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Zollbericht Mexiko Versandverfahren

Weitere Zollverfahren

Neben der Überlassung zum freien Verkehr bestehen weitere Zollverfahren für eine Lagerung von Waren vor der Abfertigung oder deren vorübergehenden Verbleib im Zollgebiet.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Zollgutversand

Im Versandverfahren können Waren unter zollamtlicher Überwachung von einem Zollamt zu einem anderen Zollamt transportiert werden. Der Versand darf nur über gesetzlich vorgeschriebene Zollstellen und Zollstraßen erfolgen. In Mexiko sind der interne Zollgutversand und der internationale Zollgutversand möglich. 

Internes Versandverfahren

Waren mit Ursprung in einem Drittland können im internen Versandverfahren von einer Eingangszollstelle zu einer weiteren Zollstelle zur Einfuhrabfertigung versendet werden. Ferner ist der Versand von Waren von einer Eingangszollstelle zu einer Ausgangszollstelle zur Wiederausfuhr möglich (Art. 125 Zollgesetz). Importeure und Exporteure können das interne Versandverfahren selbst beantragen und abwickeln oder ihren Zollagenten damit beauftragen. Voraussetzungen sind unter anderem die provisorische Festlegung der bei der Einfuhr der Waren erhobenen Einfuhrabgaben und gegebenenfalls Ausgleichszölle, die Berücksichtigung geltender Einfuhrbeschränkungen und die Leistung einer Sicherheit. 

Das interne Versandverfahren muss innerhalb des hierfür festgesetzten Zeitraumes abgeschlossen sein. Andernfalls verlangt die Zollbehörde die Zahlung der Einfuhrabgaben auf der Basis der vorläufig festgesetzten Höhe. 

Für durch Fehler bei der Anmeldung zu dem Verfahren entstandene Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung sind im Regelfall die Zollagenten und die für das Verfahren zugelassenen Spediteure haftbar.

Internationales Versandverfahren

Der internationale Zollgutversand ist gemäß Art. 130 des Zollgesetzes der "Versand von ausländischen Waren von einer Eingangszollstelle zu einer Ausgangszollstelle mit Ziel der Weiterversendung in ein Drittland sowie der Versand von mexikanischen Waren oder Waren, die sich in Mexiko bereits im freien Verkehr befanden, durch ausländisches Zollgebiet mit anschließender Wiedereinfuhr in Mexiko."

Die Höhe der bei einer Einfuhr der Waren erhobenen Einfuhrabgaben ist vom Importeur oder Zollagenten vorab provisorisch festzulegen. Vorgegebene Fristen bis zur Wiederausfuhr sind grundsätzlich einzuhalten. Ansonsten erhebt die Zollbehörde Einfuhrabgaben.

Zolllagerverfahren

Zollamtliche Lager 

Waren können vor einer Einfuhr in das mexikanische Zollgebiet in Zolllagern gelagert werden. Die Einfuhrabgaben müssen erst gezahlt werden, wenn die Waren aus dem Zolllager entnommen und in das Zollgebiet eingeführt werden. Gemäß Art. 23 des Zollgesetzes können unverzollte Waren bis zu ihrer Überführung in ein Zollverfahren in zollamtlichen Lagern ("depósito ante la aduana") gelagert werden. Es können während des Verbleibs zum Beispiel Erhaltungsmaßnahmen, Untersuchungen und Etikettierungen an den Waren vorgenommen werden. Durch diese Maßnahme dürfen sich die charakteristischen Eigenschaften der Waren und der Zollwert nicht ändern.

Private Zolllager

Waren können gemäß Art. 119 des Zollgesetzes auch in allgemeinen Lagerhäusern privater Betreiber ("depósito fiscal") gelagert werden, wenn eine entsprechende Genehmigung der mexikanischen Zollverwaltung vorliegt. Diese Lager unterstehen grundsätzlich der Überwachung der Zollbehörde. Vor einer Lagerung legt die Zollbehörde zunächst die für die Waren geltenden Einfuhrabgaben und gegebenenfalls Ausgleichszölle ("cuotas compensatorias") fest. Die Waren können im Lager konserviert, ausgestellt, etikettiert, neu zusammengestellt, verpackt und untersucht werden. Waren können maximal zwei Jahre dort gelagert werden. Bei einer Entnahme von Waren aus dem Lager und Einfuhr in das Zollgebiet werden die Einfuhrabgaben erhoben. Unter anderem ist die Lagerung von Waffen, Munition, radioaktiven Stoffen, verschiedenen Edelsteinen, Produkten aus Halbedelsteinen und Uhren nicht möglich. 

Vorübergehende Einfuhr

Waren können gemäß Art. 104 des Zollgesetzes vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum zwischen einem Monat bis zu zehn Jahren in Mexiko eingeführt und danach in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden. Bei diesem Verfahren sind keine Einfuhrabgaben zu zahlen, jedoch sämtliche auf den Waren gegebenenfalls lastenden Ausgleichszölle und die nichttarifären Handelshemmnisse zu beachten. Zu den Waren, die in das Zollgebiet Mexikos vorübergehend verbracht werden können, zählen unter anderem: 

  • Warenmuster zu Demonstrationszwecken (bis zu sechs Monaten)
  • Waren für Messen und Kongresse (bis zu einem Jahr)
  • Waren für Kultur- und Sportveranstaltungen (bis zu einem Jahr)
  • Flugzeuge, die von Fluglinien zum Transport von Passagieren eingesetzt werden (bis zu zehn Jahren)
  • Container für Waren (bis zu zehn Jahren)

Alternativ steht die vorübergehende Einfuhr mit Carnet ATA zur Wahl.

Carnet ATA-Verfahren

Unter anderem kann das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Messegütern, Berufsausrüstung und Warenmustern verwendet werden. Die Frist bis zur Wiederausfuhr beträgt in diesen Fällen sechs Monate. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist möglich. Bürge und überwachende Instanz für das Carnet ATA in Mexiko ist die Handelskammer CANACO (Cámara Nacional de Comercio). Unternehmen, die beabsichtigen, Waren mit Carnet ATA nach Mexiko ein- oder aus Mexiko auszuführen, müssen sich an die CANACO wenden. Mexikanische Importeure müssen vor Eingang von Waren aus dem Ausland auf elektronischem Wege die Kammer informieren. Hierzu können sie das Registersystem Padrón ATA nutzen. 

In Deutschland ist die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) der Bürge für das Carnet ATA. Deutsche Unternehmen können sich für die Ausstellung dessen an ihre zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) wenden. 

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