Rechtsbericht Montenegro Steuerrecht
Montenegro führt globale Mindestbesteuerung ein
Das Land setzt damit die EU-Richtlinie und den OECD-GloBE-Standard (Pillar 2) um. Ein Überblick zu Anwendung, Pflichten und Übergangsregeln.
13.03.2026
Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn
Das neue Gesetz sieht eine Mindestbesteuerung für internationale Konzerngruppen und große inländische Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro vor. Ziel ist es, Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer zu verhindern und staatliche Einnahmen zu sichern, die andernfalls im Ausland besteuert würden. Die montenegrinische Regierung schätzt die Einnahmen aus der neuen Steuer auf rund 1,4 Millionen Euro jährlich.
Der Entwurf dient der Umsetzung der EU‑Richtlinie 2022/2523 und des globalen OECD‑Standards (GloBE, Pillar 2).
Wie wird das Gesetz angewendet?
Da im Land keine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe ansässig ist, die die Umsatzschwelle erreicht, soll zunächst die nationale Ergänzungssteuer eingeführt werden. Die Regel Qualified Domestic Minimum Top‑up Tax (QDMTT) verhindert die Erhebung der Steuerdifferenz im Registrierungsstaat des Mutterunternehmens.
Außerdem hat sich Montenegro dazu entschieden, zu einem späteren Zeitpunkt von einer in der Richtlinie vorgesehenen Übergangsoption Gebrauch zu machen: Dies ermöglicht die Anwendung der Regeln zur Einbeziehung von Gewinnen (Income Inclusion Rule – IIR) und zur niedrigbesteuerten Gewinnverlagerung (Under-taxed Payments Rule – UTPR) spätestens im Jahr 2030.
Wer ist verpflichtet die Steuer zu zahlen?
Ob eine internationale Unternehmensgruppe oder eine große inländische Gruppe zur Zahlung der Ergänzungssteuer verpflichtet ist, wird anhand folgender Prüfungsschritte ermittelt werden:
- Feststellung, ob die Unternehmensgruppe in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt und welcher Staat für jedes Einzelunternehmen maßgeblich ist;
- Ermittlung des GloBE‑Gewinns jedes Einzelunternehmens;
- Bestimmung der auf diesen Gewinn entfallenden Steuern;
- Berechnung der effektiven Steuerquote pro Jurisdiktion;
- Festsetzung und Entrichtung der Ergänzungssteuer gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
Was regelt der Entwurf?
Der Gesetzesvorschlag legt detailliert fest, wie die Mindestbesteuerung anzuwenden ist, unter anderem die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns und die Ermittlung der effektiven Steuerquote.
Die Berechnung erfolgt, indem für jede Organisationseinheit das Einkommen oder der Verlust ermittelt wird. Grundlage dafür ist das Nettoeinkommen aus der Finanzbuchhaltung. Anschließend wird bestimmt, welche Steuern diesem Einkommen zuzuordnen sind. Aus diesen beiden Größen wird der effektive Steuersatz berechnet. Liegt dieser unter 15 Prozent, ergibt sich die Differenz zu 15 Prozent als zusätzlicher Steuerprozentsatz für das GloBE‑Einkommen. Der daraus resultierende Betrag bildet die inländische Aufschlagssteuer für Montenegro.
Außerdem sind für Verstöße Sanktionen zwischen 3.000 und 40.000 Euro vorgesehen.
Ab wann greifen die Regeln?
Ursprünglich sollte das Gesetz über eine globale Mindeststeuer (Zakon o globalnom minimalnom porezu na dobit pravnih licazum) zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Nach der Verabschiedung durch das Parlament am 27. Februar 2026 tritt es nun mit der Veröffentlichung im Amtsblatt (Službeni list Crne Gore) in Kraft.
Unternehmen sollten folgende wichtige Fristen beachten: Sie müssen ihre GloBE-Erklärungen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres auf elektronischem Weg bei der Steuerverwaltung einreichen. Die hierfür erforderlichen untergesetzlichen Normen müssen bis zum 31. Dezember 2026 von der Regierung erlassen werden.
Zum Thema:
- GTAI-Rechtsbericht Geschäftsaufnahme auf dem Westbalkan
- GTAI-Publikation Wirtschaftsausblick Montenegro