Recht kompakt | Kuba | Vertriebsrecht
Vertriebsrecht in Kuba
Ein eigenständiges Handelsvertreterrecht gibt es in Kuba nicht.
15.04.2021
Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen
Rechtsgrundlagen
Die wesentlichen Regelungen zum Agenturvertrag und zum Kommissionsvertrag sind im Dekret über Vertragstypen (Dekret Nr. 310/2012) zu finden. Zudem kommen die Art. 398 bis 415 Zivilgesetzbuch über den Auftrag (mandato) zur Anwendung. Die Regelungen des Handelsgesetzbuches über den Kommissionär, den Handlungsbevollmächtigten und Handlungsgehilfen wurden durch das Gesetzesdekret über wirtschaftliche Verträge abgeschafft.
Agenturvertrag
Der Agenturvertrag (Contrato de Agencia) ist in den Art. 54 bis 60 des Dekretes Nr. 310/2012 geregelt. Bei einem Agenturvertrag verpflichtet sich der Agent, im Namen und auf Rechnung des Prinzipals (Unternehmers) Geschäfte zu fördern, zu besorgen und abzuschließen. Der Prinzipal ist im Gegenzug dazu verpflichtet, dem Vertreter eine Provision zu zahlen. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen.
Ein Handelsvertreter muss in das Nationale Register für Niederlassungen und Vertreter ausländischer Handelsgesellschaften (Registro Nacional de Sucursales y Agentes de Sociedades Mercantiles Extranjeras) eingetragen werden, das von der kubanischen Handelskammer geführt wird.
Kommissionsvertrag
Bei einem Kommissionsgeschäft schließt der Kommissionär in der Regel in eigenem Namen für die Rechnung und nach den Weisungen des Kommittenten Geschäfte ab. Im Gegenzug erhält er die Zahlung einer Kommission. Geregelt wird der Kommissionsvertrag in den Art. 61 bis 81 Dekret Nr. 310/2012 und in der Resolution des Außenhandelsministeriums über Import- und Exporttätigkeit (Reglamento General Sobre La Actividad de Importación y Exportación, Nr. 50/2014).