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Mexiko: Gewerblicher Rechtsschutz
Mexiko verfügt über einen soliden Schutz des geistigen Eigentums, mit einer modernen Rechtsgrundlage und geltenden internationalen Verträgen. (Stand: 15.08.2025)
Von Dr. Julio Pereira | Berlin
Im mexikanischen Rechtssystem ist der gewerbliche Rechtsschutz durch das Gesetz zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Ley Federal de Protección a la Propiedad Industrial – LFPPI) geregelt, das seit dem 5. November 2020 in Kraft ist.
Patentrecht
Ein Patent kann erteilt werden, wenn das Erzeugnis neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist (Art. 45 bis 52 LFPPI). Eine Erfindung ist patentierbar, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört; darunter ist alles zu verstehen, was vor dem Einreichungsdatum der Anmeldung weltweit öffentlich bekannt war (Art. 46 LFPPI). Das Gesetz enthält eine Liste von Erfindungen, die nicht patentiert werden können, wie wissenschaftliche Theorien und rein ästhetische Schöpfungen (Art. 47 LFPPI).
Erteilte Patente haben eine Laufzeit von 20 Jahren ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung und können nicht verlängert werden. Während dieser Zeit hat der Inhaber das ausschließliche Recht zur Verwertung der Erfindung (Art. 53 und 54 LFPPI).
Im Jahr 2024 hat die mexikanische Behörde für gewerbliches Eigentum (IMPI) technische Kriterien herausgegeben, wonach Erfindungen, die ausschließlich durch künstliche Intelligenz entwickelt wurden, nicht die Erfindungshöhe erfüllen und daher nach geltendem Recht nicht patentierbar sind.
Markenrecht
Der Markenschutz in Mexiko ist ebenfalls durch das LFPPI geregelt. Gemäß Art. 170 LFPPI ist eine Marke jedes Zeichen, das mit den Sinnen wahrgenommen werden kann und Produkte oder Dienstleistungen von anderen derselben Art oder Klasse auf dem Markt unterscheidet. Eintragungsfähige Marken können unter anderem Wörter, Eigennamen, Buchstaben, Zahlen, Figuren, Farben, Hologramme, Klänge und Gerüche sein.
Die Eintragung einer Marke gewährt Schutz für 10 Jahre ab dem Datum der Antragstellung (Art. 222 LFPPI) und kann auf unbestimmte Zeit um jeweils gleiche Zeiträume verlängert werden. Die Eintragung gewährt dem Inhaber das ausschließliche Recht, die Marke im gesamten Staatsgebiet zu verwenden (Art. 213 LFPPI), sowie die Möglichkeit, Lizenzen für ihre Nutzung zu erteilen (Art. 144 LFPPI).
Art. 173 LFPPI enthält verschiedene Verbote für die Eintragung von Marken. Nicht eintragungsfähig sind beispielsweise generische, beschreibende, irreführende, gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßende Zeichen sowie Zeichen, die ohne Genehmigung amtliche Embleme wiedergeben. Im Januar 2025 wurde der betreffende Artikel (Art. 172 LFPPI) reformiert, um ausdrücklich das Verbot der Eintragung von Zeichen, die gegen ethische oder ökologische Grundsätze verstoßen, aufzunehmen und damit die mexikanische Gesetzgebung an internationale Verpflichtungen anzupassen.
Patent- und Markenamt
Die zuständige Behörde für gewerbliches Eigentum in Mexiko ist das mexikanische Institut für gewerbliches Eigentum (Instituto Mexicano de la Propiedad Industrial – IMPI), eine dem Wirtschaftsministerium unterstellte Behörde (Art. 6 LFPPI). Die Befugnisse des IMPI umfassen die Bearbeitung, Prüfung, Entscheidung und Überwachung der Einhaltung gewerblicher Schutzrechte.
Das IMPI ist berechtigt, gewerbliche Schutzrechte für nichtig oder verfallen zu erklären oder deren Verletzung festzustellen, sowie Verwaltungsstrafen zu verhängen und in Streitverfahren vorläufige Maßnahmen anzuordnen (Art. 61, 192 und 404 LFPPI).
Im Mai 2025 wurde das digitale System „IMPI360” eingeführt, mit dem Unternehmen alle Phasen der Marken- und Patentanmeldung online verwalten können, einschließlich automatisierter Überwachung, Einreichung von Widersprüchen und elektronischer Benachrichtigungen – alles auf der Grundlage der geltenden Artikel (Art. 6, 7, 8 und 61 LFPPI).
Urheberrecht
In Mexiko wird das Urheberrecht durch das Urheberrechtsgesetz (Ley Federal del Derecho de Autor – LFDA) geregelt, das literarische und künstlerische Werke ab dem Zeitpunkt ihrer Schaffung ohne Registrierung schützt (Art. 5 LFDA). Dieses Gesetz erkennt den Urhebern Urheberpersönlichkeitsrechte und Vermögensrechte zu (Art. 18 und 24 LFDA), wobei letztere übertragbar sind und im Allgemeinen die Lebenszeit des Urhebers plus 100 Jahre dauern (Art. 29 LFDA). Das Nationale Institut für Urheberrecht (Instituto Nacional del Derecho de Autor – NDAUTOR) ist die zuständige Behörde für die freiwillige Registrierung von Werken und Verträgen (Art. 211 LFDA). Obwohl die Registrierung nicht konstitutiv ist, hat sie in Gerichtsverfahren Beweiskraft (Art. 219 LFDA). Mexiko ist Vertragspartei der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, die den internationalen Schutz mexikanischer Werke gewährleistet.
Internationale Übereinkommen
Mexiko ist unter anderem Mitglied folgender internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes:
- Pariser Verbandsübereinkunft (Paris Convention for the Protection of Industrial Property), in Kraft getreten in Mexiko am 26. Juli 1976;
- Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), in Kraft getreten in Mexiko am 14. Juni 1975;
- Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights – TRIPS), in Kraft getreten in Mexiko am 01. Januar 2000;
- Internationale Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Vienna Agreement Establishing the International Classification of the Figurative Elements of Marks), in Kraft getreten in Mexiko am 07. August 2000;
- Straßburger Abkommen über die internationale Klassifikation der Erfindungspatente (Strasbourg Agreement Concerning the International Patent Classification), in Kraft getreten in Mexiko am 26. Oktober 2001;
- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Protocol Relating to the Madrid Agreement Concerning the International Registration of Marks), in Kraft getreten in Mexiko am 19 Februar 2013.
- Vertrag von Singapur über das Markenrecht (TLT), der von Mexiko am 28. Oktober 1994 unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert wurde.