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Kasachstan: Aufenthalt und Entsendung
Deutsche Staatsbürger können visafrei nach Kasachstan einreisen. Sollen Arbeitskräfte ins Land entsandt werden, so muss ein Visum beantragt werden. (Stand: 15.01.2026)
Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn
Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen an.
Die aufenthaltsrechtlichen Fragen werden durch die Erlasse vom 24. November 2016 Nr. 11-2/555 und vom 28. November 2016 Nr. 1110 geregelt. Grundsätzlich können deutsche Staatsangehörige höchstens 30 Tage visafrei für touristische Zwecke und zum Beispiel zwecks Teilnahme an Konferenzen, Messen sowie zu geschäftlichen Meetings und Vertragsverhandlungen und -abschlüssen einreisen. Die Aufenthaltsdauer beträgt insgesamt 90 Tage in jedem Zeitraum von 180 Tagen.
Einreise und Montage
Für längere Aufenthalte, die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses vor Ort und für Montagetätigkeiten ist ein Visum notwendig. Auch für kurzfristige Montage- und Installationsarbeiten sowie Projektierung ist ein Visum erforderlich. Für Montagetätigkeiten beispielsweise ist dies ein Geschäftsvisum (B2).
Montage umfasst die Installation, Reparatur und Wartung von Anlagen. Die Dienstleistung muss im Rahmen eines Vertrags erfolgen und darf 120 Tage innerhalb eines Jahres nicht überschreiten.
Für langfristige Beschäftigungen vor Ort muss ein Arbeitsvisum beantragt werden.
Vor der Einreise
Ein Visum kann bei der kasachischen Botschaft oder bei einer konsularischen Vertretung beantragt werden. Sie bieten auch eine ausführliche Übersicht über Visakategorien und Regelungen für die Visa-Beantragung für die Republik Kasachstan.
Geschäftsvisum (B2) für Montageentsendungen
Das Geschäftsvisum (B2) wird entweder einmalig mit einer Dauer bis zu 90 Tagen mit einem Aufenthaltsrecht für 30 Tage im Land erteilt oder ein mehrmaliges bis zu 180 Tagen mit einem Aufenthaltsrecht bis zu 90 Tagen.
Checkliste: Beantragung Geschäftsvisum (B2) für Entsendung nach Kasachstan
- Offizielles Antragsformular, abrufbar bei der kasachischen Botschaft
- Entsendeschreiben des deutschen Arbeitgebers mit Angaben zum Zweck und der Dauer der Reise
- Förmliche Einladung des Geschäftspartners, vom kasachischen Innenministerium bestätigt und mit einer Referenznummer versehen
Arbeitsvisum
Die Voraussetzungen für die Erteilung sind ähnlich wie bei dem Geschäftsvisum. Zusätzlich zu der Einladung und dem Geschäftsschreiben des deutschen Arbeitgebers, muss noch eine Arbeitserlaubnis des kasachischen Innenministeriums vorgelegt werden und ein Einladungsschreiben des lokalen Arbeitgebers. Das Visum wird für die Dauer der Arbeitsgenehmigung erteilt.
Nach der Einreise
Nach der Einreise muss die Migrationspolizei innerhalb von drei Tagen benachrichtigt werden. Die Verantwortung für die Meldung trägt die einladende Partei (Privatperson, Firma oder Hotel). Die Benachrichtigung erfolgt über das Web-Portal eQonaq.kz. Wenn sich die Meldeadresse während der Aufenthaltsdauer ändert, muss dies der Behörde mitgeteilt werden. Für visafreie Aufenthalte wird keine vorübergehende Registrierung benötigt, wenn diese den Zeitraum von 30 Tagen nicht überschreiten. Bei Aufenthalten über 30 Tagen muss eine befristete Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden.
Bei einer Überziehung der festgesetzten Aufenthaltsfristen, drohen unter anderem folgende Sanktionen:
- Verwarnung bei einer Überziehung von drei Tagen;
- Geld- oder Haftstrafen bis zur Ausweisung für fünf Jahre aus dem Land bei einer längeren Überziehung.
Die Ausweisung und die Haftstrafe erfolgen auf Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung und werden ab dem Tag des Vollstreckungsdatums wirksam.
Sozialversicherungsabkommen
Deutschland und Kasachstan haben kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Deutsche Unternehmen müssen also prüfen, ob und in welchem Umfang das nationale Recht im Entsendestaat greift. Aufgrund des Territorialprinzips ist eine doppelte Besteuerung möglich.
Doppelbesteuerungsabkommen
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Kasachstan regelt, wie Einkünfte von Arbeitnehmern, die sich vorübergehend in dem jeweils anderen Staat aufhalten, besteuert werden. Grundsätzlich gilt, dass Vergütungen für unselbständige Arbeit in dem Staat besteuert werden, in die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
183-Tage-Regel
Eine zentrale Ausnahme bildet die 183-Tage-Regel: Wenn sich der Beschäftigte innerhalb des Zeitraums von zwölf Monaten nicht länger als 183 Tage im Entsendestaat aufhält, verbleibt das Besteuerungsrecht ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat. Darüber hinaus darf die Vergütung:
- nicht von einer lokalen Betriebsstätte getragen werden und
- der Beschäftigte darf nicht im Land ansässig sein.
Risiko: Gründung einer Betriebsstätte durch Entsendung
Art. 5 des DBAs definiert die Betriebsstätte als eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dazu zählen unter anderem physische Einrichtungen wie zum Beispiel eine Zweigniederlassung oder eine Fabrikationshalle. Aber auch Bau- und Montagearbeiten, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
Kasachische Behörden nehmen regelmäßig das Vorliegen einer Betriebstätte an, wenn ein Unternehmen nicht nur über einen längeren Zeitraum Dienstleistungen vor Ort erbringt, und sich aus einer Gesamtwürdigung ergibt, dass die zeitliche Schwelle für die Begründung einer Betriebsstätte überschritten wird.
Das Behörden legen bei der Beurteilung die Maßstäbe des Multilateralen Übereinkommens zur Verhinderung der Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und Gewinnverlagerung (MLI) an. Dies soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von DBA verhindern (Art. 7 des MLI-Abkommens). Eine kasachische Behörde kann also zum Beispiel prüfen, ob die Beschäftigung für mehrere Projekte eines Unternehmen missbräuchlich ist, wenn in der Gesamtschau die Schwelle für die Entstehung einer Betriebsstätte überschritten wird.
Um das Risiko zu minimieren, sollten vor Ort eine sachkundige Unterstützung eingeholt werden, durch eine Rechtsanwaltskanzlei oder die AHK Zentralasien.
Weitere Informationen zu Besteuerung in Kasachstan hält der GTAI-Rechtsbericht Kasachstan: Direkte und indirekte Steuern bereit.
Checkliste Entsendung in Drittstaaten
Die nachfolgende Grafik vermittelt einen ersten Überblick über die Entsendung in einen Drittstaat.