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Special, Zollbericht MERCOSUR Internationale Verträge

Das Handbuch zum EU-Mercosur-Abkommen

Dieses Handbuch bündelt die zentralen Bestimmungen des EU‑Mercosur‑Abkommens und liefert deutschen Unternehmen einen praxisorientierten, rechtlichen Einstieg.

Von Andrea González Alvarez, Dr. Julio Pereira

Am 1. Mai 2026 trat das Abkommen zwischen der EU und dem Mercosur in Kraft. Es definiert die Handelsbeziehungen zwischen Europa und Südamerika neu und schafft zugleich eine der größten Freihandelszonen weltweit mit einem gemeinsamen Markt von rund 718 Millionen Menschen.

Das EU‑Mercosur‑Abkommen (Interimsabkommen) umfasst 23 Kapitel und gliedert sich in zwei große Bereiche: Zoll (Kapitel 1–9) und Wirtschaftsrecht (Kapitel 10–23). Die für deutsche Unternehmen besonders relevanten Themen bereitet dieses Handbuch auf. Ziel ist es, einen klaren, verlässlichen und praxisnahen Leitfaden bereitzustellen, der verständlich macht, wie die einzelnen Teile dieses rechtlichen Puzzles zusammenwirken.

  • Wir beleuchten die Zielsetzung, die vorläufige Anwendung und Bedeutung des Abkommens für deutsche Unternehmen.

    Allgemeine Regeln und Zielsetzung

    Das Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens (Mercosur) andererseits ist ein völkerrechtlich verbindliches Handelsinstrument. Seine grundlegenden Zielsetzungen sind in der Präambel ausdrücklich festgelegt. Im Mittelpunkt steht das Ziel, die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien dauerhaft zu konsolidieren, zu liberalisieren und zu diversifizieren. Diese Formulierung hat erhebliche rechtliche Bedeutung, da sie den normativen Rahmen für sämtliche materiellen Bestimmungen des Abkommens vorgibt.

    Das Abkommen basiert auf den bestehenden Rechten und Pflichten der Vertragsparteien innerhalb der Welthandelsorganisation (WTO). Damit wird klargestellt, dass die Bestimmungen des EU-Mercosur-Abkommens nicht isoliert stehen, sondern in die multilaterale Handelsordnung eingebettet sind. Die WTO-Regeln bilden somit die rechtliche Grundlage und Auslegungsbasis zahlreicher Verpflichtungen, insbesondere im Bereich Marktöffnung, Nichtdiskriminierung und Transparenz.

    Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien im Abkommen zur Förderung eines transparenten, gerechten und nichtdiskriminierenden internationalen Handelssystems. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass wirtschaftliche Liberalisierung mit nachhaltiger Entwicklung, sozialem Fortschritt, Umweltschutz sowie internationalen Arbeitsstandards vereinbar sein muss.

    Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen durch die Schaffung eines berechenbaren Rechtsrahmens. Diese Vorhersehbarkeit ist für Unternehmen von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie Rechts- und Investitionssicherheit schafft. Besonders hervorgehoben wird die Berücksichtigung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), denen der Zugang zu transatlantischen Märkten erleichtert werden soll.

    Von besonderer juristischer Relevanz ist außerdem die ausdrückliche Anerkennung der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede sowohl zwischen den Vertragsparteien als auch innerhalb dieser. Das Abkommen erkennt damit strukturelle Entwicklungsunterschiede an und schafft eine Grundlage für differenzierte Liberalisierungsmaßnahmen.

    Vorläufige Anwendung des Abkommens und Interimscharakter

    Das EU-Mercosur-Abkommen umfasst zwei separate Rechtsinstrumente: das Partnerschaftsabkommen und das Interimshandelsabkommen.

    Das Partnerschaftsabkommen stellt den langfristigen, vollständigen Rechtsrahmen für die Beziehungen zwischen beiden Blöcken dar und umfasst neben Handelsfragen auch politische Zusammenarbeit, Nachhaltigkeit und institutionelle Kooperation. Dieses bedarf einer vollständigen Ratifikation durch sämtliche EU-Mitgliedstaaten sowie durch alle beteiligten Mercosur-Staaten.

    Aktuell steht das Interimshandelsabkommen im Mittelpunkt. Es umfasst ausschließlich jene handelspolitischen Bereiche, die in die alleinige Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. Es dient dazu, die bilateralen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen bereits vor dem endgültigen Inkrafttreten des Partnerschaftsabkommens zu stärken. Ende März teilte die EU-Kommission mit, dass das Interimshandelsabkommen ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewendet werden kann, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen auf beiden Seiten bereits erfüllt waren.

    Wenn in diesem Handbuch vom EU-Mercosur-Abkommen die Rede ist, ist damit ausschließlich das Interimsabkommen gemeint.

    Hinweis: Sobald das vollständige Partnerschaftsabkommen in Kraft tritt, wird das Interimsabkommen ersetzt und verliert seine rechtliche Anwendbarkeit.

    Bedeutung für Unternehmen

    Für Unternehmen gilt das EU-Mercosur-Abkommen ab sofort. Es schafft einen neuen Rechtsrahmen, der die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Blöcken neu regelt. Kurz gesagt: Das Abkommen reduziert Bürokratie und Kosten und vereinfacht die Verfahren für den Handel mit Waren und die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Blöcken. Unternehmen aus dem Mercosur und der Europäischen Union werden wettbewerbsfähiger sein und besseren Zugang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt in den teilnehmenden Ländern erhalten, was für Branchen wie Infrastruktur und Technologie sehr wichtig ist.

    Was ist der Mercosur?

    Der Mercosur (Mercado Común del Sur) ist der bedeutendste Wirtschaftsraum in Lateinamerika. Eines seiner Hauptmerkmale ist der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Arbeitskräften. Er wurde durch den Vertrag von Asunción am 26. März 1991 gegründet. Der Vorsitz im Rat für den Gemeinsamen Markt, dem höchsten Gremium des Mercosur, wird von den Mitgliedsländern abwechselnd für einen Zeitraum von sechs Monaten geführt. Sein Hauptsitz befindet sich in Montevideo, Uruguay.
    Obwohl Bolivien seit 2024 Vollmitglied des Mercosur ist, definiert das Abkommen den Begriff „Mercosur“ (im Sinne des Abkommens) ausschließlich als Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay. Hintergrund ist, dass Bolivien sich noch im Prozess der formellen Integration in den Block befindet.

    Zusammensetzung des Mercosur

    Der Mercosur setzt sich aus drei Kategorien von Ländern zusammen:

    1. Mitgliedsländer: Die Gründungsmitglieder des Mercosur sind Brasilien, Argentinien, Uruguay und Paraguay. Bolivien ist seit 2024 Vollmitglied.
    2. Assoziierte Länder: Dies sind südamerikanische Länder, die Freihandelsabkommen mit dem Mercosur unterzeichnet haben, nämlich Chile (1996), Peru (2003), Kolumbien (2004), Ecuador (2004), Guyana (2013) und Surinam (2013). Ihre Teilnahme am Mercosur zielt darauf ab, den Handel zu stimulieren.
    3. Beobachterländer: Es handelt sich um Länder, die an den Sitzungen teilnehmen und die Entwicklung der Verhandlungen verfolgen können. Dazu gehören Mexiko (2006) und Neuseeland (2010).
       

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    Dr. Julio Pereira

    Von Dr. Julio Pereira | Berlin

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  • Rund 90 Prozent der gegenseitigen Einfuhrzölle werden schrittweise reduziert oder vollständig aufgehoben – teils sofort, teils über längere Übergangsfristen.

    Umfassender Zollabbau mit Übergangsfristen

    Mit dem Abkommen werden rund 90 Prozent der Einfuhrzölle auf EU‑Waren - etwa Maschinen, chemische Produkte, Pharmazeutika sowie Bekleidung und Schuhe -schrittweise abgebaut. Für besonders sensible Produkte wie Kraftfahrzeuge gelten längere Übergangsfristen von bis zu 15 Jahren. Im Gegenzug baut die EU die Zölle auf rund 90 Prozent der aus dem Mercosur eingeführten Waren schrittweise ab. 

