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Neuseeland: UN-Kaufrecht

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist für Neuseeland am 1. Oktober 1995 in Kraft getreten.

Von Jan Sebisch | Bonn

Gegenstand des UN-Kaufrechts ist die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für Kaufverträge im internationalen Warenverkehr. Als Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) - wurde das UN-Kaufrecht 1980 auf einer internationalen Konferenz verabschiedet und ist mittlerweile in über 80 Staaten weltweit in Kraft getreten. Mit dem UN-Kaufrecht existiert mithin eine international vereinheitlichte und von vielen Staaten anerkannte Grundlage für die vertragliche Gestaltung von Warenkaufverträgen.

UN-Kaufrecht ist immer dann anwendbar, wenn für einen internationalen Kaufvertrag das Recht eines Abkommensstaates Anwendung findet oder die Staaten, in denen Käufer und Verkäufer ihren Sitz haben, beide Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts sind.

Das UN-Kaufrecht ist automatisch anwendbar, sobald der Anwendungsbereich eröffnet ist (Art. 1 ff. CISG); dies ist bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen der Fall. Allerdings können die Parteien die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausdrücklich ausschließen (Art. 6 CISG). Wann ein solcher Ausschluss sinnvoll ist, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab.

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