Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Kuba

Zoll und Einfuhr kompakt - Kuba gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Klaus Möbius

Von Klaus Möbius | Bonn

Kubas Außenhandel ist nach wie vor staatlich gelenkt und kann nur über lizensierte Importeure abgewickelt werden. Knappe Devisen erschweren das Geschäft.

  • Kuba ist Mitglied der WTO und der ALADI.

    Kuba ist seit dem 20. April 1995 Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO). Das Land ist außerdem seit 1999 Mitglied in der Lateinamerikanischen Integrationsgemeinschaft ALADI. Weitere Mitglieder sind Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Ecuador, Kolumbien, Mexiko, Paraguay, Panama, Peru, Uruguay und Venezuela. Die Mitgliedstaaten gewähren sich untereinander Zollpräferenzen.

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  • Der Außenhandel Kubas ist nach wie vor staatlich kontrolliert.

    Importlizenz

    Wer auf Kuba Waren importieren will, benötigt zunächst eine Erlaubnis des Ministeriums für Außenhandel und Auslandsinvestitionen. Der Exporteur im Ausland benötigt keine Erlaubnis. Es gibt auch keine produktbezogenen Lizenzen oder Quoten (Ausnahme: Ozon abbauende Substanzen).

    Die kubanische Seite strebt häufig Konsignationsverträge an, auf deren Grundlage der ausländische Verkäufer seine Ware zunächst an ein Konsignationslager in Kuba liefert. Die Liefervorräte lagern damit beim Abnehmer, bleiben aber bis zu ihrer Entnahme aus dem Lager Eigentum des Lieferanten. Verbindlichkeiten entstehen erst durch die Entnahme. Der ausländische Verkäufer benötigt für diese Form weder eine Niederlassung noch einen Handelsagenten im Land. Allerdings muss der Konsignationsvertrag vom Ministerium für Außenhandel und Auslandsinvestitionen genehmigt werden und das kubanische Unternehmen muss über eine Außenhandelslizenz verfügen. Darüber hinaus sind Kommissionsverträge üblich, bei denen der kubanische Importeur als Kommissionär auf Rechnung des Kommittenten im eigenen Namen handelt und die Ware in Kuba gegen eine vereinbarte Kommission verkauft. Eine Sonderform des Kommissionsvertrages stellt die Zwischenlagerung der Ware auf Kosten des Kommittenten in einem Zollfreilager dar. Hier muss der ausländische Lieferant aber über eine Niederlassung oder einen Handelsagenten verfügen.

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  • Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

    Aufbau der Zollverwaltung

    Die Zollverwaltung ist in drei Ebenen gegliedert, die Generalzolldirektion in Havanna, die Direktionen Artemisa, Matanzas, Villa Clara, Cienfuegos, Ciego de Avila, Camaguey, Holguin und Santiago de Cuba. Die dritte Ebene bilden die örtlichen Zollstellen. Rechtsgrundlage ist Art. 24 des kubanischen Zollgesetzes vom 3.4.1996 (ZG).

    Zollagenten

    Für Zollabfertigungen juristischer Personen ist die Einschaltung eines zugelassenen Zollagenten stets erforderlich. Bei Abfertigungen von natürlichen Personen gilt dies nur dann, wenn die Ein- oder Ausfuhr kommerziellen Charakter hat (Art. 64 ZG).

    Warenbegleitpapiere

    Grundsätzlich erforderlich sind eine Handelsrechnung und Frachtpapiere in spanischer oder englischer Sprache. Sofern die Originale nur in einer anderen Sprache vorliegen, ist eine Übersetzung ins Spanische erforderlich (Art. 97 ZG). Je nach Warenart können noch andere Papiere verlangt werden (beispielsweise Pflanzengesundheitszeugnis, Ursprungszeugnis).

    Zollverfahren

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Art. 127 bis 130 ZG)

    Der Antrag auf Überlassung  von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr muss spätestens 30 Tage nach der Einfuhr gestellt werden (Art. 128 ZG). Eintreffende Waren können aber auch vor der Ankunft angemeldet werden (Art. 129 ZG).