    Welche Waren konkret vom Zollabbau erfasst sind, ergibt sich aus den entsprechenden Anlagen des Anhangs 2-A. Anlage 2-A-1 enthält den Zollabbaustufenplan der EU-Zölle für Ursprungswaren aus dem Mercosur, formuliert anhand der Kombinierten Nomenklatur 2013 (KN 2013). Anlage 2-A-2 legt den Abbaustufenplan der Mercosur-Zölle auf EU-Ursprungswaren fest und orientiert sich an der Gemeinsamen Nomenklatur des Mercosur (NCM).  

    Die Vertragsparteien bauen ihre Zölle gemäß dem in Anhang 2‑A festgelegten Zollabbauplan ab. Die Abbaustufen ("staging categories") im Zollabbauplan geben an, in welchem Zeitraum ein bestimmter Zoll reduziert oder beseitigt wird. Jede Ware ist einer solchen Kategorie zugeordnet, aus der hervorgeht, in wie vielen Schritten der Zoll sinkt und ab welchem Jahr die Ware zollfrei wird. Das "Jahr 0" umfasst den Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 31. Dezember 2026. "Jahr 1" bezeichnet den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2027. Jeder weitere Abbauschritt tritt jeweils zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft.  

    Gemäß dem Zollabbauzeitplan fallen die Zölle auf Ursprungswaren der Abbaustufe "0" sofort weg, sodass diese Waren ab dem 1. Mai 2026 zollfrei eingeführt werden können. Für Ursprungswaren der Abbaustufe "4" erfolgt der Zollabbau in fünf gleichen jährlichen Schritten; sie sind daher ab dem 1. Januar des "Jahres 4" vollständig zollfrei. Entsprechend verläuft der Abbau auch für die weiteren Abbaustufen. 

    Die nachstehende Tabelle veranschaulicht, wie sich die Zölle für ausgewählte EU‑Produkte in den Mercosur im Zeitverlauf reduzieren. Ausgehend von den unterschiedlichen Basiszollsätzen der vier Mercosur‑Länder wird dargestellt, wie die im Abkommen festgelegten Zollabbauplan zu den jeweiligen effektiven Zollsätzen führen. Die Prozentwerte im Zeitverlauf beziehen sich auf den Abbau des jeweiligen Basiszolls. Der effektive Zollsatz ergibt sich, indem der Basiszoll um den entsprechenden Abbauprozentsatz reduziert wird. Daraus ergeben sich am Beispiel Whiskey, der in Brasilien eingeführt wird, folgende effektive Zollsätze: im Jahr "0" 16 Prozent, im Jahr "1" 12 Prozent, im Jahr "2" 8 Prozent, im Jahr "3" 4 Prozent und im Jahr "4" 0 Prozent. 

    Zollabbau für ausgewählte EU-Produkte in die Mercosur-Länder
    ProduktNCMBasiszollsatz Argentinien (in Prozent)Basiszollsatz Brasilien (in Prozent)Basiszollsatz Paraguay (in Prozent)Basiszollsatz Uruguay (in Prozent)AbbaustufeZollabbau im Zeitverlauf (in Prozent)
    PKW870323903535152315

    Jahr 0: 6,3

    Jahr 5: 37,5

    Jahr 10: 68,8

    Jahr 15: 100 (zollfrei)

    LKW8705200035355615

    Jahr 0: 6,3

    Jahr 5: 37,5

    Jahr 10: 68,8

    Jahr 15: 100 (zollfrei)

    KFZ‑Teile8708509114140210

    Jahr 0: 9,1

    Jahr 5: 54,6

    Jahr 10: 100 (zollfrei)

    Kekse190531001818181810

    Jahr 0: 9,1

    Jahr 5: 54,6

    Jahr 10: 100 (zollfrei)

    Whiskey22083020352018204

    Jahr 0: 20

    Jahr 4: 100  (zollfrei)

    Quelle: Anhang 2-A des EU-Mercosur-Abkommens

    Der Ausgangspunkt für die Zollsenkung ist in der Regel der Basiszollsatz. Nach Art. 2.4 (7) des Abkommens ersetz der MFN-Zollsatz den Basiszollsatz, wenn er niedriger als der Basiszollsatz ist. In diesem Fall beginnt der Abbau ab dem 1. Mai 2026 mit dem MFN-Zollsatz. Liegt der MFN-Zollsatz höher, startet der Zollabbau ebenfalls ab dem 1. Mai 2026, dann jedoch mit dem Basiszollsatz. 

    Anhand der Zolltarifnummer können Unternehmen in der Datenbank Access2Markets die im EU-Mercosur-Abkommen geltenden Einfuhrzölle einsehen. Für Waren, die nicht vom Abkommen erfasst sind, gelten weiterhin die im Zolltarif des jeweiligen Mercosur-Landes festgelegten Zollsätze. 

    Die EU eröffnet Kontingente 

    Darüber hinaus legt Anhang 2-A des Abkommens fest, dass der Zollabbau für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den Mercosur-Staaten im Rahmen von Zollkontingenten erfolgt. Hierzu hat die EU-Kommission am 21. April 2026 die  Durchführungsverordnung (EU) 2026/888  im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Kontingente gelten für Säuglingsnahrung, Rum und Biodiesel. Durchführungsverordnung (EU) 2026/996 wurde 4. Mai 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und betrifft weitere landwirtschaftliche Erzeugnisse wie beispielsweise Mais und Rindfleisch. Die Durchführungsverordnungen regeln die Anwendung und Verwaltung der Kontingente. Die Anhänge der Verordnungen geben einen Überblick über die betroffenen Waren, die Kontingentsmengen und die Zollpräferenz. Die Mercosur-Staaten können die Kontingentsmengen untereinander aufteilen. Eine Neuaufteilung im letzten Quartal eines Kontingentsjahres ist möglich, sofern zugeteilte Mengen bis zum Ende des achten Monats nicht vollständig ausgeschöpft sind. 

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    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Zollpräferenzen setzen die Erfüllung der Ursprungsregeln sowie einen entsprechenden Präferenznachweis voraus.

    Ursprungsregeln

    Damit eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen dieses Abkommens in Betracht kommt, muss das Produkt die in Kapitel 3 festgelegten Ursprungskriterien erfüllen. Als Ursprungswaren im Sinne des Artikels 3.2 gelten Waren,  

    • die in der EU oder im Mercosur vollständig gewonnen oder hergestellt wurden,
    • die in der EU oder im Mercosur ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft - also vollständig aus Ursprungswaren- hergestellt wurden sowie
    • Waren, die in der EU oder im Mercosur unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die Anforderungen des Anhangs 3-B (produktspezifische Ursprungsregeln) erfüllen.  

    Das Abkommen sieht zudem bilaterale Kumulierung vor. Sie ermöglicht, dass Vormaterialien aus der EU im Mercosur so behandelt werden, als hätten sie dort ihren Ursprung - und umgekehrt. Dies gilt jedoch nur, wenn die betreffenden Materialien einer Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die über die in Artikel 3.6 genannten Behandlungen (nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) hinausgeht.  

    Eine allgemeine Toleranz nach Artikel 3.5 (1) a) erlaubt außerdem, die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die Anforderungen des Anhangs 3‑B nicht erfüllen, sofern ihr Gesamtwert zehn Prozent des Ab‑Werk‑Preises nicht überschreitet. Für Produkte der Kapitel 50 bis 63 des HS nämlich Textilien gelten gemäß Artikel 3.5 (1) b) besonderen Toleranzen.   

    Eine weitere Voraussetzung für den Ursprungserwerb ist die direkte Beförderung. Die Waren müssen unmittelbar zwischen den Vertragsparteien transportiert werden; eine Durchfuhr durch Drittländer ist nur zulässig, wenn die Waren durchgehend unter zollamtlicher Überwachung stehen.  

    Welche Ursprungsregeln im Rahmen des Abkommens im Einzelfall gelten, hängt vom jeweiligen Produkt ab. Über die Informationsdatenbank WuP-Online und das Tool ROSA können Unternehmen anhand der Zolltarifnummer die produktspezifischen Ursprungsregeln ermitteln und prüfen, ob ein Produkt die Voraussetzungen für eine Zollpräferenzbehandlung erfüllt. 

