 ff. in Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus in Honduras in verschiedene Kategorien ein. Dieses Gesetz bildet den zentralen Rechtsrahmen für die Einreise, den Aufenthalt und die aufenthaltsrechtliche Stellung ausländischer Personen im Staatsgebiet von Honduras. Ziel des Gesetzes ist es, Migration zu ordnen, die staatliche Kontrolle über Aufenthaltszwecke sicherzustellen und zugleich klare Kategorien für unterschiedliche Formen des Aufenthalts zu schaffen. In diesem Rahmen brauchen zum Beispiel deutsche Staatsangehörige für Geschäftsreisen bis zu 90 Tage kein Visum. Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Webseite der Botschaft von Honduras in Deutschland.
Panama
Grundsätzliche gesetzliche Regelungen zum Aufenthaltsrecht in Panama finden sich im Einwanderungsgesetz (Decreto Ley 3 de 2008). Deutsche Staatsangehörige benötigen für geschäftliche Einreisen und einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen kein Visum. Weitere Informationen finden Sie diesbezüglich auf der Webseite der Botschaft von Panama in Deutschland.
Sozialversicherungsrecht
Oftmals verlassen sich Mitarbeitende, bei denen der deutsche Arbeitsvertrag im Rahmen der Entsendung weiterhin besteht, darauf, dass auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht die gewohnten gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen. Im Sozialversicherungsrecht gilt allerdings das sogenannte Territorialprinzip: Wird ein Mitarbeiter in Guatemala, Honduras oder Panama tätig, finden grundsätzlich die sozialrechtlichen Vorschriften des Beschäftigungsstaat auf ihn Anwendung. Um Doppelversicherungen zu vermeiden, hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Vielzahl von Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Zwischen Deutschland und Guatemala, Honduras oder Panama existiert ein solches Abkommen allerdings nicht.
Außerhalb des Anwendungsbereichs eines Sozialversicherungsabkommens gelten die deutschen und ausländischen Vorschriften gleichermaßen. Nach den deutschen gesetzlichen Regelungen unterfällt der Arbeitnehmer der deutschen Sozialversicherung weiter, sofern gemäß § 4 SGB IV eine Ausstrahlung vorliegt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Ausstrahlung ist unter anderem, dass der Arbeitnehmer unter Fortgeltung seines inländischen Arbeitsvertrags für einen befristeten Zeitraum im Ausland tätig ist. Die Dauer der Befristung ist gesetzlich nicht genau definiert; sie kann durchaus über einen Zeitraum von fünf Jahren hinausgehen.
Besteuerung des Arbeitnehmers
Ferner kann auch der Mitarbeiter im Rahmen einer Entsendung nach Guatemala, Honduras oder Panama persönlich steuerpflichtig werden. Zu beachten ist insbesondere, dass zwischen Deutschland und diesen Staaten kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Das Fehlen eines solchen Abkommens kann bei einer Entsendung zur Gefahr einer Doppelbesteuerung führen. Unternehmen und entsandte Mitarbeiter sollten daher vor einer Entsendung nach Guatemala, Honduras oder Panama sorgfältig prüfen, welche steuerlichen Verpflichtungen im jeweiligen Tätigkeitsstaat entstehen und wie diese mit der deutschen Besteuerung zusammenwirken. Eine frühzeitige steuerliche Planung ist dringend zu empfehlen, um unerwartete steuerliche Mehrbelastungen und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.