Zollbericht Mexiko Zolltarif, Einfuhrzoll
Zölle und Ausgleichszölle
Neben dem Einfuhrzoll gelten in Mexiko bei zahlreichen Waren Ausgleichszölle als Schutzmaßnahme gegen unlauterer Handelspraktiken.
03.09.2025
Von Andrea González Alvarez | Bonn
Zolltarif
Der mexikanische Zolltarif ist nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (HS) aufgebaut. In der Struktur des HS sind vier Codenummern ("Position") mit zwei weiteren Codenummern ("Unterposition") vorgesehen. Dieser sechsstellige Code wird praktisch weltweit einheitlich für die gleichen Waren verwendet. In Mexiko wird dieser vielfach noch um zwei zusätzliche Stellen erweitert. Kapitel 98 des Zolltarifs beinhaltet Sonderregelungen für Waren, darunter auch Zollbefreiungen, zum Beispiel für Warenmuster, Hausrat und Maschinen.
Zollwert
Bemessungsgrundlage für den Zoll ist der Zollwert ("valor en aduana"). Das ist im Regelfall der Transaktionswert der eingeführten Waren, also der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. In Mexiko entspricht der Zollwert dem CIF-Wert (CIF - Cost, Insurance and Freight). Dies ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Er schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Hinzuzurechnen sind zum Beispiel Ingenieurskosten, Werkzeugkosten oder Kosten für Zusatzkomponenten, die vom Käufer zu tragen sind, sofern sie nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis inbegriffen sind.
In der Regel betragen die Einfuhrzölle für nicht im Rahmen eines Freihandelsabkommens begünstigte Waren zwischen zwischen fünf und 20 Prozent. Unbeschadet von zeitlich befristeten Zollerhöhungen sind unter anderem Produkte des Maschinensektors (Kapitel 84) und chemische Substanzen (Kapitel 29) tariflich zollfrei. Höhere Einfuhrzölle oder Mischzölle gelten für einige Nahrungsmittel. Einige Beispiele für die im Jahr 2025 geltenden Zölle für landwirtschaftliche Produkte sind in folgender Tabelle aufgeführt:
Mexikanische Zolltarifnummer | Warenbeschreibung | Zollsatz in Prozent oder Mischzoll |
---|---|---|
0101.30 | Esel | 20 |
0206.10.01 | genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt | 20 |
0702.00.03 | Tomaten, frisch oder gekühlt | 10 |
0710.10.01 | Kartoffeln, gekocht, dampfgegart oder gefroren | 15 |
1702.50, 1702.60 | Fructose | 75 |
1703.10.01 | Zuckerrohrmelasse | 10% + 0,36 US$/kg Zucker |
1704.10.01 | Kaugummi | 20% + 0,36 US$/kg Zucker |
Mit dem Ziel, den heimischen Markt vor unfairen Handelspraktiken zu schützen, wurden mit Dekret vom 22. April 2024 die Zölle für zahlreiche Produkte auf bis zu 35 oder 50 Prozent erhöht (vorher: fünf, 15 oder 25 Prozent). Betroffen sind unter anderem Produkte aus Stahl und Aluminium, Textilprodukte, Schuhe, Holz, Kunststoff, chemische Produkte, elektrische Ausrüstungen, Möbel und Musikinstrumente. Die Zollerhöhungen gelten für zwei Jahre seit dem 23. April 2024. Erzeugnisse mit Ursprung in Ländern, mit denen Mexiko Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, also auch EU-Waren, sind von den Zollerhöhungen ausgenommen.
Antidumping- und Ausgleichszölle
Mexiko erhebt Antidumping- und Ausgleichszölle ("cuotas compensatorias") als Schutzmaßnahme wegen unlauterer Handelspraktiken - zum Beispiel bei subventionierten Exporten nach Mexiko - gegenüber einer Vielzahl von Waren mit Ursprung in Deutschland, Spanien, Frankreich, Portugal, den USA, Argentinien, Brasilien, China, Indien, Japan, Südkorea, Taiwan, Russland, Kasachstan und der Ukraine. Betroffen sind unter anderem Produkte aus Eisen oder Stahl, synthetische Spinnfasern und Papier. Einen aktuellen Stand aller Produkte, der Unternehmen und die jeweilige Höhe der Antidumping- und Ausgleichszölle für das Jahr 2025 hat das Wirtschaftsministerium veröffentlicht.
Importeure von Waren, die Ausgleichszöllen unterliegen, müssen als Nachweis des Ursprungs (nicht präferentiell) und Ausschluss von Antidumpingzöllen ein vom Exporteur oder Hersteller der Waren ausgestelltes Ursprungszeugnis gemäß Vordruck in Anhang VIII des Übereinkommens zur Bestimmung des nicht präferentiellen Ursprungs von importierten Waren und den Vorgaben für die Zertifizierung dieses Ursprungs, erbringen. Das Ursprungszeugnis muss als Anhang zur Zollanmeldung ("pedimento") über das elektronische Abfertigungssystem an die Zollbehörde weitergeleitet werden.
Außerdem bietet das Wirtschaftsministerium mexikanischen Importeuren und anderen Teilnehmern am Außenhandel mit Mexiko ein Informationssystem (Sistema de Información Arancelaria Vía Internet - SIAVI) zur Abfrage von Ein- und Ausfuhrzöllen Mexikos gegenüber Waren aus Drittländern und Ländern, mit denen Mexiko Freihandelsabkommen geschlossen hat. SIAVI zeigt darüber hinaus auch Angaben zu Zollbegünstigungen für bestimmte Branchen ("promoción sectorial"), zur Mehrwertsteuer und zu Einfuhrverboten und -beschränkungen auf.
Weitere Informationen zur Wareneinfuhr finden sich auch im elektronischen Informationssystem SIICEX.