    Präferenznachweise

    Ursprungserzeugnisse der EU können bei der Einfuhr in den MERCOSUR – und umgekehrt Ursprungserzeugnisse des MERCOSUR bei der Einfuhr in die EU– zollbegünstigt eingeführt werden, wenn ein entsprechender Präferenznachweis in Form einer Ursprungserklärung vorgelegt wird. Für Warensendungen bis zu 6.000 Euro kann die Erklärung von jedem Ausführer ausgestellt werden; bei Sendungen über 6.000 Euro ist eine Registrierung als REX‑Ausführer erforderlich.  

    Die Ursprungserklärung wird gemäß dem in Anhang 3-C vorgeschriebenen Wortlaut auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelsdokument abgegeben:  

    Der Ausführer (Nummer des Ausführers also REX-Nummer, ggf. nichts eintragen) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren (Europäische Union oder Mercosur) sind.  

    (Ort und Datum)  

    (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)  

    Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners. 

    Ursprungserklärungen können physisch oder elektronisch übermittelt werden und sind zwölf Monate ab Ausstellung gültig.

    Anerkennung eines Ursprungszeugnisses in der EU 

    Gemäß Anhang 3‑D erkennt die EU während einer Übergangszeit bei der Einfuhr von Ursprungswaren aus dem Mercosur als Erklärung zum Ursprung auch ein Ursprungszeugnis als Präferenznachweis an. Diese Regelung gilt für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab dem 1. Mai 2026 und kann durch Notifikation eines MERCOSUR-Staates an die EU um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Eine Vorlage für das Ursprungszeugnis findet sich in der Bekanntmachung der EU-Kommission vom 17. April 2026. 

    Ursprungszeugnisse werden von im Mercosur autorisierten Stellen in Englisch, Portugiesisch oder Spanisch elektronisch ausgestellt.

    Welche Präferenznachweise verwenden die Mercosur-Staaten?

    Argentinien, Brasilien und Uruguay können für die Einfuhr in die EU sowohl Erklärungen zum Ursprung gemäß Anhang 3-C als auch Ursprungszeugnisse gemäß Anhang 3-D vorlegen. 

    Paraguay nutz während des Übergangszeitraums von fünf Jahren ausschließlich ein Ursprungszeugnis nach Anhang 3-D.    

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    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Ziel der Vertragsparteien ist es, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Zollabfertigung effizienter zu gestalten.

    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ihre Zollverfahren vorhersehbar, effizient und transparent zu gestalten. Hierzu können sie verschiedene Maßnahmen ergreifen, darunter den Austausch von Informationen, die Vereinfachung von Anforderungen und Formalitäten zur Beschleunigung der Warenabfertigung sowie die Standardisierung der von Zollbehörden verlangten Daten und Unterlagen. Darüber hinaus gewährleistet die Vertragsparteien die freie Durchfuhr von Waren durch ihr Gebiet. Kontrollen müssen gerechtfertigt sein und die Waren möglichst wenig belastend behandelt werden.

    Transparenz

    Relevante Informationen zu Zollverfahren sollen leicht zugänglich veröffentlicht werden. Dazu gehören zum Beispiel:

    • Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsentscheidungen
    • erforderliche Dokumente und Formulare
    • geltende Zollsätze, Steuern und sonstige Abgaben bei der Ein- und Ausfuhr
    • bestehende Beschränkungen und Verbote

    Zollformalitäten

    Beide Vertragsparteien sollen sicherstellen, dass die Anforderungen an Daten- und Unterlagen:

    • eine zügige Überlassung der Waren ermöglichen, insbesondere bei verderblichen Waren, sofern die Voraussetzungen für die Überlassung erfüllt sind
    • so angewendet werden, dass sich der Zeit- und Kostenaufwand für Wirtschaftsbeteiligte verringert
    • die am wenigsten handelsbeschränkende Maßnahme darstellen

    Zudem hat sich der Mercosur verpflichtet, auf die Anwendung gemeinsamer Zollverfahren und einheitlicher Zolldatenanforderungen für die Überlassung von Waren hinzuarbeiten.

    Informationstechnologie

    Zur Beschleunigung der Warenüberlassung soll verstärkt Informationstechnologie eingesetzt werden. Hierzu haben sich die EU und der Mercosur beispielsweise darauf verständigt:

    • Zollanmeldungen und, soweit möglich, weitere erforderliche Unterlagen elektronisch auszustellen und ihre elektronische Einreichung zu ermöglichen
    • ein System für den elektronischen Austausch von Zollinformationen einzurichten
    • den elektronischen Datenaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten, Zollverwaltungen und anderen handelsbezogenen Behörden zu fördern
    • die elektronische Entrichtung von Zöllen, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben zu ermöglichen

    Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter 

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligten einzurichten oder bestehende Programme aufrechtzuerhalten. Die Kriterien für die Anerkennung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter dürfen keine ungerechtfertigte Diskriminierung zur Folge haben und müssen auch KMU die Teilnahme erlauben.

    Unternehmen, die als zugelassene Wirtschaftsbeteiligten anerkannt sind, sollen von verschiedenen Erleichterungen profitieren. Dazu zählen unter anderem:

    • geringere Anforderungen an Daten und Unterlagen
    • ein reduzierter Umfang von Warenbeschauen und Warenuntersuchungen
    • eine beschleunigte Warenüberlassung
    • die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs für Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben
    • die Abgabe einer einzigen Zollanmeldung für alle Ein- oder Ausfuhren innerhalb eines bestimmten Zeitraums 

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  • Technische Handelshemmnisse sollen reduziert und Vorschriften stärker an internationalen Standards orientiert werden.

    Um den Warenverkehr zu erleichtern, haben sich die Vertragsparteien in Kapitel 5 des Abkommens darauf verständigt, unnötige technische Handelshemmnisse abzubauen. Zu diesem Zweck sollen sie gemeinsam handelserleichternde Initiativen entwickeln, fördern und gegebenenfalls umsetzen. Die EU und der Mercosur sollen sicherstellen, dass ihre technischen Vorschriften auf internationalen Referenzen beruhen und fordern ihre Normungsorganisationen dazu auf, internationale Standards als Grundlage für die von ihnen erarbeiteten Normen zu verwenden.  

    Eine gegenseitige Anerkennung von Produktvorschriften ist nicht vorgesehen. Beide Seiten behalten ihre eigenen Vorschriften bei. Importierte Waren müssen daher weiterhin die Anforderungen des jeweiligen Zielmarktes erfüllen, um den Marktzugang zu erhalten. Auch eine gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen ist im Abkommen nicht vorgesehen. Anhang 5-A ermöglicht lediglich in bestimmten Sektoren die gegenseitige Anerkennung von Prüfberichten. 

    Des Weiteren verpflichten sich die Vertragsparteien in Artikel 2.7, bestehende nichtautomatische Ein- und Ausfuhrlizenzverfahren abzuschaffen und künftig keine neuen einzuführen. 

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    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Das Abkommen enthält Regelungen zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen. Dadurch werden die EU-Standards nicht geändert.

    Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche (Sanitary and Phytosanitary – SPS) Maßnahmen basieren weltweit auf dem WTO-Abkommen über Sanitäre und Phytosanitäre Maßnahmen. Dieses erkennt das Recht der WTO-Mitglieder an, Maßnahmen zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen zu erlassen, sofern diese auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Im EU-Mercosur-Abkommen bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus dem WTO-Abkommen. So verpflichten sie sich, das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen, ohne dass daraus ungerechtfertigte Handelshemmnisse entstehen.

    Unveränderte EU‑Standards im Bereich Lebensmittelsicherheit

    Für die Einfuhr von Waren gelten weiterhin die SPS-Vorschriften der jeweiligen Einfuhrvertragspartei. Die SPS‑Standards der EU, einschließlich der Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit, bleiben durch das Abkommen unverändert. Tiere, Pflanzen und Lebensmittel aus dem Mercosur müssen daher auch künftig sämtliche in der EU geltenden Anforderungen erfüllen. 