    Versand (Art. 131 bis 135 ZG)

    Das Versandverfahren regelt die Beförderung zwischen zwei Orten im kubanischen Zollgebiet unter zollamtlicher Überwachung.

    Umschlag (Art. 136 bis 138 ZG)

    Dieses Zollverfahren ist anzuwenden, wenn eine Ware auf ein anderes Transportmittel umgeladen wird, um ihren Bestimmungsort zu erreichen.

    Vorübergehende Verwendung (Art. 139 und 140 ZG)

    Waren, die unverändert wieder ausgeführt werden, können zu diesem Zollverfahren angemeldet werden. Veränderungen, die durch den üblichen Gebrauch der Ware entstehen können (Gebrauchspuren, Verschleiß), bleiben unberücksichtigt. Das Verfahren kommt üblicherweise für folgende Warengruppen in Betracht: Berufsausrüstungen, Messe- und Ausstellungswaren sowie Dekorations- und Werbematerial, Warenmuster ohne kommerziellen Wert, Waren, die für Sportveranstaltungen oder kulturelle Darbietungen eingeführt werden, sowie Transportmittel. Ebenfalls zulässig sind Waren, die als Ersatz für zuvor gelieferte, defekte Waren gleicher Art kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Das Carnet ATA wird auf Kuba nicht angewendet.

    Aktive Veredelung (Art. 141 bis 146 ZG)

    Zu diesem Verfahren werden Waren abgefertigt, die als Rohwaren nach Kuba eingeführt, dort weiterverarbeitet und in veredelter Form wieder ausgeführt werden. Um das Verfahren nutzen zu können, muss zuvor eine Genehmigung des kubanischen Finanzministeriums eingeholt werden.

    Lager (Art. 156 bis 158 ZG)

    Waren, für die noch kein Zollantrag gestellt werden kann oder soll, können unter zollamtlicher Aufsicht gelagert werden. Eingangsabgaben entstehen erst mit der Entnahme und Abfertigung zum freien Verkehr.

    Passive Veredelung (Art. 159 und 160 ZG)

    Mit diesem Verfahren werden Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr Kubas vorübergehend zur Weiterverarbeitung oder Reparatur ausgeführt. Die rückkehrenden Waren werden ganz oder teilweise von Eingangsabgaben befreit.

    Vorübergehende Ausfuhr (Art. 161 und 162 ZG)

    Dieses Verfahren kommt in Betracht, wenn Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr Kubas aus- und unverändert wieder eingeführt werden. Normale Gebrauchspuren und Verschleiß bleiben unberücksichtigt. Sollen die Waren endgültig im Ausland verbleiben, bedarf es einer vorherigen Genehmigung durch den Zoll (Art. 163 ZG).

    Einfuhr zur Verarbeitung mit anschließender Abfertigung zum freien Verkehr (Art. 164 bis 167 ZG)

    Dieses Verfahren kommt zur Anwendung für die Einfuhr von Rohwaren, die auf Kuba weiterverarbeitet werden und danach dort zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden. Es ist für den Fall vorgesehen, dass die Eingangsabgaben auf das fertige Produkt niedriger sind als die Abgaben auf die Rohware. Das Verfahren muss vorab vom kubanischen Finanzministerium genehmigt werden.

    Ausfuhr

    Waren, die ausgeführt werden sollen, müssen der Zollverwaltung mindestens einen Tag vor Beginn der Verladung gemeldet werden (Art. 118 ZG). Zölle, die für die ausgeführten Waren oder deren Komponenten bezahlt wurden, können vollständig oder teilweise erstattet werden. Dafür ist eine vorherige Genehmigung des Ministeriums für Finanzen und Preise erforderlich (Art. 174 f. ZG).

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  • In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.

    Einfuhrabgaben

    Die Zollsätze sind in der Access2Markets Datenbank der EU-Kommission abrufbar. Meistens wird ein Zollsatz von fünf Prozent erhoben, für Antibiotika beträgt der Zollsatz ein Prozent.

    Bemessungsgrundlage

    Bemessungsgrundlage ist der Zollwert der eingeführten Ware. Dies ist in der Regel der Transaktionspreis, das heißt der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Hinzuzurechnen sind Transport- und Versicherungskosten bis zum ersten Entladeort auf Kuba, sofern diese Kosten nicht bereits im Transaktionspreis enthalten sind.

