Rechtsbericht Kuwait Rechtsanwalts- und Notarrecht
Kuwait führt Erzwingungshaft für zahlungsfähige Schuldner ein
Kuwait novelliert sein Zwangsvollstreckungsrecht und führt die Haft für säumige Schuldner ein.
02.05.2025
Von Sherif Rohayem | Bonn
Das Mittel der Haft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen hatte der kuwaitische Gesetzgeber im Jahr 2020 eigentlich schon aufgegeben, fünf Jahre später - im März 2025 - aber wieder eingeführt. Diese Volte hänge laut der Gesetzesbegründung mit einem deutlichen Niedergang der Zahlungsmoral zusammen. So sei nach Abschaffung der Haft als Vollstreckungsmittel die Anzahl der Schuldner, die trotz Fähigkeit offene Forderungen nicht beglichen hätten, in einem nicht zu tolerierenden Ausmaß angestiegen.
Erzwingungshaft droht nur zahlungsfähigen Schuldnern
Gläubiger in Kuwait können bei der zuständigen Zwangsvollstreckungsbehörde die Verhaftung ihres Schuldners beantragen, wenn ihre Forderung offen und tituliert ist (insbesondere durch ein Gerichtsurteil). Wichtig: der Schuldner muss zahlungsfähig sein. Das liegt in der Natur der Haft als Vollstreckungsmittel. Denn es geht nicht darum, Insolvenz zu bestrafen. Das ist auch der Grund, weshalb Schuldner in der Haft von Personen getrennt werden müssen, die aufgrund eines Strafurteils eine Freiheitsstrafe absitzen.
Schuldner können sich nicht auf Zahlungsunfähigkeit berufen und dadurch die Verhaftung abwenden, wenn sie ihre Zahlungsunfähigkeit durch Vermögensverfügungen zum Nachteil des Gläubigers selbst herbeigeführt haben. Der Schuldner wird aus der Haft entlassen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist vor allem der Fall, wenn der Schuldner die Forderung erfüllt. Die Entlassung aus der Haft ist auch dann zu veranlassen, wenn die Forderung aus einem anderen Grund außer Erfüllung untergegangen ist.
Keine Erfüllung durch Haft
Die Dauer der Erzwingungshaft je Forderung ist auf sechs Monate beschränkt und führt nicht zu einer (Teil-)Erfüllung der offenen Forderung. Daraus folgt, dass ein Schuldner wegen einer Forderung auch nur einmal verhaftet werden kann. Umgekehrt kann bei mehreren Forderungen auch mehrmals die Verhaftung angeordnet werden.
Ist die Schuldnerin eine juristische Person, wird diejenige natürliche Person verhaftet, die faktisch für die Erfüllung der offenen Forderung verantwortlich ist.
Personen, die jünger als 21 Jahre oder älter als 65 Jahre alt sind, dürfen nicht verhaftet werden, ebenso wenig Schwangere und Alleinerziehende, deren Kinder unter 18 Jahre alt sind.
Die genannten Vorschriften über die Haft zur Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen enthält die mit Gesetz Nr. 58/2025 geänderte Zivil- und Handelsprozessordnung (Gesetz Nr. 38/1980).
Die Schuldnerhaft existiert auch in anderen arabischen Staaten
Eine Erzwingungshaft als Mittel zur Vollstreckung zivilrechtlicher Forderungen kennen auch andere Staaten im Nahen Osten – namentlich sind das Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Katar und Jordanien.
Eine Haft zur Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen kennt das deutsche Recht nicht. Jedoch kann ein Bußgeld im Wege der Erzwingungshaft durchgesetzt werden. Ebenso kann nach deutschem Recht die Aufstellung einer Vermögensaufstellung durch die Anordnung einer Beugehaft erzwungen werden.
Zum Thema:
- Kuwaitische Zivil- und Handelsprozessordnung (Gesetz Nr. 28/1990) in der arabischen Fassung