    Darüber hinaus können die Vertragsparteien gemäß Artikel 6.15 des Abkommens das amtliche Kontrollsystem der anderen Vertragspartei überprüfen. Zu diesem Zweck sind unter anderem Audits und Kontrollbesuche möglich. Außerdem können Informationen über das Kontrollsystem sowie über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen ausgetauscht werden. Ziel ist es zu beurteilen, ob die zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei gewährleisten können, dass ausgeführte Produkte den SPS-Anforderungen der Einfuhrvertragspartei entsprechen. Ferner wollen die Vertragsparteien bei SPS-Fragen enger zusammenarbeiten. Hierzu berücksichtigen sie die vom Unterausschuss "SPS-Fragen" ermittelten Kooperationsbedarfe. 

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    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Zum Schutz der heimischen Wirtschaft können die Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen bilaterale Schutzmaßnahmen ergreifen.

    Die Regelungen des Kapitels 9 gelten für alle Waren mit Ausnahme von Fahrzeugen der HS-Positionen 8703 und 8704.

    Bilaterale Schutzmaßnahmen

    Bilaterale Schutzmaßnahmen können angewendet werden, wenn die Einfuhren einer Ware aus der anderen Vertragspartei aufgrund gewährter Zollpräferenzen erheblich zunehmen und dadurch der heimischen Wirtschaft ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Eine Maßnahme kann zum Beispiel die Aussetzung der weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware gemäß Anhang 2-A (Stufenplan für den Zollabbau) mit dem betroffenen Land, sein.

    Die Anwendungsdauer darf - einschließlich etwaiger vorläufiger Maßnahmen - zwei Jahre nicht überschreiten. Ist die Maßnahme weiterhin erforderlich, kann sie einmalig um einen Zeitraum verlängert werden, der maximal der ursprünglichen Anwendungsdauer entspricht. 

    Zur Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens für die heimische Wirtschaft wird eine Untersuchung durchgeführt. Diese wird auf Antrag der betroffenen Wirtschaft eingeleitet, sobald ausreichende Beweise vorliegen und soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. In Ausnahmefällen ist eine Fristverlängerung möglich, darf jedoch 18 Monate nicht überschreiten.

    Vorläufige Schutzmaßnahmen

    In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen kann, kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmaßnahme ergreifen. Voraussetzung ist eine vorläufige Feststellung, dass präferenzbegünstigte Einfuhren erheblich gestiegen sind und einen ernsthaften Schaden verursacht haben oder voraussichtlich verursachen werden.

    Vorläufige Maßnahmen dürfen maximal 200 Tage angewendet werden. Ergibt die endgültige Feststellung, dass kein ernsthafter Schaden oder kein drohender ernsthafter Schaden vorliegt, sind die im Rahmen der vorläufigen Maßnahmen erhöhten Zölle oder Sicherheiten unverzüglich gemäß den internen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei zu erstatten.

    EU-Agrarwaren bleiben geschützt

    Die Schutzvorkehrungen für landwirtschaftliche Produkte sind nicht im Abkommen selbst geregelt, sondern werden durch eine separate EU-Verordnung 2026/687 umgesetzt. Diese operationalisiert die in Kapitel 8 des Abkommens festgelegten bilateralen Schutzmaßnahmen für die EU. 

    Die Europäische Kommission überwacht die Einfuhren identifizierter sensibler Produkte kontinuierlich und berichtet dem Parlament und dem Rat regelmäßig über Marktentwicklungen sowie mögliche Risiken und Schädigungen für EU-Hersteller. Bestehen ausreichende Hinweise darauf, dass die Einfuhren EU-Herstellern einen ernsthaften Schaden zufügen oder zuzufügen drohen, kann die Kommission eine Untersuchung einleiten. Bei sensiblen Produkten kann dies unverzüglich erfolgen. Zu den in Anhang der Verordnung genannten sensiblen Produkten zählen unter anderem Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch, Käse, Eier und Honig.

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    Von Andrea González Alvarez | Bonn

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  • Das EU-Mercosur‑Abkommen öffnet neue Perspektiven für den Handel mit Dienstleistungen – von digitalen Angeboten bis zur Niederlassung vor Ort.

    Das Abkommen und das WTO-System (GATS)

    Die Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen der EU und dem MERCOSUR folgt den Grundsätzen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services - GATS) der WTO. Dies bedeutet Regeln, die auf Nichtdiskriminierung, Transparenz und spezifischen Verpflichtungen basieren. Das EU-Mercosur-Abkommen bewahrt den Vertragsparteien jedoch das Recht, entsprechend den strategischen Zielen jedes Landes in Bereichen wie Gesundheit, Umwelt und Sicherheit neue Regeln zu diesem Thema zu erlassen.

    Arten der Dienstleistungserbringung

    Das EU-Mercosur-Abkommen gliedert den Handel mit Dienstleistungen in vier Hauptformen beziehungsweise Modi (GATS-Modell):

    1. Grenzüberschreitende Erbringung: Leistungserbringung ohne physische Präsenz (zum Beispiel digitale Dienstleistungen).
    2. Nutzung im Ausland: Die Dienstleistung wird im Land des Dienstleisters erbracht, beispielsweise an einem Kunden, der ins Ausland reist und dort eine Dienstleistung empfängt .
    3. Kommerzielle Präsenz: Das Unternehmen eröffnet vor Ort eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft.
    4. Präsenz natürlicher Personen:  Der Dienstleister reist ins Ausland und erbringt die Dienstleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates.

    Die Gewährung des Marktzugangs unterscheidet sich in diesen vier Arten und richtet sich nach den spezifischen Verpflichtungen, die jedes Land eingegangen ist, welche in den Anhängen des Abkommens ausdrücklich aufgeführt sind.

    Marktzugang

    Im Allgemeinen garantiert das EU-Mercosur-Abkommen den Zugang zu den Märkten beider Blöcke, sofern die Dienstleistungen zu kommerziellen Zwecken erbracht werden - das heißt, es gilt nicht für öffentliche Dienstleistungen. In den liberalisierten Sektoren verbietet das Abkommen bestimmte Beschränkungen, wie zum Beispiel: Begrenzung der Beteiligung von ausländischem Kapital oder der Anzahl ausländischer Unternehmen, die in einem bestimmten Sektor tätig sein dürfen.

    Beispiele für Beschränkungen

    Die Liberalisierung des Dienstleistungshandels ist jedoch nicht vollständig. Sie wird durch die Regelungen begrenzt, die in den nationalen Listen in Anhang 10-E des Abkommens enthalten sind. Dabei handelt es sich um klare Beschränkungen des Marktzugangs in bestimmten Sektoren. Einschlägige Beispiele sind:

    LandDienstleistungArtFormulierungWas bedeutet das?
    ArgentinienBergbauPräsenz von natürlichen Personen„Ungebunden, abgesehen von...“Der Zugang zum Markt hängt von Verträgen mit der Regierung ab, die von Fall zu Fall festgelegt werden.
    BrasilienTelekommunikationGrenzüberschreitende Erbringung„Ungebunden“Es gibt keine Verpflichtung, Marktzugang zu gewähren: in der Praxis eine völlige Beschränkung. In diesem Sektor können brasilianische Verbraucher nur Geschäftsbeziehungen mit rechtlich zugelassenen Unternehmen mit Sitz in Brasilien aufnehmen.
    ParaguayFrachtverkehrNutzung im Ausland„Ungebunden“Es besteht keine Verpflichtung zur Liberalisierung. Das Land kann Beschränkungen für die Inanspruchnahme ausländischer Dienstleistungen beibehalten oder einführen.
    UruguayEinzelhandelsdienstleistungenKommerzielle Präsenz„Vorabgenehmigung“Die Gründung neuer Unternehmen (oder die Erweiterung bestehender Gesellschaften) erfordert eine vorherige Genehmigung, die sich nach den Marktbedingungen richtet.

    Kommerzielle Präsenz auf fremdem Territorium

    Das Abkommen sieht vor, dass EU-Unternehmen das Recht haben, im Mercosur (und umgekehrt) wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, auch durch Niederlassung im Hoheitsgebiet eines der Länder der beiden Blöcke. Dieses Element ist für Unternehmen von zentraler Bedeutung und erleichtert die physische Präsenz, wie die Gründung von Tochtergesellschaften, Büros und Joint Ventures. Das Abkommen enthält kein spezielles Kapitel über Investitionen. Diese werden durch die allgemeinen Regeln für die kommerzielle Präsenz (Niederlassung) geregelt.