    Folgende Kosten, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind, müssen dem Transaktionspreis hinzugerechnet werden:

    • Provisionen und Maklerlöhne mit Ausnahme von Einkaufsprovisionen.
    • Kosten von Umschließungen, die zu Zollzwecken als Einheit mit den eingeführten Waren angesehen werden.
    • Verpackungskosten für Materialien und die entsprechenden Arbeitskosten.
    • Anteilsweise Kosten für Teile, Werkzeuge, Formen und ähnliche Verbrauchsmaterialien, die für die Produktion der eingeführten Ware erforderlich waren und vom Verkäufer kostenlos oder unterhalb der Selbstkosten zur Verfügung gestellt wurden. Gleiches gilt für Entwicklungs- und Designkosten.
    • Lizenzgebühren für die eingeführten Waren, die vom Käufer zu zahlen sind.
    • Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, die dem Verkäufer zufließen.

    Vom Transaktionspreis dürfen folgende Kosten abgezogen werden, sofern sie in der Rechnung getrennt aufgeführt sind:

    • Gebühren für Aufbau, Installation, Zusammenbau, Einweisungsmaßnahmen und Ähnliches nach der Einfuhr auf Kuba.
    • Transport- und Versicherungskosten nach dem ersten Entladeort auf Kuba.
    • Einfuhrzölle und Steuern.
    • Außertarifliche Zollfreiheiten

    Ersatzwaren

    Waren, die als kostenloser Ersatz für defekte, bereits gelieferte Waren gleicher Art eingeführt werden, sind zollfrei (Art. 152 f. ZG). Gleiches gilt für Waren, die als Garantieleistung importiert werden (Art. 154 f. ZG).

    Postverkehr

    Im Postverkehr bleiben nicht kommerzielle Sendungen an Privatpersonen bis zu einem Wert von 30 US-Dollar zollfrei. Darüber hinaus werden 30 Prozent Zoll berechnet. 

    Die private, nicht kommerzielle Einfuhr von Lebensmitteln, Hygieneprodukten, Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln bleibt weiterhin bis zu einem Wert von 500 US-Dollar (befristet bis zum 31. Januar 2025) zollfrei.

    Reiseverkehr

    Neben dem persönlichen Reisegepäck dürfen Waren bis zu einem Wert von 1.000 Pesos pro Person zoll- und abgabenfrei eingeführt werden. Devisen bis zu einem Wert von 5.000 US Dollar können ohne Deklaration eingeführt werden.

    Nicht gestattet sind Drogen und Narkotika, Waren tierischen Ursprungs, Pornographie, elektrische Geräte mit hohem Stromverbrauch wie Kühl- und Heizgeräte, sowie Kraftfahrzeuge, deren Motoren und Chassis.

    Verstöße gegen Zollvorschriften (Art. 196 bis 203 ZG)

    Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Zollvorschriften drohen Geldbußen und/oder die Beschlagnahme verwendeter Transportmittel (Art. 200 ZG). Im Wiederholungsfall kann sich das Strafmaß um 50 Prozent erhöhen (Art. 201 ZG).

    Rechtsbehelfe (Art. 211 ff.ZG)

    Gegen Zollstrafen kann beim unmittelbaren Vorgesetzten Beschwerde eingelegt werden. Bei Geldstrafen beträgt die Einspruchsfrist 15 Tage, bei Beschlagnahmen 30 Tage.

    Nachträgliche Prüfungen (Art. 20f. ZG)

    Die kubanische Zollverwaltung hat das Recht, Zollabfertigungen bis zu fünf Jahre nach Erlass des entsprechenden Bescheides zu überprüfen. Die Zollbeteiligten haben die Pflicht mitzuwirken, insbesondere Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

    Klaus Möbius

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  • Auf Kuba gibt es keine Mehrwertsteuer.

