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Marokko: Steuerrecht

Im Code Général des Impôts sind die wichtigsten Steuerrechtsmaterien geregelt, unter anderem die Körperschaft-, die Einkommen-, die Mehrwertsteuer sowie das Steuerverfahrensrecht. (Stand: 30.09.2025)

Von Sherif Rohayem, Jakob Kemmer, Niko Sievert, Sven Klaiber

Zwischen Marokko und Deutschland ist seit dem 8. Oktober 1974 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Kraft. Steuerinländer werden mit ihrem Welteinkommen besteuert, während Steuerausländer mit ihrem in Marokko erzielten Einkünften besteuert werden. In Marokko wird das Steuerrecht nach französischem Vorbild durch jährliche Haushaltsgesetze (Loi de finances) geregelt.

Körperschaftsteuer

Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer (impôt sur les sociétés), fakultativ auch Personengesellschaften. Gemäß Art. 19 Code Général des Impôts (CGI) liegt die Körperschaftsteuer bei 20 Prozent der Nettogewinne; ein Körperschaftsteuersatz von 35 Prozent fällt an, wenn sich der Nettogewinn 100 Millionen MAD (circa 9,4 Millionen Euro) beträgt.

Für Banken, Leasing- und Versicherungsgesellschaften beträgt er 40 Prozent (Art. 19 I C CGI). Allerdings existieren, wie bereits oben geschildert, Steuerbefreiungen, vergünstigte Steuertarife sowie eine Kombination dieser Privilegien.

Im Bereich der Körperschaftsteuer führt Art. 6 CGI sämtliche Befreiungs-, Ermäßigungs- und Mischtatbestände auf.

Weiterhin können sich ausländische Ingenieur- oder Bauunternehmen, die Projekte in Marokko durchführen, statt der 30-prozentigen Körperschaftsteuer (inklusive sämtliche zulässigen Abschreibungen und Abzüge) auch für eine Pauschalbesteuerung entscheiden. Die Höhe dieser Pauschalsteuer beträgt 8 Prozent des Auftragswertes (exklusive Umsatzsteuer, vergleiche Art. 16 CGI i.V.m. Art. 19 III A CGI).

Abzugsfähige Aufwendungen sind grundsätzlich die Kosten, die im Rahmen der Geschäftsausübung entstehen, also insbesondere der Kauf von Gütern und Material sowie Personalkosten. Nicht abzugsfähig sind dagegen Strafen (Art. 11 CGI) und - sofern kein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen existiert - auch keine ausländischen Steuern.

Die Abschreibung von Wirtschaftsgütern erfolgt auf der Basis von Kaufpreis und erwarteter Lebensdauer. Sowohl die lineare als auch die degressive Abschreibungsmethode sind zulässig (Art. 10 CGI). Bei der degressiven Methode wird abhängig von der erwarteten Lebensdauer die lineare Abschreibungsrate um einen Faktor multipliziert (gilt nicht für Immobilien und Transportfahrzeuge).

Ein Verlustvortrag kann gemäß Art. 12 CGI für maximal 4 Jahre vorgenommen werden.

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist progressiv gestaffelt bis zum Höchstsatz von 38 Prozent (Art. 73 I CGI):

Einkommen (MAD)

Steuersatz in Prozent (%)

Bis 40.000

0

40.001 - 60.000

10

60.001 - 80.000

20

80.001 - 100.000

30

101.001 - 180.000

34

über 180.000

37

Mehrwertsteuer

Gemäß Art. 87 CGI ist die Mehrwertsteuer (taxe sur la valeur ajoutée) eine Steuer auf den Umsatz (Verkauf und Dienstleistungen). Gemäß Art. 89 CGI wird die Mehrwertsteuer auf sämtlichen Handelsstufen erhoben. Wegen des Rechts auf Abzug der Vorsteuer gemäß Art. 101 Nr. 1 CGI belastet sie letztlich den Verbraucher.

Der Mehrwertsteuersatz liegt grundsätzlich bei 20 Prozent (Art. 98 CGI).

Daneben existieren reduzierte Mehrwertsteuersätze: in Höhe von 14 Prozent gilt unter anderem für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen und Waren (mit Ausnahme der Eisenbahnbeförderung sowie für elektrische Energie. 10 Prozent (zum Beispiel Leistungen der Gastronomie und Tourismusbranche, vergleiche Art. 99 Nr. CGI) und 7 Prozent (zum Beispiel Medikamente, Treibstoff, Wasser, Elektrizität). Einige Grundnahrungsmittel sowie Exportwaren sind von der Umsatzsteuer befreit.

Kommunalsteuer

Zudem wird eine Kommunalsteuer (taxe d’édilité) in Höhe von 10 Prozent des Wertes einer Immobilie fällig. Liegt das Grundstück im ländlichen Bereich, so ist diese Kommunalsteuer auf 6 Prozent reduziert (Art. 28 Gesetz Nr. 30-89).

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