    Elektronische Verträge

    Das EU-Mercosur-Abkommen enthält Bestimmungen, die die digitale Erbringung von Dienstleistungen erleichtern und die Nutzung elektronischer Mittel zur Erbringung von Dienstleistungen mit Verbraucherschutz und vertraglicher Vorhersehbarkeit verbinden. Das Abkommen legt ausdrücklich fest, dass die Rechtssysteme der EU- und Mercosur-Länder Hindernisse für die Nutzung elektronischer Verträge beseitigen müssen. 

    Relevanz für deutsche Unternehmen

    Für deutsche Unternehmen ist dieser Teil des Abkommens (Kapitel 10) von zentraler Bedeutung. Er legt die Bedingungen für den Zugang zu den Dienstleistungsmärkten in den Mercosur-Ländern fest. Diese Bedingungen betreffen nicht nur Dienstleistungsanbieter, sondern auch Unternehmen, die elektronische Verträge abschließen, auf Online-Handel setzen oder eine lokale Präsenz in südamerikanischen Ländern aufbauen wollen. Da das Thema Dienstleistungen eine Vielzahl spezifischer Beschränkungen mit sich bringt, wird jede Wirtschaftstätigkeit in jedem Land ein anderes Maß an Liberalisierung erfahren.

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    Dr. Julio Pereira

    Von Dr. Julio Pereira | Berlin

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  • Der Grad der Marktöffnung im öffentlichen Auftragswesen ist im Mercosur von Land zu Land unterschiedlich.

    Ziele und Wettbewerbsbedingungen

    Kapitel 12 schafft einen rechtlichen Rahmen, der den Marktzugang für Unternehmen durch öffentliche Auftragsvergabe ermöglicht. Das bedeutet Rechtssicherheit bei der Teilnahme an Ausschreibungen öffentlicher Einrichtungen in den Mercosur-Ländern. Dies ist ein beispielloser Grad an Marktoffenheit in der Region. Es werden gleiche Wettbewerbsbedingungen garantiert, die auf den folgenden Grundsätzen beruhen:

    • Nicht-Diskriminierung zwischen inländischen und ausländischen Anbietern
    • Transparenz in den Verwaltungsverfahren
    • Rechtliche Vorhersehbarkeit für alle Unternehmen.

    Bestimmungen für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen

    Tatsächlicher Anwendungsbereich

    Der tatsächliche Zugang zu öffentlichen Aufträgen im Mercosur ist begrenzt - das heißt, er ist an die im Abkommen festgelegten Kriterien gebunden. Nur ausdrücklich aufgeführte öffentliche Einrichtungen unterliegen den Regeln des EU-Mercosur-Abkommens. Im Allgemeinen handelt es sich dabei um zentrale Verwaltungsstellen (zum Beispiel die Präsidentschaft und die Ministerien) und in einigen Fällen um untergeordnete Stellen.

    Außerdem gilt das Abkommen nur für Aufträge ab einem bestimmten Mindestbetrag (Schwellenwert). Das bedeutet, dass Aufträge mit geringerem Wert von der offenen Vertragsregelung mit den Mercosur-Ländern ausgeschlossen bleiben. Es ist zu prüfen, ob die Auftragsart - Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen - in den entsprechenden Listen enthalten ist. Für deutsche Unternehmen ist die rechtliche Auslegung dieser Elemente der Schlüssel, um echte Chancen für den Zugang zu den südamerikanischen Märkten zu erkennen.

    Beschaffungsverfahren

    Beschaffungsverfahren sollen objektiv und unparteiisch durchgeführt werden. Die technischen und finanziellen Anforderungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen und dürfen keine indirekten Hindernisse für die Teilnahme ausländischer Unternehmen darstellen. Darüber hinaus sieht das Abkommen administrative Überprüfungsmechanismen vor. Diese Mechanismen ermöglichen es den Unternehmen, Entscheidungen anzufechten, was einen wichtigen Fortschritt in Bezug auf den Rechtsschutz darstellt.

    Einschlägige rechtliche Garantien

    Das Abkommen schränkt protektionistische Praktiken ein. Insbesondere schränkt es die Verwendung von Anforderungen an den lokalen Inhalt und andere Gegenleistungen ein, die eine ausländische Beteiligung in den Mercosur-Ländern bedingen (Art. 12.1 und Art. 12.6). Außerdem schreibt es die elektronische Veröffentlichung von Ausschreibungen und deren weite Verbreitung vor (Anhänge: 12-G für Argentinien; 12-H für Brasilien; 12-I für Paraguay und 12-J für Uruguay).

    Vergleichender Überblick über das öffentliche Auftragswesen nach Ländern

    Die Mercosur-Länder bewahren sich in kritischen Sektoren wie dem Gesundheits- und Sozialwesen, dem Energiesektor und bestimmten wesentlichen öffentlichen Tätigkeiten einen Regelungsspielraum. Trotz eines gemeinsamen Rahmens sind die Märkte für öffentliche Aufträge im Mercosur nach wie vor heterogen. Es gibt rechtliche Unterschiede, die sich auf den Grad der Marktoffenheit auswirken. Im Folgenden findet sich eine Übersicht über die geltenden Regeln für den Zugang zum öffentlichen Auftragswesen in den vier Ländern:

    LandSektoren mit den größten MöglichkeitenSektoren mit den größten BeschränkungenRegelnGrad der Marktoffenheit
    ArgentinienIndustriegüter, Ausrüstung, öffentliche Arbeiten, IngenieurdienstleistungenAusrüstung im Zusammenhang mit öffentlichen Arbeiten, die nationalen Präferenzen unterliegen (z. B. Turbinen, Transformatoren, Pumpen, Aufzüge); Regelungen, die lokale KMU begünstigen; strategische IndustriesektorenAnhang 12-B. Anmerkung zu Anlage 12-B-6; Anlage 12-B-7 (allgemeine Anmerkung 1)Mittelmäßig, mit Restprotektionismus
    Brasilien  Infrastruktur (Verkehr und Energie), Technologie, Industrieausrüstung, technische Dienstleistungen und Ingenieurwesen; öffentliche BauvorhabenGrundlegende öffentliche Dienstleistungen (wie Gesundheits- und Sozialdienste) unterliegen staatlicher Kontrolle; Dienstleistungen, die von bestimmten öffentlichen Einrichtungen erbracht werden, sind möglicherweise nicht vollständig offen; Beschränkungen für bestimmte Dienstleistungen und das Baugewerbe gemäß den Anmerkungen im AnhangAnhang 12-C. Anlagen 12-C-1, 12-C-4, 12-C-5 und 12-C-6; Anmerkungen zu Anhang 12-C

     

    Mittelmäßig, aber rechtlich bedeutsam - vor allem bei Aufträgen mit höherem Wert.

    ParaguayLieferung von Waren, ausgewählte Dienstleistungen, öffentliche Projekte und internationale ZusammenarbeitBauleistungen nicht erfasst; Ausschluss des Agrar- und Lebensmittelsektors (z. B. Fleisch, Milch, tierische Produkte); Bevorzugung von bis zu 20 Prozent für inländische Waren und Dienstleistungen für einen langen ZeitraumAnhang 12-D. Anlagen 12-D-1, 12-D-4, 12-D-5, 12-D-6 und 12-D-7

     

    Begrenzt, mit schrittweiser Öffnung (bis zu 19 Jahre)

    UruguayÖffentliche Arbeiten, Verwaltungsdienstleistungen, Infrastruktur, verschiedene öffentliche AufträgeBauleistungen unterliegen der Preispräferenz für inländische Anbieter; Möglichkeit von Beschränkungen bei strategischen Aufträgen; Ausnahmen für bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit BauarbeitenAnhang 12-E. Allgemeine Hinweise zu Anlage 12-E-7

     

    Hoch, mit größerer institutioneller Vorhersehbarkeit

    Ein Blick auf die Anhänge und Anlagen zeigt, dass das EU-Mercosur-Abkommen die Möglichkeiten für die öffentliche Beschaffung in den Mercosur-Ländern nicht einheitlich eröffnet. Im Allgemeinen sind die größten Möglichkeiten in den folgenden Bereichen rechtlich verankert: Infrastruktur, Technologie, Ausrüstung und Ingenieurwesen.

