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Rechtsbericht Belgien Arbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht

Belgien reformiert seinen Arbeitsmarkt

In Belgien arbeiten Regierung und Parlament an einem weitreichenden Arbeitsrechts-Reformpaket. Hauptziel ist die Erhöhung der Beschäftigungsquote.

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Die sogenannte “Arizona Koalition” ist in Belgien seit einem Jahr im Amt. Eines ihrer wichtigsten Vorhaben ist die Erhöhung der Beschäftigungsquote, die vor allem durch eine Reform des belgischen Arbeitsmarktes erreicht werden soll. Diese wiederum soll durch verschiedene Maßnahmen auf den Gebieten des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts umgesetzt werden, von denen viele bereits in Kraft getreten sind. Im Folgenden werden die relevantesten Maßnahmen erläutert.

Befristung des Arbeitslosengeldes

Vor der Reform war das Arbeitslosengeld (werkloosheidsuitkeringen/allocation de chômage) in Belgien im Grundsatz zeitlich unbegrenzt zu zahlen, solange die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Besonders einschneidend ist vor diesem Hintergrund die Befristung des Arbeitslosengeldes auf zwei Jahre. Diese gilt für Neuanträge, die ab dem 1. März 2026 gestellt werden. Für Personen, die bereits im Leistungsbezug sind, wird es gestaffelte Übergangsregelungen geben. Details hierzu hält das belgische Landesamt für Arbeitsbeschaffung in deutscher Sprache bereit. Die gesetzliche Regelung findet sich im belgischen Loi-programme du 18 juillet 2025 (veröffentlicht im Moniteur belge vom 29. Juli 2025 (Ref. − 2025/005578)). 

Die Probezeit kehrt zurück

Ab 2014 hatte Belgien die zuvor bestehende Möglichkeit abgeschafft, für das Arbeitsverhältnis eine Probezeit zu vereinbaren. Diese Entscheidung wird zeitnah revidiert werden, und zwar voraussichtlich durch eine Ergänzung des Arbeitsvertragsgesetzes (loi relative aux contrats de travail / wet betreffende arbeidsovereenkomsten) vom 3. Juli 1978. Wenn – voraussichtlich im März oder April 2026 – wieder eingeführt, wird die Probezeit maximal sechs Monate dauern und eine Kündigungsfrist von (mindestens) einer Woche ermöglichen.

Die Arbeitszeiten werden flexibler

Bislang galt in Belgien jede Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr als Nachtarbeit. Ebendiese war mit großem bürokratischem Aufwand und hohen Kosten verbunden. Künftig gilt erst die Arbeitszeit ab 0 Uhr als Nachtarbeit, die Zeit zwischen 20 Uhr und Mitternacht ist “Abendarbeit”. Erreicht wird dies durch eine Änderung des Arbeitsgesetzes (loi sur le travail / Arbeidswet) vom 16. März 1971.

Im Loi-programme vom 18. Juli ist darüber hinaus vorgesehen, dass die Möglichkeit der Vertragsparteien, sogenannte "heures de relance" zu vereinbaren, perpetuiert wird. Dabei handelt es sich um freiwillige Überstunden, die (bis zu 240 Stunden) komplett steuer- und sozialabgabenfrei sind. Des Weiteren entfallen die ansonsten bestehenden Pflichten des Arbeitgebers, Zuschläge zu bezahlen und die Mehrarbeit vorab zu beantragen.

Schließlich wird es auch eine deutliche Flexibilisierung der Arbeitszeiten geben. Künftig wird es einfacher möglich sein, Arbeitszeiten über das Jahr zu berechnen, statt über die Woche. In Spitzenzeiten darf künftig bis zu 45 Stunden pro Woche gearbeitet werden, ohne dass sofort Überstundenzuschläge fällig werden, sofern der Durchschnitt über 12 Monate bei 38 Stunden liegt. Außerdem müssen nicht mehr alle denkbaren Arbeitszeitmodelle im “règlement de travail” aufgeführt werden – es genügt, den allgemeinen Rahmen der Flexibilität festzulegen.

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