    Kaufsteuer

    Statt der Mehrwertsteuer gilt eine Kaufsteuer, die auf den Ge- oder Verbrauch von Waren im Inland abstellt.  Auch die Erbringung von Dienstleistungen unterliegt der Kaufsteuer. Der Steuersatz beträgt zehn Prozent des Warenwertes inklusive eventueller Zölle. Für juristische Personen, die zum Vertrieb von Waren im Großhandel befugt sind, gilt auf die Gesamtsumme der Umsätze ein Steuersatz von zwei Prozent. Rechtsgrundlage sind die Artikel 132 bis 139 des Gesetzes Nr. 113/2012.

    Verbrauchsteuern

    Auf alkoholische Getränke, Tabakwaren, Kohlenwasserstoffe, Luxuswaren und elektrische Energie werden Verbrauchsteuern erhoben. Rechtsgrundlage ist Art. 140 ff des Gesetzes Nr. 113/2012. Die Höhe der Verbrauchsteuern wird jährlich im Haushaltsgesetz festgelegt, war aber zuletzt nicht zu ermitteln.

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  • Zu beachten sind das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren bzw. entsprechende Beschränkungen.

    Aufzüge und ähnliche Waren

    Aufzüge, Hebeeinrichtungen und ähnliche Waren, elektrische Generatoren können nur mit einer Lizenz des Ministeriums für Außenhandel und Auslandsinvestitionen importiert werden.

    Telekommunikationsgeräte

    Für die Einfuhr von Waren dieses Sektors ist eine Genehmigung des Ministeriums für Kommunikation erforderlich.

    Ozon abbauende Substanzen

    Die Einfuhr dieser Substanzen ist nur drei zugelassenen Importeuren gestattet: Quimimport, IHT und Technotex. Jedem der drei Importeure wird eine jährliche Importquote zugeteilt, die nicht überschritten werden darf. Die Quoten sind nicht zwischen den Importeuren und auch nicht ins Folgejahr übertragbar.

    Chemikalien

    Chemikalien, die der Chemiewaffenkonvention unterliegen und andere gefährliche Stoffe dürfen nur mit einer Erlaubnis des Centro Nacional de Seguridad Química (CNSQ) eingeführt werden. Diese Stelle ist dem Büro für Umweltschutz und Nuklearsicherheit zugeordnet.

    Düngemittel

    Die Einfuhr von chemischen und natürlichen Düngemitteln bedarf der vorherigen Genehmigung der Zentralen Registrierungsbehörde für Düngemittel.

    Lebende Tiere oder Waren tierischen Ursprungs

    Einfuhren lebender Tiere oder Waren tierischen Ursprungs benötigen eine vorherige Einfuhrgenehmigung des Landwirtschaftsministeriums. Diese ist vom Importeur auf Kuba zu beschaffen. Für die Waren selbst ist ein veterinärärztliches Gesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes erforderlich.

    Pflanzen und pflanzliche Produkte

    Auch für diese Waren ist eine vorherige Einfuhrgenehmigung des Landwirtschaftsministeriums erforderlich. Zudem wird ein Pflanzengesundheitszeugnis des Exportlandes verlangt.

    GPS-Geräte

    Hoch präzise GPS-Geräte, die zu geodätischen oder hydrographischen Zwecken dienen, dürfen nur mit Erlaubnis des Nationalen Büros für Geodäsie und Hydrographie (ONHG) eingeführt werden. Dies gilt nicht für Geräte zum Privatgebrauch.

    Sicherheitssysteme

    Optische Überwachungssysteme, Zugangskontrollsysteme, Alarmanlagen, Detektoren und Schließsysteme können nur Genehmigung des Innenministeriums eingeführt werden. Die Genehmigungspflicht dient offiziell nur der Qualitätssicherung.

    Arzneimittel

    Die kommerzielle Einfuhr von Arzneimitteln ist nur zugelassenen Importeuren gestattet. Für jede Lieferung ist zudem eine Genehmigung erforderlich. Diese soll sicherstellen, dass die Ware kubanischen Vorschriften entspricht. Die Arzneimittel müssen auf Kuba bereits zugelassen sein, die Mindesthaltbarkeit ab dem Zeitpunkt der Einfuhr muss mindestens ein Jahr betragen und Beschriftung und der Beipackzettel müssen in spanischer Sprache ausgeführt sein. Ferner ist ein Analysezertifikat des Herstellers erforderlich. Die Genehmigung wird innerhalb von fünf Tagen erteilt. Die Gebühr beträgt 25 Pesos. Zuständige Kontrollbehörde ist das Zentrum für die staatliche Kontrolle von Arzneimitteln und Medizinprodukten.