    Relevanz für deutsche Unternehmen

    Das EU-Mercosur-Abkommen sieht zum ersten Mal die verbindliche Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Mercosur-Länder vor. Dieser Zugang ist jedoch an Bedingungen geknüpft: Nur Aufträge, die gleichzeitig die Kriterien öffentliche Einrichtung, Vertragsgegenstand und Erreichung des Schwellenwertes erfüllen, fallen unter das Abkommen. Für deutsche Unternehmen bedeutet dies einen rechtlich geschützten Zugang zu Ausschreibungen und ein transparenteres Wettbewerbsumfeld.

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  • Marken, Patente und geografische Angaben: Wie das Abkommen strategische Vermögenswerte, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit stärkt.

    Das TRIPS-Abkommen als zentraler normativer Bezugspunkt

    Das EU-Mercosur-Abkommen nimmt das TRIPS-Abkommen der WTO (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) ausdrücklich als zentralen normativen Bezugspunkt auf und bekräftigt damit die Verpflichtung der Vertragsparteien, multilaterale Mindeststandards zum Schutz des geistigen Eigentums einzuhalten (Art. 1.4 Buchstabe j und Art. 13.1). Kapitel 13 des Abkommens ist äußerst detailliert und schafft einen Rechtsrahmen, der für technologie- und innovationsintensive Unternehmen von besonderer Bedeutung ist.

    Marken, Patente und Urheberrechte

    Der Schutz von Marken, Patenten und Urheberrechten ist eine der klassischen Säulen des Rechts des geistigen Eigentums. Das EU-Mercosur-Abkommen stärkt die Rechtssicherheit für europäische Rechteinhaber, indem es Standards für die Eintragung und Anerkennung von Rechten sowie den Schutz vor missbräuchlicher Nutzung festigt.

    Im Falle von Marken stärkt das Abkommen den Schutz vor Fälschungen, unlauterem Wettbewerb und der missbräuchlichen Verwendung von Kennzeichen. Dies ist besonders relevant für Branchen, in denen der geschäftliche Ruf und die Unternehmensidentität zentrale Vermögenswerte darstellen, wie beispielsweise die Automobil-, Pharma- und Maschinenbauindustrie. Was Patente betrifft, ist die Bedeutung des Rechtsschutzes für deutsche Hightech-Unternehmen von besonderer Tragweite. Und das Urheberrecht betrifft beispielsweise Entwickler:innen von Projekten, kreativen Inhalten und Software.

    Geografische Angaben

    Dieses Thema wurde bis zur Endphase der Verhandlungen über das EU-Mercosur-Abkommen stark diskutiert. Die gegenseitige Anerkennung geografischer Angaben zwischen den Vertragsparteien stellt eine bedeutende Errungenschaft des Abkommens dar.

    Rechtsbegriff

    Geografische Angaben werden als Produkte definiert, deren Qualität, Ansehen oder Eigenschaften wesentlich mit einer bestimmten geografischen Herkunft verbunden sind. Es handelt sich um einen besonders wichtigen Mechanismus für Lebensmittel, Getränke, Weine und regionale Produkte mit hoher Wertschöpfung.

    Rechtlicher Geltungsbereich

    Im Rahmen des Abkommens erkennen die Vertragsparteien die in den Anhängen ausdrücklich aufgeführten geografischen Angaben an und schützen diese. In Bezug auf diese sind ausdrücklich verboten: missbräuchliche kommerzielle Nutzung, irreführende Anspielungen, Nachahmung, die Eintragung konkurrierender Produkte sowie alle Praktiken, die Verbraucher täuschen könnten.

    Beispiele für geografische Angaben

    Das Abkommen schützt 357 geografische Angaben der Europäischen Union (Anhang 13-B) und etwa 284 geografische Angaben des Mercosur (Anhang 13-B, 13-C und 13-D), wie folgt:
     

    Land / RegionGeschützte geografische AngabenBeispiele 
    EU357Münchener Bier, Bayerische Bretzel, Nürnberger Bratwürste, Dresdner Stollen, Schwäbische Maultaschen
    Brasilien77Cachaça (Spirituose), Vale dos Vinhedos (Wein), Paraty (Getränk)
    Argentinien104Mendoza (Wein), Yerba Mate Argentina (Mate-Tee), San Rafael (Wein)
    Uruguay54Tannat, Cerro Largo, Santa Lucía (Weine)
    Paraguay35Poncho de la Cordirella (Spezialgewebe), Cerámica de Areguá (Keramik), Licor de Yegros (Spirituose)

    Der Schutz der geografischen Angaben stärkt Wettbewerbsvorteile auf den südamerikanischen Märkten, indem er die kommerzielle Verbreitung (ohne zeitliche Begrenzung) der nun geschützten Bezeichnungen verhindert. So ist im Abkommen beispielsweise ausdrücklich vorgesehen, dass der Begriff „Münchener Bier“ zur Vermarktung ähnlicher Produkte in Brasilien nur für die nächsten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens verwendet werden darf. Für deutsche Unternehmen ist dies besonders relevant für Produkte mit starker territorialer und rufbezogener Identität.

    Relevanz für deutsche Unternehmen

    Für deutsche Unternehmen ist der Schutz des geistigen Eigentums von strategischer Bedeutung. Es geht nicht nur darum, große technologische Innovationen, industrielle Vermögenswerte und bekannte Marken zu schützen, sondern auch darum, einheitliche Standards der Rechtssicherheit für die geschäftliche Expansion kleiner und mittlerer Unternehmen im Mercosur zu gewährleisten. Es handelt sich um einen rechtlichen Mechanismus, der die Wettbewerbsfähigkeit und die nachhaltige Präsenz von Unternehmen im Ausland fördert.

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  • Das Abkommen stärkt KMU durch besseren Informationszugang und institutionelle Zusammenarbeit.

    Kapitel 14 widmet den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) einen eigenen Abschnitt innerhalb des EU-Mercosur-Abkommens. Anders als die meisten übrigen Kapitel, die materielle Rechte und Pflichten im internationalen Handel regeln, konzentriert sich dieses Kapitel auf die Schaffung von Instrumenten, welche den KMU den Zugang zu den durch das Abkommen eröffneten Geschäftsmöglichkeiten erleichtern sollen. Zu diesem Zweck sieht das Abkommen Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz, des Informationsaustauschs und der institutionellen Zusammenarbeit vor, um insbesondere die administrativen und informationellen Hürden zu verringern, die kleinere Unternehmen bei ihrer Internationalisierung häufig stärker belasten als Großunternehmen.

    Allgemeine Grundsätze

    Die Vertragsparteien erkennen an, dass kleine und mittlere Unternehmen einen wesentlichen Beitrag zum internationalen Handel, zum Wirtschaftswachstum, zur Beschäftigung und zur Innovation leisten. Sie bekräftigen daher ihre Absicht, das Wachstum dieser Unternehmen zu fördern und ihre Fähigkeit zu stärken, die durch das Abkommen geschaffenen Möglichkeiten zu nutzen.

    Gleichzeitig erkennen die Vertragsparteien an, dass nichttarifäre Handelshemmnisse kleine und mittlere Unternehmen häufig stärker belasten als große Unternehmen. Kapitel 14 sieht deshalb besondere Maßnahmen vor, um den Zugang dieser Unternehmen zu den für den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur erforderlichen Informationen zu erleichtern.

    Transparenz und Informationszugang

    Das zentrale Instrument des Kapitels 14 ist die Verpflichtung jeder Vertragspartei, ein öffentlich zugängliches Internetportal mit umfassenden Informationen über das Abkommen bereitzustellen. Dazu gehören insbesondere der vollständige Vertragstext, Zusammenfassungen des Abkommens sowie speziell auf kleine und mittlere Unternehmen zugeschnittene Informationen.

    Darüber hinaus sollen die Internetportale praktische Informationen zu Zollsätzen, Ursprungsregeln, Ein- und Ausfuhrverfahren, sanitären und phytosanitären Maßnahmen, technischen Vorschriften, Rechten des geistigen Eigentums, öffentlichem Beschaffungswesen, Unternehmensregistrierung sowie weiteren für den bilateralen Handel relevanten Anforderungen bereitstellen. Das Abkommen sieht außerdem die Einrichtung elektronisch durchsuchbarer Datenbanken, die regelmäßige Aktualisierung dieser Informationen sowie – soweit möglich – deren Bereitstellung in englischer Sprache vor.

