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Recht kompakt | Moldau | Gewährleistungsrecht

Moldau: Gewährleistungsrecht

Das Gewährleistungsrecht ist im moldauischen Zivilrechtsgesetzbuch geregelt. Bei Lieferung von mangelhafter Ware stehen Käufern diverse Ansprüche gegen den Verkäufer zu. 

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Das Recht der Gewährleistung weist Ähnlichkeiten mit deutschem Recht auf und ist in Art. 1108 bis 1135 des Zivilgesetzbuches ("Codul civil") geregelt. 

So ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache ohne Sachmangel zu übergeben. Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei der Übergabe an den Käufer (Gefahrübergang) die geschuldeten Eigenschaften einer handelsüblichen Ware aufweist. Die Beschaffenheit der Sache kann von den Vertragsparteien vereinbart werden. Wenn eine solche Vereinbarung fehlt, dann richtet sich die Bestimmung der Beschaffenheit nach dem Gesetz. In diesem Fall ist die Sache dann mangelhaft, wenn sie dem im Vertrag angegebenen Verwendungszweck oder der üblichen Verwendung nicht entspricht und nicht die Eigenschaften aufweist, die für eine solche Sache charakteristisch sind. Ferner bestimmt Art. 1117 des Zivilgesetzbuches, dass ein Mangel auch dann vorliegt, wenn es sich um eine fehlerhafte Montage handelt oder von der gekauften Sache zu wenig geliefert wurde. Dabei muss der Käufer die Beweise erbringen, dass die Sache einen Mangel bereits bei der Übergabe an ihn aufwies. Der Käufer ist verpflichtet, den Mangel dem Verkäufer innerhalb von gesetzlich vorgesehenen Fristen anzuzeigen. Die Frist zur Mitteilung beginnt zu laufen, wenn die Ware geliefert ist oder ab dem Zeitpunkt, ab dem der Käufer den Mangel hätte entdecken können.

Die Rechte des Käufers bei der Lieferung einer mangelhaften Sache sind in Art. 1128 und den Art. 901 bis 906 des Zivilgesetzbuches geregelt. So kann der Käufer verlangen, dass der Mangel beseitigt wird oder die mangelhafte Sache ersetzt wird. Wenn der Käufer einen Ersatz der Sache nicht wünscht, so ist es möglich:

  • die eigene Verpflichtung auszusetzen; 
  • vom Vertrag zurück zu treten;
  • Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen;
  •  jedes andere gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Rechtsmittel einzusetzen, um das durch die Nichterfüllung verletzte Recht durchzusetzen.

Die oben genannten Ansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren. Das heißt, dass der Käufer nach Ablauf dieser Zeit die Möglichkeit verliert, einen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. 

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