    Medizinprodukte

    Rohmaterialien, Diagnosegeräte, Kosmetika und Mittel, die tierischen Ursprungs sind, können ebenfalls nur von zugelassenen Importeuren eingeführt werden. Jede Sendung muss vom Zentrum für die staatliche Kontrolle von Arzneimitteln und Medizinprodukten genehmigt werden. Der Importeur muss nachweisen, dass die Ware keine Gesundheitsgefahr darstellt. Die Genehmigungsbehörde kann Unterlagen zu Zusammensetzung, technischen Daten, Hersteller, Ursprungsland etc. anfordern.

    Persönliche Schutzausrüstungen

    Diese Waren dürfen nur eingeführt werden, wenn ein Tauglichkeitszertifikat des Zentrums für die Zertifizierung von persönlichen Schutzausrüstungen vorgelegt wird. Das Zentrum ist dem Ministerium für Arbeit und soziale Sicherung zugeordnet.

    Sanitärwaren

    Sanitärwaren müssen bestimmte Standards hinsichtlich des Wasserverbrauchs und der Energieeffizienz einhalten. Eingeführte wie auch auf Kuba produzierte Waren müssen deshalb vom Nationalen Institut für Hydraulische Ressourcen geprüft und zugelassen sein.

    Einfuhr von Kfz nach Kuba

    Kubaner und Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung können Mopeds und Motorräder sowie Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 750 Kilogramm zu nicht kommerziellen Zwecken ohne staatliche Erlaubnis importieren. Andere Kraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelauflieger dürfen nur von staatlich autorisierten juristischen Personen importiert und vermarktet werden.

    Der Zollsatz für importierte Kfz beträgt 5 Prozent. Hinzu kommt ein Aufschlag, der nicht gesetzlich geregelt ist und vom Staat festgesetzt wird.

    Quelle: Außerordentliches Amtsblatt Nr. 16 vom 22. Februar 2023

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  • Kuba hat ein eigenes Normungsinstitut.

    Standards, Normen und Metrologie

    Normung, Standardisierung, Metrologie und Qualität werden in Kuba durch das Gesetz Nr. 182 "Standardisierung und Qualität" und Gesetz Nr. 183 "Metrologie" (beide vom 23. Februar 1998) geregelt. Normung, Verfahren der Konformitätsbewertung (Zertifizierung, Qualitätskontrolle, Prüfung, usw.) obliegt der nationalen Metrologiestelle.

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  • Auf Kuba gelten die international üblichen Bestimmungen.

    Holzverpackungen

    Für Holzverpackungen verlangt Kuba die Einhaltung des Internationalen Standards für Pflanzengesundheit ISPM Nr. 15. Der Standard enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen: Holz, welches zur Herstellung von Verpackungsmaterial verwendet werden soll, muss entweder mit Methylbromid begast, oder einer Wärmebehandlung (Kerntemperatur von mindestens 56 Grad Celsius für mindestens 30 Minuten) unterzogen worden sein. Zum Nachweis, dass die geforderten Behandlungen stattgefunden haben, muss das Holz mit einer genau definierten Markierung versehen sein. Nähere Informationen bietet das Julius-Kühn-Institut.

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  • Freie Wirtschaftszonen gewähren tarifäre und nichttarifäre Handelserleichterungen.

    Auf Kuba sind vier Zollfreigebiete bekannt: Sonderentwicklungszone Mariel, Wajay, Havanna (Berroa), und Cienfuegos. Das Zollrecht gilt dort nicht, Waren können ohne Erhebung von Eingangsabgaben eingeführt werden. Der Zugang zu den Freizonen wird von der kubanischen Zollverwaltung kontrolliert. Die Freigebiete dienen in erster Linie der Ansiedlung ausländischer Investoren. Die Rechtsgrundlagen finden sich in den Artikeln 177 bis 186 des kubanischen Zollgesetzes.

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.