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Zollbericht Moldau Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend
Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.
14.02.2020
Die Zollanmeldung ist sowohl schriftlich als auch elektronisch möglich. Sie muss innerhalb der ersten 72 Stunden nach Grenzüberquerung stattfinden. Zollanmelder kann jede Person sein, die berechtigt ist, über die Waren zu verfügen. Bei der elektronischen Zollanmeldung ist jedoch eine elektronische Signatur notwendig. Beiden Zollanmeldungen müssen die notwendigen Warenbegleitpapiere beigefügt werden, bei der elektronischen in eingescannter Form. Spätestens 72 Stunden nach der Zollanmeldung sind die Waren beim Zoll zu stellen.
Moldauische Importeure müssen beim Zollamt in Moldau zwingend akkrediert sein, ansonsten dürfen sie keine Waren einführen. Diese Akkreditierung ist bei der Beantragung vieler Erlaubnisdokumente nachzuweisen. Ausländische Unternehmen, die in Moldau Handelsaktivitäten durchführen möchten, müssen bei der Behörde für öffentlicher Dienste registriert sein. Mit einer dortigen Registrierung, werden sie automatisch bei der Steuerbehörde angemeldet und erhalten eine Steueridentifikationsnummer.
Der Zollanmeldung müssen folgende Warenbegleitpapiere zwingend beigefügt werden:
Ein präferentielles Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung ist notwendig, wenn man von den Präferenzen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Moldau profitieren möchte.
In dem Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Waren werden nach Zahlung aller Einfuhrabgaben wie moldauische Waren behandelt und können frei in Moldau verkehren. Zur Einfuhr verbotene Waren können nicht in diesem Verfahren angemeldet und eingeführt werden.
Im Zolllagerverfahren können Waren angemeldet werden, bevor sie beispielsweise zum freien Verkehr angemeldet werden. Die Zolllager werden in Moldau ausschließlich privat betrieben, stehen aber unter zollamtlicher Überwachung und unterscheiden sich nur danach, ob das Lager für alle Anmelder offen (offenes Zolllager) ist oder nur Waren des Lagerinhabers dort gelagert werden dürfen (geschlossenes Zolllager). Die Lagerdauer ist gesetzlich nicht beschränkt. Bevor die Waren aus dem Lager gehen, müssen alle zollbezogenen Gebühren entrichtet worden sein.
Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Waren angemeldet werden, die nach Moldau eingeführt und unverändert wieder ausgeführt werden. Lediglich der bestimmungsgemäße Gebrauch ist als Abnutzung zugelassen. Die maximal zugelassene Zeit, für die eine Bewilligung erteilt wird, beträgt 3 Jahre, in besonderen Ausnahmefällen 10 Jahre.
Die vorübergehende Verwendung ist auch mit dem Carnet ATA möglich.
Folgende Waren können unter anderem mit dem Carnet ATA vorübergehend ein- und wieder ausgeführt werden:
Waren, die mit dem Carnet ATA eingeführt werden, werden abgabenfrei eingeführt. Für die reguläre vorübergehende Verwendung werden Abgaben in Höhe von 5% des Zollwertes je angefangenem Kalendermonat erhoben.
Waren, die durch die Republik Moldau befördert werden sollen, sind im Versandverfahren anzumelden. Das Versandverfahren ist auch mit dem Carnet TIR möglich.
Moldau hat ein Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) und bietet diesen eine vereinfachte Zollabwicklung. Grundlagen dieses Konzepts sind Zuverlässigkeit und die Einhaltung von Vorschriften durch die beteiligten Personen. Betreiber, die beim Zollamt registriert sind, können den AEO-Status beantragen, wenn sie die geltenden Anforderungen erfüllen. Zu den Anforderungen gehören die Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften, nachgewiesene Zahlungsfähigkeit, Zuverlässigkeit der Geschäftspartner in der Lieferkette sowie angemessene Sicherheitsstandards. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte profitieren von vielen Erleichterungen in Bezug auf Zollkontrollen. Dazu gehören mehr Sicherheit bei Handelstätigkeiten und weniger physische und dokumentarische Kontrollen und Überwachungen sowie vereinfachte Abgaben von Zollanmeldungen.
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