Rechtsbericht Marokko Umsatzsteuer

Neues Online-Verfahren für Mehrwertsteuer in Marokko

Erbringen ausländische Anbieter digitale Dienste aus der Distanz an marokkanische Verbraucher (B2C), müssen sie die Mehrwertsteuer nun online abwickeln.

Sherif Rohayem

Von Sherif Rohayem | Bonn

Die marokkanische Steuerverwaltung, die Direction générale des impôts (DGI), hat Mitte Juni mit der Onlineplattform SIMPL ein Verfahren für die elektronische Registrierung, Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer eingeführt. Zuvor hatte die marokkanische Regierung Anfang 2024 eine Mehrwertsteuer in Höhe des Standardsatzes von 20 Prozent auf digitale Dienstleistungen von ausländischen Anbieter beschlossen. Diese Digitalsteuer ist mit dem neuen Onlineverfahren de facto in Kraft getreten.

Auf ihrer Webseite stellt die DGI eine englischsprachige Handreichung über das elektronische Mehrwertsteuerverfahren zur Verfügung.

Elektronisches Verfahren für grenzüberschreitende B2C-Geschäfte

Für die Nutzung von SIMPL stellt der neu eingefügte Artikel 115 bis Code général des impôts (CGI) die Rechtsgrundlage. Demnach müssen sich Unternehmen für das elektronische Mehrwertsteuerverfahren registrieren, wenn sie:

  • keinen Sitz in Marokko haben und
  • aus der Distanz digitale Dienstleistungen an marokkanische Kunden erbringen,
  • die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen - also Verbraucher sind.

Digitale Dienstleistungen aus der Distanz definiert Art. 88 Abs. 2 CGI als immaterielle Dienstleistungen, die mittels Fernkommunikation erbracht werden. Typische digitale Dienstleistungen in diesem Sinne sind etwa:

  • Software as a Service,
  • CRM-Systeme,
  • Fernwartungen von Anlagen und Maschinen,
  • Streamingdienste,
  • digitale Downloads (Zeitschriften, Software) oder
  • Online-Lernplattformen.

Eine (digitale) Dienstleistung wird in Marokko erbracht, wenn sie dort genutzt wird (Art. 88 Abs. 2 CGI).

Digitale Dienstleister müssen jede Transaktion einzeln ausweisen

Die Einzelheiten zum elektronischen Verfahren regelt Dekret Nr. 2-25-862 vom Dezember 2025. Danach müssen Anbieter zur Registrierung auf SIMPL die in Art. 1 des Dekrets aufgelisteten Angaben elektronisch übermitteln. Dazu gehören unter anderem:

  • Name, Firma
  • Gesellschaftssitz
  • Steuernummer am Gesellschaftssitz
  • Beschreibung der Dienstleistung
  • Datum der erstmaligen Dienstleistung in Marokko.

Die Registrierung ist vollendet, sobald die Dienstleister von der DGI ihre Identifikationsnummer für die Mehrwertsteuer erhalten haben. 

Nach der Registrierung müssen Dienstleister Angaben zu Zahlungen und Erklärung der Mehrwertsteuer über SIMPL elektronisch übermitteln. Pro Quartal ist eine Mehrwertsteuererklärung zu erstellen. Diese muss spätestens am letzten Tag des ersten Quartalmonats eingereicht werden. Über die Steuererklärung hinaus müssen die betroffenen Unternehmen gemäß Dekret Nr. 2-25-862 ein Register über jede erbrachte Dienstleistung führen - mit folgenden Angaben:

  • Namen des Kunden, 
  • mehrwertsteuerrechtlichen Status des Kunden, 
  • Art der erbrachten Dienstleistung, 
  • Vorsteuerbetrag der erbrachten Dienstleistung sowie 
  • Datum und Art der empfangenen Zahlung.

Online-Verfahren ersetzt Vor-Ort-Registrierung

Die neue Plattform gilt nur für Digitaldienste. Anbieter nicht-digitaler Dienstleistungen ohne Sitz in Marokko müssen vor Ort einen Repräsentanten für die Mehrwertsteuer benennen, soweit die Dienstleistungsempfänger Verbraucher sind (Art. 115 CGI). Dieser sogenannte Fiskalvertreter übernimmt für den ausländischen Anbieter die Registrierung, die Zahlung und die Mehrwertsteuererklärungen (Art. 115 CGI). 

In grenzüberschreitenden B2B-Fällen gilt Reverse-Charge-Verfahren

Etwas anderes gilt, wenn die Empfängerin der nicht-digitalen Dienstleistung ein Unternehmen ist. In diesen B2B-Fällen ist ein Fiskalvertreter nicht erforderlich, vielmehr greift das Reverse-Charge-Verfahren. Das heißt, es kommt zu einer Umkehr der Steuerschuld. Steuerschuldnerin ist die Empfängerin der Dienstleistung, welche die Mehrwertsteuer an die marokkanische Steuerverwaltung abführt.

Marokko orientiert sich an EU-Recht, geht aber punktuell eigenen Weg

Mit der Besteuerung von Anbietern digitaler Dienste ohne physische Präsenz im Inland orientiert sich Marokko an dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) der EU. Auch das elektronische Verfahren zur Umsetzung der Mehrwertsteuerpflicht orientiert sich maßgeblich an dem One-Stop-Shop-Modell der Europäischen Union (OSS EU). Jedoch existiert ein entscheidender Unterschied zwischen dem Verfahren der EU und dem marokkanischen Verfahren: Während gemäß Dekret Nr. 2-25-862 jede Transaktion zu erfassen ist, die mehrwertsteuerlich relevant ist, verlangt das EU-Recht lediglich einen aggregierten Bericht.

Dadurch vereinfacht das neue Onlineverfahren den Export digitaler Dienste nach Marokko nur zum Teil. Die minutiösen Berichtspflichten relativieren die Vorteile des Onlineverfahrens.

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