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Zentralamerika: Vertriebsrecht
Von den drei zentralamerikanischen Ländern Guatemala, Honduras und Panama verfügt nur Honduras über ein Gesetz über Handelsvertreter. (Stand: 18.02.2026)
Von Jan Sebisch | Bonn
Guatemala
Gesetzliche Regelungen zu Absatzmittlern in Guatemala finden sich im Handelsgesetzbuch (Código de Comercio). Die Art. 280 ff. Handelsgesetzbuch enthalten unter anderem Regelungen zu Handelsvertretern (Agentes de Comercio). Demnach handelt es sich bei Handelsvertretern um Personen, die dauerhaft gegenüber einem oder mehreren Unternehmern handeln und Handelsverträge fördern oder im Namen und auf Rechnung der Unternehmen abschließen.
Ein Unternehmen kann mehrere Handelsvertreter gleichzeitig für dasselbe Gebiet und für denselben Tätigkeitsbereich einsetzen, es sei denn, einem Handelsvertreter ist die alleinige Vertretungsbefugnis für ein bestimmtes Gebiet zugesagt worden (Art. 283 Handelsgesetzbuch).
Ein Handelsvertreter ist verpflichtet, dem Vertretenen originalgetreue Kopien der erhaltenen Bestellungen und Angebote sowie die abgeschlossenen Verträge zu übermitteln (Art. 286 Handelsgesetzbuch). Insofern eine Provision nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, steht dem Vertreter eine Provision in Höhe des durch seine Vermittlung getätigten Geschäftes entsprechend den Gebräuchen und Gepflogenheiten des Ortes zu (Art. 288 Handelsgesetzbuch).
Honduras
In Honduras finden sich die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Handels- und Vertragsbeziehungen zwischen in- und ausländischen Unternehmen im Gesetz über Vertreter, Vertriebshändler und Bevollmächtigte in- und ausländischer Unternehmen (Ley de Representantes, Distribuidores y Agentes de Empresas Nacionales y Extranjeras). Das Gesetz hat das Ziel, Rechte und Pflichten von Vertretern klarzustellen und in diesem Rahmen den Absatz von Waren und Dienstleistungen auf dem honduraischen Markt zu regulieren.
Art. 3 dieses Gesetzes legt fest, dass ein Vertreter-, Vertriebs- oder Agenturvertrag ein Vertrag ist, durch den eine nationale natürliche oder juristische Person verpflichtet wird, im In- oder Ausland Dienstleistungen zu erbringen oder Waren auf dem nationalen Markt für einen Vertretenen zu vertreiben.
Panama
Das Vertriebsrecht beziehungsweise Handelsvertreterrecht in Panama ist im Handelsgesetzbuch (Código de Comercio) geregelt, insbesondere in den Artikeln 100 bis 106. Diese Vorschriften betreffen das Rechtsverhältnis zwischen dem Prinzipal/Auftraggeber und dem Handelsvertreter. Der Handelsvertreter wird als eine Person definiert, die im Namen und auf Rechnung des Prinzipals Geschäfte vermittelt oder abschließt, ohne dabei im Arbeitsverhältnis zu stehen. Der Handelsvertreter handelt selbständig, ist jedoch an die Weisungen des Prinzipals gebunden und muss dessen Interessen mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen.
Die Artikel 100 bis 106 des Handelsgesetzbuchs regeln insbesondere die Begründung eines Handelsvertretervertrags, die Pflichten des Prinzipals und des Vertreters, die Vergütung (Provision) des Vertreters sowie die Haftung für Handlungen innerhalb des erteilten Mandats. Unter anderem wird klargestellt, dass der Prinzipal grundsätzlich für die vom Handelsvertreter im Rahmen seiner Befugnisse vorgenommen Handlungen haftet. Vorschriften zur Beendigung des Handelsvertretervertrages finden sich in den Artikeln 100 bis 106 Handelsgesetzbuch nicht. Hier ist auf die vertraglich einschlägigen Klauseln oder auf die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze für Vertragsbeendigungen in Panama zurückzugreifen.