Zollbericht Kuba Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
Zollverfahren
Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.
31.10.2023
Von Klaus Möbius | Bonn
Aufbau der Zollverwaltung
Die Zollverwaltung ist in drei Ebenen gegliedert, die Generalzolldirektion in Havanna, die Direktionen Artemisa, Matanzas, Villa Clara, Cienfuegos, Ciego de Avila, Camaguey, Holguin und Santiago de Cuba. Die dritte Ebene bilden die örtlichen Zollstellen. Rechtsgrundlage ist Art. 24 des kubanischen Zollgesetzes vom 3.4.1996 (ZG).
Zollagenten
Für Zollabfertigungen juristischer Personen ist die Einschaltung eines zugelassenen Zollagenten stets erforderlich. Bei Abfertigungen von natürlichen Personen gilt dies nur dann, wenn die Ein- oder Ausfuhr kommerziellen Charakter hat (Art. 64 ZG).
Warenbegleitpapiere
Grundsätzlich erforderlich sind eine Handelsrechnung und Frachtpapiere in spanischer oder englischer Sprache. Sofern die Originale nur in einer anderen Sprache vorliegen, ist eine Übersetzung ins Spanische erforderlich (Art. 97 ZG). Je nach Warenart können noch andere Papiere verlangt werden (beispielsweise Pflanzengesundheitszeugnis, Ursprungszeugnis).
Zollverfahren
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Art. 127 bis 130 ZG)
Der Antrag auf Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr muss spätestens 30 Tage nach der Einfuhr gestellt werden (Art. 128 ZG). Eintreffende Waren können aber auch vor der Ankunft angemeldet werden (Art. 129 ZG).
Versand (Art. 131 bis 135 ZG)
Das Versandverfahren regelt die Beförderung zwischen zwei Orten im kubanischen Zollgebiet unter zollamtlicher Überwachung.
Umschlag (Art. 136 bis 138 ZG)
Dieses Zollverfahren ist anzuwenden, wenn eine Ware auf ein anderes Transportmittel umgeladen wird, um ihren Bestimmungsort zu erreichen.
Vorübergehende Verwendung (Art. 139 und 140 ZG)
Waren, die unverändert wieder ausgeführt werden, können zu diesem Zollverfahren angemeldet werden. Veränderungen, die durch den üblichen Gebrauch der Ware entstehen können (Gebrauchspuren, Verschleiß), bleiben unberücksichtigt. Das Verfahren kommt üblicherweise für folgende Warengruppen in Betracht: Berufsausrüstungen, Messe- und Ausstellungswaren sowie Dekorations- und Werbematerial, Warenmuster ohne kommerziellen Wert, Waren, die für Sportveranstaltungen oder kulturelle Darbietungen eingeführt werden, sowie Transportmittel. Ebenfalls zulässig sind Waren, die als Ersatz für zuvor gelieferte, defekte Waren gleicher Art kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Das Carnet ATA wird auf Kuba nicht angewendet.
Aktive Veredelung (Art. 141 bis 146 ZG)
Zu diesem Verfahren werden Waren abgefertigt, die als Rohwaren nach Kuba eingeführt, dort weiterverarbeitet und in veredelter Form wieder ausgeführt werden. Um das Verfahren nutzen zu können, muss zuvor eine Genehmigung des kubanischen Finanzministeriums eingeholt werden.
Lager (Art. 156 bis 158 ZG)
Waren, für die noch kein Zollantrag gestellt werden kann oder soll, können unter zollamtlicher Aufsicht gelagert werden. Eingangsabgaben entstehen erst mit der Entnahme und Abfertigung zum freien Verkehr.
Passive Veredelung (Art. 159 und 160 ZG)
Mit diesem Verfahren werden Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr Kubas vorübergehend zur Weiterverarbeitung oder Reparatur ausgeführt. Die rückkehrenden Waren werden ganz oder teilweise von Eingangsabgaben befreit.
Vorübergehende Ausfuhr (Art. 161 und 162 ZG)
Dieses Verfahren kommt in Betracht, wenn Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr Kubas aus- und unverändert wieder eingeführt werden. Normale Gebrauchspuren und Verschleiß bleiben unberücksichtigt. Sollen die Waren endgültig im Ausland verbleiben, bedarf es einer vorherigen Genehmigung durch den Zoll (Art. 163 ZG).
Einfuhr zur Verarbeitung mit anschließender Abfertigung zum freien Verkehr (Art. 164 bis 167 ZG)
Dieses Verfahren kommt zur Anwendung für die Einfuhr von Rohwaren, die auf Kuba weiterverarbeitet werden und danach dort zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden. Es ist für den Fall vorgesehen, dass die Eingangsabgaben auf das fertige Produkt niedriger sind als die Abgaben auf die Rohware. Das Verfahren muss vorab vom kubanischen Finanzministerium genehmigt werden.
Ausfuhr
Waren, die ausgeführt werden sollen, müssen der Zollverwaltung mindestens einen Tag vor Beginn der Verladung gemeldet werden (Art. 118 ZG). Zölle, die für die ausgeführten Waren oder deren Komponenten bezahlt wurden, können vollständig oder teilweise erstattet werden. Dafür ist eine vorherige Genehmigung des Ministeriums für Finanzen und Preise erforderlich (Art. 174 f. ZG).