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Steuerliche Änderungen in Liberia

Die liberianische Finanzbehörde hat kürzlich das überarbeitete Steuergesetz veröffentlicht. Darin wird unter anderem die Umsatzsteuer angehoben und die Betriebsstätte neu definiert.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Seit 1. Mai 2026 gilt in Liberia eine erhöhte Goods and Service Tax (GST) von 12 auf 13 Prozent. Die Erhöhung reiht sich ein in verschiedene Maßnahmen zur Umstellung von der GST auf eine Umsatzsteuer (value added tax). Die Umstellung wird voraussichtlich im Jahr 2027 vollzogen.

Bereits seit 1. April 2026 gelten folgende steuerliche Regelungen: Unter anderem wurde die Definition einer Betriebsstätte angepasst. Nach der neuen Definition wird eine Betriebsstätte gegründet, wenn eine Geschäftstätigkeit in Liberia über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen während eines Steuerjahres ausgeübt wird. Dies gilt auch, wenn die Geschäftstätigkeit über einen Vertreter ausgeübt wird. Eine Betriebsstätte wird zudem gegründet, wenn über einen Gesamtzeitraum von 30 Tagen oder mehr innerhalb eines 12-monatigen Zeitraums Dienstleistungen erbracht werden.

Im Verhältnis zu Deutschland ist allerdings das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) aus dem Jahr 1973 vorrangig. Darin wird kein Zeitraum festgelegt, ab dem eine geschäftliche Tätigkeit zur Gründung einer Betriebsstätte führt. Bestimmte Tätigkeiten, die in Art. 5 des DBA aufgelistet sind, führen allerdings bereits ab dem ersten Tag zur Gründung einer Betriebsstätte. Bei Dienstleistungen wird eine Betriebsstätte angenommen, wenn dieselbe Dienstleistung länger als sechs Monate innerhalb eines 12-monatigen Zeitraums in Liberia ausgeübt wird.

Steuerbar ist nun auch der Verkauf oder die Lizenzierung von gewerblichem oder geistigem Eigentum, inklusive von in Liberia genutzter Software, denn dies fällt seit der Änderung unter die Definition des Einkommens aus liberianischen Quellen.

Ferner wurden die Sanktionsmöglichkeiten überarbeitet. Wer vorsätzlich Steuern hinterzieht oder dies versucht, kann mit einer Geldstrafe von bis zu 100 Prozent der hinterzogenen Steuer und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Strafen gibt es auch für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die eine andere Person bei der Steuerhinterziehung unterstützen sowie Personen, die Steuerbeamten bei der Ausübung ihrer Pflichten behindern.

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