    KMU-Koordinatoren

    Jede Vertragspartei benennt einen KMU-Koordinator, der für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels verantwortlich ist. Zu seinen Aufgaben gehören die Begleitung der Durchführung des Kapitels, die Ermittlung der Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen, der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, die Empfehlung von Verbesserungen der Informationsportale sowie die regelmäßige Berichterstattung an den Handelsausschuss. Darüber hinaus können die Koordinatoren mit externen Sachverständigen und Organisationen zusammenarbeiten, soweit dies die Umsetzung des Abkommens unterstützt (Art. 14.3).

    Streitbeilegung

    Die Bestimmungen des Kapitels 14 unterliegen nicht dem Streitbeilegungsmechanismus des Kapitels 21. Fragen im Zusammenhang mit ihrer Anwendung sollen daher im Wege der institutionellen Zusammenarbeit und des Dialogs zwischen den Vertragsparteien gelöst werden (Art. 14.4).

    Praktische Bedeutung für KMU

    Kapitel 14 verdeutlicht, dass sich das EU-Mercosur-Abkommen nicht auf den Abbau von Zöllen und die Marktöffnung beschränkt. Durch die Schaffung besonderer Instrumente für kleine und mittlere Unternehmen wollen die Vertragsparteien sicherstellen, dass auch Unternehmen mit begrenzten personellen und finanziellen Ressourcen die Chancen der wirtschaftlichen Integration nutzen können.

    Zwar gewährt das Kapitel keine besonderen Zollvorteile und harmonisiert auch keine materiellen Vorschriften für KMU. Es trägt jedoch dazu bei, eines der größten Hindernisse für ihre Internationalisierung abzubauen: den Zugang zu verlässlichen, zentral gebündelten und regelmäßig aktualisierten Informationen über die rechtlichen und administrativen Voraussetzungen für den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur.

    Dr. Julio Pereira

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  • Wirksame Wettbewerbsvorschriften sollen faire Marktbedingungen im bilateralen Handel gewährleisten.

    Das EU-Mercosur-Abkommen misst einem wirksamen Wettbewerbsrecht eine zentrale Bedeutung für das Funktionieren der Freihandelszone bei. Die Vertragsparteien erkennen an, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Unternehmenszusammenschlüsse, die den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, die Vorteile der Handelsliberalisierung gefährden können. Kapitel 15 verpflichtet beide Seiten daher, einen wirksamen Wettbewerbsschutz sicherzustellen und die Zusammenarbeit ihrer Wettbewerbsbehörden zu fördern.

    Wettbewerbswidrige Praktiken

    Das Abkommen erklärt drei Arten von Verhaltensweisen für mit seinen Zielen unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur beeinträchtigen können.

    Hierzu gehören erstens Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen. Zweitens erfasst das Kapitel den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Drittens unterliegen Unternehmenszusammenschlüsse der Fusionskontrolle, wenn sie den wirksamen Wettbewerb erheblich behindern können. Maßgeblich bleibt dabei jeweils das Wettbewerbsrecht der betreffenden Vertragspartei (Art. 15.2).

    Anwendung des Wettbewerbsrechts

    Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ein umfassendes Wettbewerbsrecht aufrechtzuerhalten und Wettbewerbsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen und Ressourcen auszustatten. Die Vorschriften müssen transparent, zügig und diskriminierungsfrei angewendet werden. Gleichzeitig sind die Verfahrensrechte der betroffenen Unternehmen, insbesondere ihre Verteidigungsrechte, zu wahren.

    Für die Europäische Union ist die Europäische Kommission die zuständige Wettbewerbsbehörde. Im Mercosur bleiben die jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts verantwortlich.

    Öffentliche Unternehmen

    Das Abkommen verbietet weder staatliche Unternehmen noch Unternehmen mit ausschließlichen oder besonderen Rechten. Solche Unternehmen bleiben grundsätzlich zulässig.

    Soweit sie wirtschaftlich tätig sind, unterliegen sie jedoch ebenfalls dem Wettbewerbsrecht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dessen Anwendung die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Gemeinwohlaufgaben rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen würde.

    Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden

    Kapitel 15 schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der Europäischen Union und der Mercosur-Staaten. Zu diesem Zweck benennt jede Seite eine Kontaktstelle, über die Informationen ausgetauscht und die Zusammenarbeit koordiniert werden können.

    Die Behörden können nicht vertrauliche Informationen austauschen und einander bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts um Unterstützung ersuchen. Eine Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen besteht jedoch nicht. Stellt eine Behörde Informationen zur Verfügung, kann sie deren Verwendung an bestimmte Bedingungen knüpfen.

    Darüber hinaus kann eine Wettbewerbsbehörde Konsultationen mit der Behörde der anderen Vertragspartei verlangen, wenn ihre Interessen durch wettbewerbswidrige Praktiken, Unternehmenszusammenschlüsse oder Maßnahmen der Wettbewerbsdurchsetzung erheblich beeinträchtigt werden. Die konsultierte Behörde entscheidet dabei eigenständig, ob und welche Maßnahmen sie nach ihrem nationalen Recht ergreift.

    Das nationale Wettbewerbsrecht

    Anders als andere Kapitel des Abkommens vereinheitlicht Kapitel 15 das materielle Wettbewerbsrecht nicht. Vielmehr stellt es ausdrücklich klar, dass Kartellabsprachen, der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und Unternehmenszusammenschlüsse weiterhin nach dem Wettbewerbsrecht der jeweiligen Vertragspartei beurteilt werden.

    Für deutsche Unternehmen bedeutet dies, dass Tätigkeiten in den Mercosur-Staaten den jeweiligen nationalen Wettbewerbsvorschriften unterliegen. Umgekehrt bleiben Unternehmen aus dem Mercosur innerhalb der Europäischen Union dem europäischen Wettbewerbsrecht unterworfen. Das Abkommen ersetzt diese nationalen Rechtsordnungen nicht, sondern verpflichtet die Vertragsparteien lediglich, wirksame Wettbewerbsvorschriften, unabhängige Wettbewerbsbehörden und Mechanismen der Zusammenarbeit vorzuhalten.

    Die wichtigsten Gesetze und zuständigen Behörden sind:

     

    Mercosur-Staat

    Wettbewerbsrecht

    Zuständige Wettbewerbsbehörde

    ArgentinienGesetz Nr. 27.442/2018 (Ley de Defensa de la Competencia)Autoridad Nacional de la Competencia (ANC) – bis zu ihrer vollständigen Errichtung werden die Aufgaben weiterhin von der Comisión Nacional de Defensa de la Competencia (CNDC) und dem zuständigen Ministerium wahrgenommen. 
    BrasilienGesetz Nr. 12.529/2011 (Lei sobre Sistema de Defesa de Concorrência)Conselho Administrativo de Defesa Econômica (CADE)
    ParaguayGesetz Nr. 4.956/2013 (Ley de Defensa de la Competencia)Comisión Nacional de la Competencia (CONACOM)
    UruguayGesetz Nr. 18.159/2007 (Ley de Promoción y Defensa de la Competencia)Comisión de Promoción y Defensa de la Competencia (CPDC)
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  • Das Abkommen wahrt staatliche Handlungsspielräume und unterstützt faire Wettbewerbsbedingungen.

    Kapitel 16 des EU-Mercosur-Abkommens behandelt Subventionen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Anders als andere Kapitel des Abkommens enthält es keine materiellen Vorschriften über die Gewährung staatlicher Beihilfen und verbietet auch keine staatlichen Förderprogramme. Sein Ziel besteht vielmehr darin, die Transparenz zu fördern und den Dialog zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur über die Auswirkungen von Subventionen auf den internationalen Handel zu stärken.

    Grundsätze

    Das Abkommen erkennt ausdrücklich an, dass jede Vertragspartei Subventionen gewähren kann, wenn diese zur Erreichung eines öffentlichen politischen Ziels erforderlich sind. Gleichzeitig erkennen die Vertragsparteien an, dass bestimmte Subventionen das Funktionieren der Märkte beeinträchtigen und die Vorteile der Handelsliberalisierung schmälern können.

    Kapitel 16 versucht damit, den Gestaltungsspielraum der Staaten für öffentliche Fördermaßnahmen mit dem Interesse an fairen Wettbewerbsbedingungen im bilateralen Handel in Einklang zu bringen.

    Zusammenarbeit

    Kapitel 16 schafft keinen Mechanismus zur Kontrolle von Subventionen zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur. Stattdessen verpflichtet es die Vertragsparteien zur Zusammenarbeit, um ihre Positionen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) besser zu koordinieren, die Transparenz staatlicher Beihilfen zu verbessern und Informationen über ihre jeweiligen Systeme der Subventionskontrolle auszutauschen.

    Darüber hinaus kann der Handelsrat die Auswirkungen von Subventionen auf den bilateralen Handel untersuchen. Die Zusammenarbeit soll spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens und anschließend in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Dabei sollen die bisherigen Erfahrungen sowie mögliche Entwicklungen der WTO-Regeln für Subventionen berücksichtigt werden. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.

    Nationale Gesetzgebungen

    Kapitel 16 vereinheitlicht das Subventionsrecht nicht und beschränkt die Gewährung staatlicher Beihilfen durch die Vertragsparteien auch nicht generell. Vielmehr stellt Artikel 16.1 ausdrücklich klar, dass jede Vertragspartei Subventionen gewähren kann, wenn diese zur Verwirklichung öffentlicher Politikziele erforderlich sind.

    Das bedeutet, dass das Abkommen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht daran hindert, Förderprogramme für die Landwirtschaft oder andere als strategisch angesehene Wirtschaftsbereiche fortzuführen, sofern die einschlägigen Vorschriften ihres nationalen Rechts und ihre internationalen Verpflichtungen eingehalten werden. Ebenso bleiben die Mercosur-Staaten befugt, öffentliche Fördermaßnahmen zur Entwicklung ihrer Industrie, zur Förderung von Innovationen, zum Ausbau der Infrastruktur oder für andere wirtschaftspolitische Prioritäten einzuführen oder fortzuführen.

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  • Streitigkeiten über die Anwendung des Abkommens werden nach festen Verfahren beigelegt.

    Das EU-Mercosur-Abkommen schafft einen verbindlichen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. Ziel ist es, Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens möglichst einvernehmlich zu lösen und zugleich das Gleichgewicht der im Abkommen vereinbarten Handelszugeständnisse zu wahren.

    Anwendungsbereich

    Das Streitbeilegungsverfahren gilt grundsätzlich für alle vom Abkommen erfassten Bestimmungen, sofern einzelne Kapitel keine abweichenden Regelungen vorsehen. Gegenstand eines Verfahrens kann eine Maßnahme sein, die nach Auffassung einer Vertragspartei gegen das Abkommen verstößt.

    Darüber hinaus erfasst das Verfahren auch Maßnahmen, die zwar nicht unmittelbar gegen eine Bestimmung des Abkommens verstoßen, aber einen zugesagten wirtschaftlichen Vorteil wesentlich aufheben oder beeinträchtigen und dadurch den Handel zwischen den Vertragsparteien negativ beeinflussen. Damit schützt das Abkommen nicht nur seinen Wortlaut, sondern auch das wirtschaftliche Gleichgewicht der vereinbarten Marktöffnung.

    Parteien eines Streitverfahrens können die Europäische Union und der Mercosur sein. Je nach Ursprung der beanstandeten Maßnahme können Verfahren auch gegen einen oder mehrere Mercosur-Staaten oder wegen Maßnahmen der Europäischen Union beziehungsweise eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten eingeleitet werden.

    Konsultationen und Mediation

    Vor Einleitung eines Schiedsverfahrens müssen die Vertragsparteien grundsätzlich versuchen, den Streit im Wege von Konsultationen beizulegen. Der schriftliche Antrag muss die beanstandete Maßnahme sowie die rechtliche Begründung der Beschwerde enthalten.

    Die Konsultationen beginnen spätestens fünfzehn Tage nach Eingang des Antrags. Sie gelten grundsätzlich nach dreißig Tagen als abgeschlossen, sofern die Parteien keine Fortsetzung vereinbaren. In dringenden Fällen, insbesondere bei verderblichen Waren oder bei Waren und Dienstleistungen, die rasch an Wert verlieren, gelten verkürzte Fristen. Das gesamte Konsultationsverfahren ist vertraulich.

    Daneben sieht das Abkommen die Möglichkeit einer Mediation vor. Dieses Verfahren setzt die Zustimmung beider Vertragsparteien voraus und kann bei Maßnahmen angewendet werden, die den bilateralen Handel beeinträchtigen. Der Mediator unterstützt die Parteien bei der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung, ohne dass dadurch das Schiedsverfahren ersetzt wird.

    Schiedsverfahren

    Führen die Konsultationen zu keiner Einigung oder wird eine bereits erzielte Lösung nicht umgesetzt, kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedspanels beantragen. Der Antrag muss die beanstandete Maßnahme sowie die rechtliche Grundlage der Beschwerde klar darlegen.

    Das Schiedspanel besteht aus drei unabhängigen Schiedsrichtern, die über Kenntnisse oder Erfahrungen im internationalen Recht und Handel verfügen müssen. Der Vorsitzende darf nicht Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien sein. Kommt keine Einigung über die Zusammensetzung zustande, erfolgt die Auswahl nach den im Abkommen vorgesehenen Verfahren, erforderlichenfalls durch Losentscheid.

    Die Anhörungen sind grundsätzlich öffentlich. Enthalten die Vorträge oder Unterlagen vertrauliche Informationen, können sie ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Das Panel kann Sachverständige anhören und Informationen aus anderen geeigneten Quellen einholen. Darüber hinaus können natürliche und juristische Personen Stellungnahmen als Amicus Curiae einreichen, sofern die Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind.

    Schiedsspruch und Umsetzung

    Das Panel legt grundsätzlich innerhalb von neunzig Tagen nach seiner Einsetzung einen vorläufigen Schiedsbericht vor. Anschließend können die Parteien die Überprüfung einzelner Punkte beantragen. Der endgültige Schiedsspruch soll grundsätzlich innerhalb von einhundertzwanzig Tagen nach Einsetzung des Panels ergehen; für dringende Verfahren gelten verkürzte Fristen.

    Der Schiedsspruch ist für die Vertragsparteien verbindlich und kann nicht angefochten werden. Er wird grundsätzlich veröffentlicht, soweit keine vertraulichen Informationen betroffen sind. Das Panel darf die im Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten weder erweitern noch einschränken und begründet keine unmittelbar durchsetzbaren Rechte einzelner Unternehmen oder Privatpersonen.

    Die unterlegene Partei muss den Schiedsspruch so schnell wie möglich und nach Treu und Glauben umsetzen. Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, wird eine angemessene Frist eingeräumt. Bei fortbestehender Nichterfüllung sieht das Abkommen abgestufte Ausgleichsmaßnahmen und als letztes Mittel die vorübergehende Aussetzung von Handelszugeständnissen vor. Ziel bleibt stets die Wiederherstellung der Vertragstreue.

    TPR - Überprüfungsgericht des Mercosur

    Das Streitbeilegungssystem des EU-Mercosur-Abkommens ersetzt nicht den gerichtlichen Mechanismus des Mercosur. Der Mercosur verfügt bereits über das Ständige Überprüfungsgericht (Tribunal Permanente de RevisiónTPR) mit Sitz in Asunción, Paraguay, das durch das Protokoll von Olivos errichtet wurde und für die Auslegung und Anwendung des Mercosur-Rechts in Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten zuständig ist.

    Bedeutung für deutsche Unternehmen

    Unternehmen können selbst kein Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel 21 einleiten. Gleichwohl stärkt das Verfahren die Rechtssicherheit des Abkommens. Maßnahmen, die den Marktzugang beschränken oder gegen die Verpflichtungen des Abkommens verstoßen, können von der Europäischen Union angefochten werden. Deutsche Unternehmen sollten entsprechende Handelshemmnisse daher dokumentieren und den zuständigen Behörden sowie der Europäischen Kommission mitteilen.

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